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§ 6 BremNatSchG
Bremisches Naturschutzgesetz (BremNatSchG)
Landesrecht Bremen

Abschnitt 2 – Landschaftsplanung und Umweltbeobachtung

Titel: Bremisches Naturschutzgesetz (BremNatSchG)
Normgeber: Bremen
Amtliche Abkürzung: BremNatSchG
Gliederungs-Nr.: 790-a-1
Normtyp: Gesetz

§ 6 BremNatSchG – Aufstellung des Landschaftsprogramms (1)

(1) Der Entwurf des Landschaftsprogramms oder eines Teilprogramms nach § 5 Abs. 1 wird von der obersten Naturschutzbehörde aufgestellt. Für das Verfahren zur Beteiligung der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange, deren Aufgabenbereich durch die Planung berührt werden kann und der Öffentlichkeit gelten die Vorschriften des Baugesetzbuchs für Bauleitpläne entsprechend.

(2) Der Senat legt den Entwurf des Landschaftsprogramms oder eines Teilprogramms nach Absatz 1 Satz 1 mit einer Stellungnahme zu den nicht berücksichtigten Bedenken und Anregungen nach Anhörung der Gemeinde, deren Gebiet von der beabsichtigten Landschaftsplanung betroffen ist, der Bremischen Bürgerschaft (Landtag) zur Beschlussfassung vor. Der Beschluss ist im Amtsblatt der Freien Hansestadt Bremen bekannt zu machen. Hierbei ist anzugeben, wo und wann das Landschaftsprogramm eingesehen werden kann.

(3) Die Vorschriften nach den Absätzen 1 und 2 gelten für Änderungen des Landschaftsprogramms oder eines Teilprogramms nach § 5 Abs. 1 entsprechend. Sind durch die Änderung keine erheblichen Beeinträchtigungen von Natur und Landschaft zu erwarten, kann von der öffentlichen Auslegung abgesehen werden, wenn der betroffenen Öffentlichkeit Gelegenheit zur Stellungnahme innerhalb angemessener Frist gegeben wird.

(4) Die oberste Naturschutzbehörde wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung Vorschriften über die Ausarbeitung eines Landschaftsprogramms, eines Teilprogramms und eines Landschaftsplans nach § 5 Abs. 1 einschließlich der dazugehörenden Unterlagen sowie über die Darstellung des Programminhalts, insbesondere über die dabei zu verwendenden Planzeichen und ihre Bedeutung, zu erlassen. Hierbei sind die für Bauleitpläne geltenden Planzeichen zu berücksichtigen.

(1) Red. Anm.:
Außer Kraft am 8. Mai 2010 durch Artikel 4 des Gesetzes vom 27. April 2010 (Brem.GBl. S. 315). Zur weiteren Anwendung s. § 42 des Gesetzes vom 27. April 2010 (Brem.GBl. S. 315).


/Gesetze des Bundes und der Länder/Bremen/BremNatSchG,HB - Naturschutzgesetz/§§ 4 - 10, Abschnitt 2 - Landschaftsplanung und Umweltbeobachtung/
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