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§ 16 BremLStrG
Bremisches Landesstraßengesetz (BremLStrG)
Landesrecht Bremen

4. Abschnitt – Straßenbenutzung

Titel: Bremisches Landesstraßengesetz (BremLStrG)
Normgeber: Bremen
Amtliche Abkürzung: BremLStrG
Gliederungs-Nr.: 2182-a-1
Normtyp: Gesetz

§ 16 BremLStrG – Beschränkungen des Gemeingebrauchs

Der Gemeingebrauch kann durch die Straßenbaubehörde vorübergehend beschränkt werden, soweit dies wegen der Vorbereitung und Ausführung von Arbeiten in oder an der Straße oder zur Verhütung von außerordentlichen Schäden an der Straße, die durch deren baulichen Zustand bedingt sind, notwendig ist. § 45 der Straßenverkehrsordnung vom 16. November 1970 (BGBl. I S. 1565) bleibt unberührt. Die Beschränkungen sind in einer den Verkehrsbedürfnissen entsprechenden Weise nach den Vorschriften der Straßenverkehrsordnung kenntlich zu machen. Die Gemeinden, welche die Straße berührt, sind von wesentlichen Beschränkungen zu unterrichten.



/Gesetze des Bundes und der Länder/Bremen/BremLStrG,HB - Bremisches Landesstraßengesetz/§§ 15 - 21, 4. Abschnitt - Straßenbenutzung/