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§ 26 LEisenbG
Landesgesetz über Eisenbahnen und Bergbahnen (Landeseisenbahngesetz - LEisenbG -)
Landesrecht Rheinland-Pfalz

Erster Abschnitt – Eisenbahnen des öffentlichen Verkehrs

Titel: Landesgesetz über Eisenbahnen und Bergbahnen (Landeseisenbahngesetz - LEisenbG -)
Normgeber: Rheinland-Pfalz
Amtliche Abkürzung: LEisenbG
Gliederungs-Nr.: 93-3
Normtyp: Gesetz

§ 26 LEisenbG – Rechtsgeschäfte über Grundstücke

(1) Über Grundstücke, grundstücksgleiche Rechte und sonstige Vermögenswerte, die dem Eisenbahnbetrieb dienen, darf nur mit Genehmigung der Verleihungsbehörde verfügt werden. Die Genehmigung ist zu erteilen, wenn durch die Verfügung die Durchführung des Eisenbahnbetriebes nicht beeinträchtigt wird.

(2) Das gleiche gilt für die Verpflichtung zu einer solchen Verfügung.



/Gesetze des Bundes und der Länder/Rheinland-Pfalz/LEisenbG,RP - Landeseisenbahngesetz/§§ 3 - 34, Erster Abschnitt - Eisenbahnen des öffentlichen Verkehrs/
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