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§ 33 LAbgG
Gesetz über die Rechtsverhältnisse der Mitglieder des Abgeordnetenhauses von Berlin (Landesabgeordnetengesetz - LAbgG)
Landesrecht Berlin

Vierter Teil – Angehörige des öffentlichen Dienstes im Abgeordnetenhaus und in der gesetzgebenden Körperschaft eines anderen Landes → Erster Abschnitt – Unvereinbarkeit von Amt und Mandat

Titel: Gesetz über die Rechtsverhältnisse der Mitglieder des Abgeordnetenhauses von Berlin (Landesabgeordnetengesetz - LAbgG)
Normgeber: Berlin
Amtliche Abkürzung: LAbgG
Gliederungs-Nr.: 1101-3
Normtyp: Gesetz

§ 33 LAbgG – Beamte auf Zeit (1)

(1) Red. Anm.:

Außer Kraft am 1. Januar 2020 durch Artikel 2 Absatz 1 Satz 2 des Gesetzes vom 9. Oktober 2019 (GVBl. S. 674). Zur weiteren Anwendung s. § 39 des Gesetzes vom 9. Oktober 2019 (GVBl. S. 674).

(1) Die Rechte und Pflichten aus dem Dienstverhältnis eines Beamten auf Zeit ruhen längstens bis zum Ablauf der Amtszeit.

(2) Fällt bei einem Mitglied eines Bezirksamtes der Ablauf der Amtszeit auf einen Zeitpunkt nach dem Ausscheiden aus dem Abgeordnetenhaus, tritt es für die Zeit bis zum Ablauf der Amtszeit in den einstweiligen Ruhestand. § 4 Satz 2 und 3 des Gesetzes über die Rechtsstellung der Bezirksamtsmitglieder findet Anwendung.

(3) § 29 gilt nicht für Mitglieder eines Bezirksamtes.

(4) § 6 des Abgeordnetengesetzes des Bundes findet auf Wahlbeamte auf Zeit, die ein Mandat im Deutschen Bundestag annehmen, keine Anwendung.



/Gesetze des Bundes und der Länder/Berlin/LAbgG 1978,BE - Landesabgeordnetengesetz/§§ 27 - 34b, Vierter Teil - Angehörige des öffentlichen Dienstes im Abgeordnetenhaus und in der gesetzgebenden Körperschaft eines anderen Landes/§§ 27 - 34a, Erster Abschnitt - Unvereinbarkeit von Amt und Mandat/