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§ 26 SparkG
Bremisches Sparkassengesetz
Landesrecht Bremen

Abschnitt 5 – Schlussvorschriften

Titel: Bremisches Sparkassengesetz
Normgeber: Bremen
Redaktionelle Abkürzung: SparkG,HB
Gliederungs-Nr.: 762-a-1
Normtyp: Gesetz

§ 26 SparkG – Kreissparkasse Wesermünde-Hadeln

Die Senatorin für Finanzen wird ermächtigt, durch Verwaltungsvereinbarung mit der zuständigen Stelle die Wahrnehmung der Befugnisse der Aufsichtsbehörde über die Kreissparkasse Wesermünde-Hadeln zu regeln.



/Gesetze des Bundes und der Länder/Bremen/SparkG,HB - Sparkassengesetz/§§ 26 - 28, Abschnitt 5 - Schlussvorschriften/
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