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/Gesetze des Bundes und der Länder/Rheinland-Pfalz/LEisenbG,RP - Landeseisenbahngesetz/§§ 3 - 34, Erster Abschnitt - Eisenbahnen des öffentlichen Verkehrs/
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§ 26 LEisenbG
Landesgesetz über Eisenbahnen und Bergbahnen (Landeseisenbahngesetz - LEisenbG -)
Landesgesetz über Eisenbahnen und Bergbahnen (Landeseisenbahngesetz - LEisenbG -)
Landesrecht Rheinland-Pfalz
Erster Abschnitt – Eisenbahnen des öffentlichen Verkehrs
§ 26 LEisenbG – Rechtsgeschäfte über Grundstücke
(1) Über Grundstücke, grundstücksgleiche Rechte und sonstige Vermögenswerte, die dem Eisenbahnbetrieb dienen, darf nur mit Genehmigung der Verleihungsbehörde verfügt werden. Die Genehmigung ist zu erteilen, wenn durch die Verfügung die Durchführung des Eisenbahnbetriebes nicht beeinträchtigt wird.
(2) Das gleiche gilt für die Verpflichtung zu einer solchen Verfügung.
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