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§ 13 BremBG 1995
Bremisches Beamtengesetz
Landesrecht Bremen

Abschnitt II – Beamtenverhältnis → 2. – Ernennung

Titel: Bremisches Beamtengesetz
Normgeber: Bremen
Redaktionelle Abkürzung: BremBG 1995,HB
Gliederungs-Nr.: 2040-a-1
Normtyp: Gesetz

§ 13 BremBG 1995

(1) Eine Ernennung ist nichtig, wenn sie von einer sachlich unzuständigen Behörde ausgesprochen wurde. Die Ernennung kann jedoch von der sachlich zuständigen Behörde rückwirkend bestätigt werden.

(2) Soweit es bei einer Ernennung der durch Gesetz oder Laufbahnvorschriften bestimmten Mitwirkung der unabhängigen Stelle (§ 23 Abs. 2 bis 9) bedarf, ist eine ohne diese Mitwirkung ausgesprochene Ernennung nichtig. Satz 1 gilt entsprechend für beamtenrechtliche Verwaltungsakte, die nicht der Form der Ernennung bedürfen. Der Mangel gilt als geheilt, wenn die unabhängige Stelle nachträglich zustimmt.

(3) Eine Ernennung ist ferner nichtig, wenn der Ernannte im Zeitpunkt der Ernennung

  1. 1.
    nach § 8 Abs. 1 Nr. 1 nicht ernannt werden durfte und eine Ausnahme nach § 8 Abs. 3 nicht zugelassen war oder
  2. 2.
    nicht die Fähigkeit zur Bekleidung öffentlicher Ämter hatte.

(4) Eine Ernennung ist schließlich nichtig, wenn eine ihr zu Grunde liegende Wahl nach § 6 Abs. 4 Satz 2 oder § 166 Abs. 1 Nr. 4 unwirksam ist.

(1) Red. Anm.:
Außer Kraft am 1. Februar 2010 durch Artikel 21 Absatz 3 des Gesetzes vom 22. Dezember 2009 (Brem.GBl. 2010 S. 17). Zur weiteren Anwendung s. § 132 des Gesetzes vom 22. Dezember 2009 (Brem.GBl. 2010 S. 17).


/Gesetze des Bundes und der Länder/Bremen/BremBG 1995,HB - Bremisches Beamtengesetz/§§ 5 - 52, Abschnitt II - Beamtenverhältnis/§§ 11 - 16, 2. - Ernennung/