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Gesetz über den Verfassungsschutz in Berlin (Verfassungsschutzgesetz Berlin - VSG Bln)
Zweiter Abschnitt – Datenverarbeitung
§ 11 VSG Bln – Speicherung, Veränderung und Nutzung personenbezogener Daten
(1) Die Verfassungsschutzbehörde darf zur Erfüllung seiner Aufgaben rechtmäßig erhobene personenbezogene Informationen speichern, verändern und nutzen, wenn
- 1.
tatsächliche Anhaltspunkte für Bestrebungen oder Tätigkeiten nach § 5 Abs. 2 vorliegen oder
- 2.
dies für die Erforschung oder Bewertung von gewalttätigen Bestrebungen oder geheimdienstlichen Tätigkeiten nach § 5 Abs. 2 erforderlich ist oder
- 3.
dies zur Schaffung oder Erhaltung nachrichtendienstlicher Zugänge über Bestrebungen oder Tätigkeiten nach § 5 Abs. 2 erforderlich ist oder
- 4.
dies zum Schutz der Dienstkräfte, Einrichtungen, Gegenstände und Quellen der Verfassungsschutzbehörde gegen sicherheitsgefährdende oder geheimdienstliche Tätigkeiten erforderlich ist oder
- 5.
sie auf Ersuchen der zuständigen Stelle nach § 5 Abs. 3 tätig wird.
In Akten dürfen über Satz 1 Nr. 2 hinaus personenbezogene Daten auch gespeichert, verändert und genutzt werden, wenn dies sonst zur Erforschung und Bewertung von Bestrebungen nach § 5 Abs. 2 zwingend erforderlich ist.
(2) In Dateien gespeicherte Informationen müssen durch Aktenrückhalt belegbar sein.
(3) In Dateien ist die Speicherung von Informationen aus der Intimsphäre der betroffenen Person unzulässig.
/Gesetze des Bundes und der Länder/Berlin/VSG Bln,BE - Verfassungsschutzgesetz Berlin/§§ 11 - 17, Zweiter Abschnitt - Datenverarbeitung/
http://www.lexsoft.de/cgi-bin/lexsoft/justizportal_nrw.cgi?xid=167874,13
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