Für Verfahren nach dem Asylverfahrensgesetz ist das Verwaltungsgericht Schwerin für den Bezirk des Oberverwaltungsgerichts zuständig. Satz 1 gilt auch für die bei In-Kraft-Treten dieser Vorschrift anhängigen Verfahren.
(1) Die Eingatterung von Jagdbezirken oder Teilen davon zum Zwecke der Jagd (Jagdgatter) ist verboten.
(2) Die Eingatterung von Flächen kann durch die Jagdbehörde genehmigt werden, wenn das Gatter als Eingewöhnungsgatter, Paarungsgatter, Fanggatter oder Quarantänegatter der Erhaltung oder der Einbürgerung bestimmter Wildarten dient (Wildgatter). Die erforderliche fachkundige Betreuung des Wildes muss gewährleistet sein.
(3) Flächen bis zu 20 Hektar können auf Antrag der Landesjägerschaft mit Genehmigung der obersten Jagdbehörde im Einvernehmen mit der obersten Tierschutzbehörde sowie nach Zustimmung des Eigentümers und des Jagdausübungsberechtigten eingegattert werden, wenn das Gatter der Ausbildung von Jagdhunden für die kontrollierte Arbeit auf Schwarzwild (Schwarzwildgatter) dient.
Vom 9. April 2020 (GVOBl. M-V S. 166) (1)
Zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 18. Dezember 2023 (GVOBl. M-V S. 924)
GS Meckl.-Vorp. Gl.-Nr. 6030 - 14
Inhaltsübersicht (2) | §§ |
Abschnitt 1 | |
Allgemeine Vorschriften | |
Finanzierung kommunaler Aufgaben | 1 |
Ausgleichsleistungen in Anwendung des Konnexitätsgrundsatzes | 2 |
Beiträge der Gemeinden, Ämter und Landkreise an das Land | 3 |
Zuweisungen und Beiträge der Gemeinden an den Landkreis | 4 |
Abschnitt 2 | |
Finanzausgleich zwischen Land und Kommunen | |
Allgemeiner Steuerverbund | 5 |
Beteiligungsquote und Festbetragsfinanzierung der Aufgaben des übertragenen Wirkungskreises und der unteren staatlichen Verwaltungsbehörden | 6 |
Gleichmäßigkeitsgrundsatz | 7 |
Abzugsbeträge, Verordnungsermächtigung | 8 |
Familienleistungsausgleich | 9 |
Zusätzliche Leistungen des Landes, Mittelübertragungen, Verordnungsermächtigung | 10 |
Mittelentnahme für Zuweisungen für Infrastruktur zur Erfüllung von Schulträgeraufgaben | 10a |
Berechnung der Finanzausgleichsleistungen | 11 |
Sanktionsleistungen | 12 |
Abschnitt 3 | |
Finanzausgleichsmasse | |
Finanzausgleichsmasse | 13 |
Verwendung der Finanzausgleichsmasse, Verordnungsermächtigung | 14 |
Abschnitt 4 | |
Schlüsselzuweisungen | |
Gesamtschlüsselmasse | 15 |
Berechnung der Schlüsselzuweisungen für Gemeindeaufgaben | 16 |
Bedarfsansatz für Gemeindeaufgaben | 17 |
Berechnung der Steuerkraftzahlen | 18 |
Berechnung der Schlüsselzuweisungen für Kreisaufgaben | 19 |
Bedarfsansatz für Kreisaufgaben | 20 |
Überprüfungen der horizontalen Verteilung | 21 |
Abschnitt 5 | |
Ausgleich für übertragene Aufgaben und Infrastruktur | |
Zuweisungen für die Wahrnehmung der Aufgaben des übertragenen Wirkungskreises und der unteren staatlichen Verwaltungsbehörde | 22 |
Zuweisungen für Infrastruktur | 23 |
Übergangszuweisung an kreisangehörige zentrale Orte | 24 |
Finanzierung des kooperativen E-Government | 24a |
Zuweisungen für Mehraufwendungen für ukrainische Kriegsvertriebene | 24b |
Abschnitt 6 | |
Zuweisungen für besondere Bedarfe | |
Sonderbedarfszuweisungen | 25 |
Kommunaler Entschuldungsfonds Mecklenburg-Vorpommern, Verordnungsermächtigung | 26 |
Hilfen zum Erreichen des Haushaltsausgleichs, Sonderzuweisungen | 27 |
Kommunaler Aufbaufonds Mecklenburg-Vorpommern | 28 |
Abschnitt 7 | |
Umlagen | |
Finanzausgleichsumlage | 29 |
Kreisumlage, Verordnungsermächtigung | 30 |
Abschnitt 8 | |
Gemeinsame Vorschriften, Verfahren, Beirat | |
Grundlagen der Verteilung | 31 |
Festsetzung und Berichtigung der Zuweisungen und der Finanzausgleichsumlage | 32 |
Auszahlung der Zuweisungen | 33 |
Beirat | 34 |
Artikel 1 des Gesetzes zur Neufassung des Finanzausgleichsgesetzes Mecklenburg-Vorpommern und zur Änderung weiterer Gesetze vom 9. April 2020 (GVOBl. M-V S. 166)
Die Inhaltsübersicht wurde redaktionell angepasst.
(1) In Erfüllung der Pflichten aus Artikel 73 der Verfassung des Landes Mecklenburg-Vorpommern trifft dieses Gesetz grundsätzliche Regelungen über die Ausstattung der Kommunen mit den für ihre Aufgabenwahrnehmung erforderlichen Mitteln und den zwischengemeindlichen Finanzausgleich.
(2) Die Sicherung der Leistungsfähigkeit der steuerschwachen Gemeinden und Landkreise und der Ausgleich unterschiedlicher finanzieller Belastungen erfolgt vorrangig durch Zuweisungen nach diesem Gesetz. Mit ihnen sind alle Lasten abgegolten.
(3) Die Gemeinden, Ämter und Landkreise tragen alle Aufwendungen und Auszahlungen, die durch die Wahrnehmung ihrer eigenen sowie der ihnen übertragenen Aufgaben entstehen, soweit nicht durch Gesetz etwas anderes bestimmt ist.
(4) Zur Deckung ihrer Aufwendungen und Auszahlungen stehen den Gemeinden, Ämtern und Landkreisen die ihnen durch Bundes- und Landesgesetze zugeteilten Steuern und sonstigen öffentlichen Abgaben sowie die Erträge und Einzahlungen zu, die bei der Wahrnehmung ihrer eigenen sowie der ihnen übertragenen Aufgaben entstehen, soweit nicht durch Gesetz etwas anderes bestimmt ist.
(5) Soweit die Landräte Aufgaben als untere staatliche Verwaltungsbehörde und die Oberbürgermeister Aufgaben als untere Landesbehörde wahrnehmen, gelten die Absätze 3 und 4 entsprechend.
(6) Die Absätze 3 und 4 gelten auch, wenn die Aufwendungen und Auszahlungen sowie Erträge und Einzahlungen im Zusammenhang mit der Ausführung von Weisungen der Fachaufsichtsbehörden und der Rechtsaufsichtsbehörde entstehen.
(7) In Ergänzung ihrer Erträge und Einzahlungen nach Absatz 4 erhalten die Gemeinden, Ämter und Landkreise vom Land
Ausgleichsleistungen in Anwendung des Konnexitätsgrundsatzes gemäß Artikel 72 Absatz 3 der Verfassung des Landes Mecklenburg-Vorpommern in Verbindung mit § 4 Absatz 2 und 3 , § 91 Absatz 2 und 3 der Kommunalverfassung innerhalb und außerhalb des Finanzausgleichsgesetzes nach Maßgabe dieses Gesetzes ( § 2 ),
Finanzausgleichsleistungen nach Maßgabe dieses Gesetzes und
Zuweisungen und projektbezogene Fördermittel außerhalb des kommunalen Finanzausgleichs aufgrund besonderer Gesetze und nach Maßgabe des Haushaltsplans.
Die Finanzausgleichsleistungen nach Satz 1 Nummer 2 werden vorrangig in Form allgemeiner Finanzzuweisungen als Beitrag zur Deckung des allgemeinen Finanzbedarfs der Gemeinden und Landkreise bereitgestellt. Zur Abdeckung besonderer Bedarfe können Finanzzuweisungen auch in Form von Zweckzuweisungen verteilt werden. Das Land kann ferner Zuwendungen durch Darlehen außerhalb des Finanzausgleichs leisten.
(8) Das Land leitet Zuweisungen des Bundes in dem Umfang an die Gemeinden und Landkreise weiter, der ihrer Leistungsbeteiligung an der Erfüllung der Aufgaben oder an der Belastung mit Auszahlungen entspricht, soweit nicht Vorschriften des Bundes etwas Anderes bestimmen.
(1) Finanzielle Ausgleichsleistungen nach § 1 Absatz 7 Satz 1 Nummer 1 sowie deren Aufteilung werden grundsätzlich im Rahmen des jeweiligen Rechtsetzungsverfahrens bestimmt, mit dem kommunale Körperschaften zur Erfüllung bestimmter öffentlicher Aufgaben verpflichtet werden sollen. Soweit die Art der Aufgabe und die hierfür erforderlichen Ausgleichsleistungen keine abweichende Verteilung und Auszahlung bedingen, sollen die Aufteilung und Auszahlung in entsprechender Anwendung der Vorschriften dieses Gesetzes erfolgen.
(2) Die Ausgleichsleistungen nach Absatz 1 werden unabhängig von den Finanzausgleichsleistungen mit Beginn der wirksamen Aufgabenübertragung berechnet und ab dem sich anschließenden Haushaltsjahr zur Verfügung gestellt, soweit aus haushaltsrechtlichen Gründen oder aufgrund einer nicht zeitgleich mit der Aufgabenübertragung berechneten Ausgleichsleistung nicht das darauffolgende Haushaltsjahr in Betracht kommt.
(1) Das Land fordert angemessene Beiträge von einzelnen Gemeinden, Ämtern und Landkreisen nur, soweit es diese im gegenseitigen Einvernehmen durch die Unterhaltung einzelner Einrichtungen in finanziell wesentlichem Umfang von Aufgaben entlastet, die nach gesetzlicher Vorschrift von ihnen zu erfüllen sein würden. Bestehende vertragliche Regelungen zwischen dem Land und den einzelnen Gemeinden, Ämtern und Landkreisen bleiben unberührt.
(2) Das Land fordert von den Gemeinden und Landkreisen keine Beiträge zu Verwaltungskosten.
§ 1 Absatz 7 Satz 2 und Absatz 8 sowie § 3 Absatz 2 gelten sinngemäß für Zuweisungen und Beiträge im Verhältnis der Landkreise zu den kreisangehörigen Gemeinden. § 3 Absatz 2 gilt im Verhältnis der Landkreise zu den kreisangehörigen Gemeinden auch für Zuweisungen des Landes, soweit Vorschriften des Landes nichts anderes bestimmen.
Das Land Mecklenburg-Vorpommern stellt den Gemeinden und Landkreisen zur Wahrnehmung ihrer Aufgaben von seinen Anteilen aus den Gemeinschaftssteuern (Einkommensteuer, Körperschaftsteuer und Umsatzsteuer), seinem Aufkommen aus den Landessteuern, dem Aufkommen aus dem Landesanteil der Gewerbesteuerumlage und der Gewerbesteuer in gemeindefreien Gebieten, den Zuweisungen an das Land aus dem bundesstaatlichen Finanzausgleich einschließlich der Bundesergänzungszuweisungen sowie den Einnahmen des Landes nach dem Gesetz zur Regelung der finanziellen Kompensation zugunsten der Länder infolge der Übertragung der Ertragshoheit der Kraftfahrzeugsteuer auf den Bund Finanzzuweisungen zur Verfügung. Deren Höhe wird nach Maßgabe der §§ 6 bis 8 bestimmt.
(1) An der Summe der Einzahlungen der Gemeinden und Landkreise aus eigenen Steuern (Grundsteuern und Gewerbesteuern abzüglich Gewerbesteuerumlage, Gemeindeanteile an der Einkommen- und der Umsatzsteuer sowie andere Steuern) sowie den nach Abzugsbeträgen nach § 8 verbleibenden, dem allgemeinen Steuerverbund nach § 5 unterliegenden Einnahmen des Landes sind die Gemeinden und Landkreise bis auf Weiteres in Höhe von 31,051 Prozent und das Land in Höhe von 68,949 Prozent zu beteiligen.
(2) Im Abstand von zwei Jahren, erstmalig für das Jahr 2022, ist unter Berücksichtigung des Gleichmäßigkeitsgrundsatzes ( § 7 ) zu überprüfen, ob aufgrund von Veränderungen im Aufgabenbestand oder aufgrund der Entwicklung der Ausgaben und Auszahlungen im Verhältnis zwischen dem Land sowie den Gemeinden und Landkreisen die Finanzverteilung nach Absatz 1 anzupassen ist. Die Prüfung findet im Beirat nach § 34 auf Grundlage eines gemeinsam von dem Finanzministerium und dem für Kommunalangelegenheiten zuständigen Ministerium zu erstellenden Prüfungsberichts zur Entwicklung des Aufgabenbestandes und den hierfür verwendeten finanziellen Mitteln statt. Dabei werden die jährlichen Netto-Ausgaben und NettoAuszahlungen sowie weitere vom Beirat festzulegende Finanzkennziffern der vergangenen Periode untersucht. Eine Prognose ist nicht anzustellen.
(3) Das Land stellt den Kommunen zum Ausgleich der Kosten für die Wahrnehmung der Aufgaben des übertragenen Wirkungskreises und der unteren staatlichen Verwaltungsbehörden ( § 22 ) aus den nach Abzugsbeträgen nach § 8 verbleibenden, dem allgemeinen Steuerverbund nach § 5 unterliegenden Einnahmen des Landes ab dem Jahr 2024 bis zur nächsten Überprüfung einen Festbetrag in Höhe von jährlich 273 750 000 Euro zur Verfügung.
Die Summe der Einzahlungen der Gemeinden und Landkreise aus eigenen Steuern und den Zuweisungen aus dem kommunalen Finanzausgleich soll sich gleichmäßig zu den dem Land verbleibenden Einnahmen aus Steuern, Zuweisungen aus dem bundesstaatlichen Finanzausgleich einschließlich der Bundesergänzungszuweisungen, abzüglich der den Gemeinden und Landkreisen nach diesem Gesetz zufließenden Finanzausgleichsleistungen entwickeln (Gleichmäßigkeitsgrundsatz).
Bei den Einnahmen des Landes nach § 6 Absatz 1 bleiben unberücksichtigt:
die Einnahmen aus der Feuerschutzsteuer,
die Einnahmen aus der Umsatzsteuer zur Finanzierung von Betriebsausgaben für die Kindertagesförderung in Höhe von 16 148 000 Euro,
die Umsatzsteuermehreinnahmen zur Weiterentwicklung der Qualität und zur Teilhabe in der Kindertagesbetreuung in Höhe von 18 780 000 Euro im Jahr 2020 und 37 693 000 Euro in den Jahren 2021 und 2022,
die Einnahmen aus der Umsatzsteuer vom Bund für flüchtlingsbedingte Kosten in Höhe von 23 625 000 Euro ab dem Jahr 2023,
Einnahmen aus der Umsatzsteuer vom Bund für Kosten durch ukrainische Kriegsvertriebene in Höhe von 9 450 000 Euro im Jahr 2023,
ein Betrag in Höhe von 85,2 Prozent der dem Land zufließenden Bundesergänzungszuweisungen nach § 11 Absatz 3 des Finanzausgleichsgesetzes ,
Grunderwerbsteuereinnahmen in Höhe von 30 000 000 Euro,
die Einnahmen aus der Umsatzsteuer vom Bund für die Umsetzung des Paktes für den Öffentlichen Gesundheitsdienst,
die Einnahmen aus der Umsatzsteuer vom Bund für die Umsetzung des Aktionsprogramms "Aufholen nach Corona für Kinder und Jugendliche in den Jahren 2021 und 2022" in Höhe von 16 228 000 Euro im Jahr 2022.
Ergeben sich aufgrund bundesgesetzlicher Regelungen bei Satz 1 Nummer 3 oder Nummer 4 zusätzliche oder geänderte Beträge, sind diese spätestens in der endgültigen Abrechnung für das Jahr der Zahlung zu berücksichtigen. Der kommunale Anteil an den Bundesmitteln nach Satz 1 Nummer 4 Buchstabe a beträgt 1 661 000 Euro ab dem Jahr 2023; die Auszahlung der kommunalen Anteile für die Jahre 2022 und 2023 in Höhe von insgesamt 4 118 000 Euro erfolgt im Jahr 2023. Die Bewirtschaftung der kommunalen Anteile im Sinne des Satzes 3 erfolgt durch das für Kommunalangelegenheiten zuständige Ministerium; dieses kann das Nähere zur belastungsorientierten Verteilung der Beträge durch Rechtsverordnung regeln. Soweit dieses Gesetz keine Verteilungsregelung trifft, regelt das fachlich zuständige Ministerium die Verteilung der Mittel nach Satz 1.
In den Finanzzuweisungen des Landes nach § 5 ist die Beteiligung der Gemeinden in Höhe von 26,09 Prozent an den jährlichen Einnahmen des Landes aus dem erhöhten Länderanteil an der Umsatzsteuer zum Ausgleich der Steuerausfälle aufgrund der Neuordnung des Familienleistungsausgleichs (Ausgleichszuweisung) enthalten. Wird bei der Berechnung der Ausgleichszuweisungen die für die Beteiligung der Gemeinden maßgebliche Quote von 26,09 Prozent unterschritten, so wird der Differenzbetrag gesondert als Aufstockungsbetrag aus dem Landeshaushalt bereitgestellt.
(1) (weggefallen)
(2) Die dem Land und den Kommunen zufließenden Umsatzsteuermehreinnahmen aus dem Fünf-Milliarden-Euro-Paket des Bundes nach dem Gesetz zur Beteiligung des Bundes an den Kosten der Integration und zur weiteren Entlastung von Ländern und Kommunen werden dauerhaft, soweit sie nach § 6 Absatz 1 dem Land zustehen, in entsprechendem Umfang einem Kommunalen Entschuldungsfonds Mecklenburg-Vorpommern zugeführt. Eine endgültige Berechnung der Zuführung erfolgt auf der Basis der für das jeweilige Jahr durch Rechtsverordnung des Bundesministeriums der Finanzen endgültig festgestellten Anteile der Gemeinden und der Länder an der Umsatzsteuer. Der Unterschiedsbetrag zwischen den vorläufigen und endgültigen Zuführungen an den Kommunalen Entschuldungsfonds Mecklenburg-Vorpommern ist spätestens mit der Zuführung der Mittel seitens des Landes an den Fonds des übernächsten Haushaltsjahres zu verrechnen.
(3) In den Jahren 2020 bis 2022 stellt das Land den Kommunen jährlich 40 000 000 Euro und im Jahr 2023 30 000 000 Euro zur Aufstockung der Zuweisungen für Infrastruktur zur Verfügung. Das Land stellt den Kommunen zur Aufstockung der Sonderbedarfszuweisungen in den Jahren 2024 und 2025 jeweils 25 000 000 Euro zur Verfügung.
(4) Von den Finanzausgleichsleistungen des Landes erhalten die Träger der Theater und Orchester 35 800 000 Euro. Die Bewirtschaftung der Mittel erfolgt durch das für Kultur zuständige Ministerium. Dieses kann das Nähere durch Rechtsverordnung regeln.
(5) Von den Finanzausgleichsleistungen des Landes erhalten die Kommunen 27 300 000 Euro für Straßenbau und öffentlichen Personennahverkehr. Die Bewirtschaftung der Mittel erfolgt durch das für Infrastruktur zuständige Ministerium. Dieses kann das Nähere durch Rechtsverordnung regeln.
(1) Von den Finanzausgleichsleistungen des Landes werden in den Jahren 2024 bis 2027 jeweils 25 000 000 Euro für Infrastrukturinvestitionen für allgemeinbildende Schulen bereitgestellt. Das Land stellt im selben Zeitraum für denselben Zweck jährlich Mittel in gleicher Höhe bereit. Die Mittel nach den Sätzen 1 und 2 werden den kreisfreien Städten und Landkreisen wie folgt jährlich zugewiesen:
Hanse- und Universitätsstadt Rostock | 5 532 000 Euro, |
Landeshauptstadt Schwerin | 2 982 000 Euro, |
Landkreis Mecklenburgische Seenplatte | 8 286 000 Euro, |
Landkreis Rostock | 7 011 000 Euro, |
Landkreis Vorpommern-Rügen | 6 827 000 Euro, |
Landkreis Nordwestmecklenburg | 5 324 000 Euro, |
Landkreis Vorpommern-Greifswald | 7 042 000 Euro, |
Landkreis Ludwigslust-Parchim | 6 996 000 Euro. |
(2) Die Mittel nach Absatz 1 werden den kreisfreien Städten und Landkreisen als Träger der Schulentwicklungsplanung als allgemeine Zuweisungen für Investitionen und Investitionsförderungsmaßnahmen bei der Wahrnehmung von Schulträgeraufgaben für allgemeinbildende Schulen zugewiesen. Von den Zuweisungen werden den kreisfreien Städten und Landkreisen sowie durch die Landkreise den kreisangehörigen kommunalen Schulträgern im Jahr 2024 20 Prozent und in den Jahren 2025 bis 2027 jeweils 10 Prozent pauschal für kleinere Vorhaben zur Verfügung gestellt. Die Mittel nach Satz 2 können auch für Instandhaltungsmaßnahmen eingesetzt werden; § 12 Nummer 6 und § 14 Absatz 6 der Gemeindehaushaltsverordnung-Doppik finden entsprechende Anwendung.
(3) Voraussetzungen für die Verwendung der Mittel nach Absatz 1 sind, dass bei jeder finanzierten Maßnahme mindestens in gleicher Höhe Eigenmittel eingesetzt werden und die Umsetzung der finanzierten Maßnahmen planmäßig bis zum 30. Juni des auf die Gewährung der Zuweisungen folgenden Jahres begonnen wird.
(4) Kreisfreie Städte und Landkreise erstellen priorisierte Projektlisten zur Verteilung der Zuweisungsteilbeträge, die nicht Absatz 2 Satz 2 und 3 unterliegen. Die Landkreise bestimmen durch Satzung das Verfahren zur Erstellung der priorisierten Projektlisten und zur Verteilung der Zuweisungsteilbeträge nach Absatz 2 Satz 2 und 3. Bei der Verteilung der Zuweisungsbeträge und bei der Erstellung der priorisierten Projektlisten sind die kreisangehörigen kommunalen Schulträger angemessen zu beteiligen.
(5) Es wird eine Lenkungsgruppe beim für Bildung zuständigen Ministerium eingerichtet, die sich aus je einem Vertreter des für Bildung zuständigen Ministeriums, des für Finanzen zuständigen Ministeriums, des für Kommunalangelegenheiten zuständigen Ministeriums, des Städte- und Gemeindetages Mecklenburg-Vorpommern e. V. und des Landkreistages Mecklenburg-Vorpommern e. V. zusammensetzt. Sie entscheidet zeitnah durch einstimmigen Beschluss über die priorisierten Projektlisten. Die Zustimmung zu einer priorisierten Projektliste kann versagt werden, wenn die Finanzierung der Maßnahme anderweitig wirtschaftlich gesichert oder eine angemessene Beteiligung kreisangehöriger kommunaler Schulträger an den Zuweisungsbeträgen nicht vorgesehen ist. Bei jeder versagten Zustimmung verlängert sich die Frist nach Absatz 3 um jeweils drei Monate.
(6) Die Zuweisungsteilbeträge nach Absatz 2 Satz 2 werden durch das für Kommunalangelegenheiten zuständige Ministerium spätestens bis zum 30. Juni des Haushaltsjahres ausgezahlt. Die Auszahlung der restlichen Mittel erfolgt nach Zustimmung der Lenkungsgruppe nach Absatz 5 zu der jeweiligen priorisierten Projektliste. Die Landkreise leiten die Mittel entsprechend der festgelegten Verteilung an die zuständigen Schulträger anteilig weiter. Sollte die nach Satz 2 für die Auszahlung erforderliche Zustimmung der Lenkungsgruppe nach Absatz 5 für Zuweisungsbeträge nach Absatz 1 bis zum 30. November 2028 nicht erteilt werden, werden die verbleibenden Zuweisungsmittel zu 50 Prozent der Finanzausgleichsmasse des Jahres 2029 zugeführt und im Übrigen an den Landeshaushalt abgeführt.
(1) Die nach den §§ 5 bis 9 und 10 Absatz 2 bereitzustellenden Finanzausgleichsleistungen des Landes werden nach den Ansätzen im Landeshaushaltsplan und den geschätzten Steuereinnahmen der Gemeinden vorläufig errechnet und im Landeshaushaltsplan festgesetzt. Eine Verringerung der Bezugsansätze im Rahmen von Nachtragshaushaltsplänen wird für den Finanzausgleich des laufenden Jahres nicht berücksichtigt.
(2) Nach Ablauf des Haushaltsjahres werden die Finanzausgleichsleistungen des Landes endgültig berechnet. Bei der endgültigen Berechnung der Finanzausgleichsleistungen auf der Basis der tatsächlichen Einnahmen und Einzahlungen ist die Finanzverteilung nach § 6 Absatz 1 zu Grunde zu legen, die für das Jahr galt, für welches die Abrechnung erfolgt. Über die Abrechnung ist der Beirat nach § 34 frühzeitig zu informieren.
(3) Sind die endgültigen Zuweisungen zugunsten der Kommunen höher als die vorläufigen, wird der Differenzbetrag im Jahr der Abrechnung fällig. Fällige Abrechnungsbeträge werden ab dem Jahr 2022 vollständig dem Kommunalen Ausgleichsfonds Mecklenburg-Vorpommern zugeführt, soweit dieser den Höchstbestand nach § 3 Absatz 1 Satz 2 Kommunales Ausgleichfondsgesetz Mecklenburg-Vorpommern noch nicht erreicht hat. Nicht an den Kommunalen Ausgleichsfonds Mecklenburg-Vorpommern abzuführende Beträge stärken im darauffolgenden Jahr die Schlüsselzuweisungen nach § 14 Absatz 1 Nummer 2 .
(4) Sind die endgültigen Zuweisungen zu Lasten der Kommunen niedriger als die vorläufigen, wird der Differenzbetrag im darauffolgenden Jahr fällig und zugunsten des Landes der Finanzausgleichsmasse entnommen. Es können Entnahmen gemäß § 4 Kommunales Ausgleichsfondsgesetz Mecklenburg-Vorpommern erfolgen.
(5) Abweichend von den Absätzen 3 und 4 wird die Summe der Abrechnungsbeträge für die Jahre 2015 bis 2018 für Zuweisungen nach § 24 verwendet. Abweichend von Absatz 4 wird der negative Abrechnungsbetrag für das Jahr 2020 in Teilbeträgen von 70 000 000 Euro im Jahr 2022, 30 000 000 Euro im Jahr 2023 und 71 981 008 Euro im Jahr 2024 der Finanzausgleichsmasse des jeweiligen Jahres zu Gunsten des Landes entnommen. Abweichend von Absatz 3 wird der positive Abrechnungsbetrag für das Jahr 2022 in Teilbeträgen von 45 000 000 Euro im Jahr 2023 sowie 26 800 000 Euro im Jahr 2024 und 10 000 000 Euro im Jahr 2025 zur Erhöhung der Finanzausgleichsmasse verwendet. Die im Abrechnungsbetrag für das Jahr 2023 enthaltenen zusätzlichen Einnahmen aus der Umsatzsteuer vom Bund für Mehraufwendungen für ukrainische Kriegsvertriebene, für die kein Abzug nach § 8 Satz 1 Nummer 4 Buchstabe b oder § 8 Satz 2 vorzunehmen ist und die in § 14 Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe h nicht berücksichtigt sind, werden abweichend von Absatz 3 oder Absatz 4 bis zum 1. August 2024 entsprechend § 24b verteilt.
(1) Sanktionszahlungen, die das Land in Erfüllung seiner Verpflichtung gemäß Artikel 109 Absatz 5 Satz 2 Halbsatz 1 des Grundgesetzes (Länderanteil nach der Einwohnerzahl) leisten muss, werden dem Land spätestens im übernächsten Haushaltsjahr nach ihrer Fälligkeit entsprechend dem kommunalen Anteil gemäß § 6 Absatz 1 an der im Gleichmäßigkeitsgrundsatz zu berücksichtigenden gesamten Finanzmasse aus Mitteln der Finanzausgleichsmasse erstattet. Ist das übernächste Haushaltsjahr das zweite Haushaltsjahr eines zweijährigen Haushaltes, ist die Erstattung spätestens in dem dem übernächsten Jahr folgenden Jahr vorzunehmen.
(2) Sanktionszahlungen, die das Land in Erfüllung seiner Verpflichtung gemäß Artikel 109 Absatz 5 Satz 2 Halbsatz 2 des Grundgesetzes (Verursachungsbeitrag) leisten muss, werden dem Land entsprechend dem Anteil der Kommunen am Verursachungsbeitrag gemäß § 2 Absatz 2 des Sanktionszahlungs-Aufteilungsgesetzes vom 5. September 2006 ( BGBl. I S. 2098 , 2104 ), das durch Artikel 3 des Gesetzes vom 15. Juli 2013 ( BGBl. I S. 2398 , 2399 ) geändert worden ist, spätestens im übernächsten Haushaltsjahr nach ihrer Fälligkeit aus Mitteln der Finanzausgleichsmasse erstattet. Absatz 1 Satz 2 gilt entsprechend.
Die seitens des Landes nach Abschnitt 2 zur Verfügung gestellten Finanzausgleichsleistungen, ausgenommen der nach § 10 Absatz 4 und 5 und der nach § 10a , und das Aufkommen aus der Finanzausgleichsumlage nach § 29 Absatz 2 Satz 3 bilden die Finanzausgleichsmasse.
(1) Die Finanzausgleichsmasse wird verwendet
für Vorwegabzüge für
den Ausgleich der Wahrnehmung der Aufgaben des übertragenen Wirkungskreises und der unteren staatlichen Verwaltungsbehörde nach § 22 in Höhe von 273 750 000 Euro,
Zuweisungen für Infrastruktur nach § 23 in den Jahren 2020 bis 2023 in Höhe von 150 000 000 Euro sowie ab dem Jahr 2024 in Höhe von 6,5 Prozent der Finanzausgleichsmasse aufgerundet auf volle Millionen Euro mindestens jedoch 100 000 000 Euro,
Zuweisungen für kreisangehörige zentrale Orte nach § 24 in Höhe von jeweils 15 000 000 Euro in den Jahren 2020 bis 2021,
Sonderbedarfszuweisungen in Höhe von 25 000 000 Euro im Jahr 2023, jeweils 50 000 000 Euro in den Jahren 2024 und 2025 sowie 15 000 000 Euro ab dem Jahr 2026 und Sonderzuweisungen in Höhe von 15 000 000 Euro nach § 25 ,
Zuweisungen an den Kommunalen Aufbaufonds Mecklenburg-Vorpommern nach § 28 in Höhe von 7 000 000 Euro,
Zuweisungen an den Kommunalen Entschuldungsfonds Mecklenburg-Vorpommern nach § 26 in Höhe von 50 000 000 Euro,
die Finanzierung des kooperativen E-Governments nach § 24a in Höhe von 7 575 000 Euro sowie
einmalige Zuweisungen an Gemeinden und Landkreise nach § 24b für Mehraufwendungen für ukrainische Kriegsvertriebene für übrige Kosten, etwa in den Bereichen Kinderbetreuung, Beschulung sowie Gesundheits- und Pflegekosten, in Höhe von 5 800 000 Euro in den Jahren 2022 und 2023 und
im Übrigen für Schlüsselzuweisungen nach § 15 .
(2) Soweit einzelne Ansätze nach Absatz 1 Buchstabe d, f und g nicht vollständig für Zuweisungen benötigt werden, werden sie ab dem Jahr 2022 dem Kommunalen Ausgleichsfonds Mecklenburg-Vorpommern zugeführt. Das Nähere regelt das für Kommunalangelegenheiten zuständige Ministerium im Benehmen mit dem für Finanzen zuständigen Ministerium durch Rechtsverordnung.
(1) Die Mittel nach § 14 Absatz 1 Nummer 2 (Gesamtschlüsselmasse) abzüglich des Familienleistungsausgleichs nach § 9 sowie abzüglich des Aufkommens aus der Finanzausgleichsumlage nach § 29 Absatz 2 Satz 3 stehen
für Gemeindeaufgaben in Höhe von 58,43 Prozent und
für Kreisaufgaben in Höhe von 41,57 Prozent
zur Verfügung.
(2) Die Teilschlüsselmasse für Gemeindeaufgaben nach Absatz 1 Nummer 1 erhöht sich um den Familienleistungsausgleich nach § 9 und um das Aufkommen aus der Finanzausgleichsumlage nach § 29 Absatz 2 Satz 3 .
(3) Mit der Gesamtschlüsselmasse können Zahlungen, die das Land zugunsten der Kommunen leistet, verrechnet werden, soweit entweder eine Ermächtigung durch Gesetz oder durch Verordnung der Landesregierung oder eine Zustimmung der kommunalen Landesverbände vorliegt.
(4) Von den Schlüsselzuweisungen können bis zu 4 Prozent für investive Zwecke verwendet werden. Dieser Teil der Zuweisungen wird dann als Kapitalzuschuss gewährt.
(1) Eine kreisfreie Stadt oder eine kreisangehörige Gemeinde erhält Schlüsselzuweisungen für Gemeindeaufgaben, wenn ihre Bedarfsmesszahl ihre Steuerkraftmesszahl übersteigt.
(2) Die Bedarfsmesszahl für Gemeindeaufgaben, mit der der durchschnittliche Finanzbedarf für die Erfüllung von Gemeindeaufgaben ausgedrückt wird, errechnet sich durch Vervielfältigung des Bedarfsansatzes nach § 17 mit einem für die kreisfreien Städte und kreisangehörigen Gemeinden einheitlichen Grundbetrag.
(3) Der Grundbetrag ist ein durch rechnerische Näherung bestimmter Wert, der so festgesetzt wird, dass die zur Verfügung stehende Teilschlüsselmasse für Gemeindeaufgaben nach § 15 Absatz 2 soweit wie rechnerisch möglich aufgebraucht wird.
(4) Die Steuerkraftmesszahlen der kreisfreien Städte und kreisangehörigen Gemeinden werden zur Berechnung der Schlüsselzuweisungen aus der Summe ihrer Steuerkraftzahlen nach § 18 gebildet.
(5) Die Schlüsselzuweisungen betragen 60 Prozent des Unterschiedsbetrages zwischen Bedarfsmesszahl und Steuerkraftmesszahl (Ausgleichsquote), beide Zahlen in Euro ausgedrückt.
(6) Erreicht bei einer kreisfreien Stadt oder einer kreisangehörigen Gemeinde die Finanzkraft (Absatz 7) je Einwohner nicht 90 Prozent der durchschnittlichen Finanzkraft aller Gemeinden je Einwohner, so wird die Differenz zu 90 Prozent durch zusätzliche Schlüsselzuweisungen ausgeglichen (relative Mindestfinanzausstattung). Die Finanzierung dieser für die relative Mindestfinanzausstattung erforderlichen Zuweisungsmittel erfolgt jeweils aus den nach § 15 Absatz 2 für Gemeindeaufgaben zur Verfügung stehenden Mitteln.
(7) Die Finanzkraft einer Gemeinde ergibt sich aus der Summe der Schlüsselzuweisung und der Steuerkraftmesszahl abzüglich der Finanzausgleichsumlage ( § 29 ). Die durchschnittliche Finanzkraft aller Gemeinden je Einwohner wird ermittelt, indem die Summe der Schlüsselzuweisungen und der Steuerkraftmesszahlen abzüglich der Finanzausgleichsumlage aller Gemeinden durch die Einwohnerzahl aller Gemeinden geteilt wird.
(1) Der Bedarfsansatz für Gemeindeaufgaben wird durch Addition des Hauptansatzes und der Nebenansätze ermittelt.
(2) Der Hauptansatz ergibt sich aus der Einwohnerzahl einer Gemeinde.
(3) Folgende zusätzliche Nebenansätze werden berücksichtigt:
Ansatz für Kinder,
Ansatz für Demografie,
Ansatz für übergemeindliche Aufgaben der zentralen Orte.
(4) Der Nebenansatz für Kinder wird berechnet, indem das Produkt aus der Anzahl der Kinder bis zum vollendeten 18. Lebensjahr und dem Faktor 1,22 gebildet wird.
(5) Der Nebenansatz für Demografie einer nicht zentralörtlichen Gemeinde, mit dem der überdurchschnittliche Bevölkerungsrückgang über zehn Jahre Berücksichtigung findet, beruht auf einer Vergleichsberechnung der
nach Absatz 2 zu berücksichtigende Einwohnerzahl mit
der Einwohnerzahl, die zehn Jahre vor dem nach Absatz 2 maßgeblichen Jahr festgestellt wurde.
Ist die Entwicklung der Einwohnerzahl im Betrachtungszeitraum negativ, wird diese der Entwicklung der Einwohnerzahl aller Gemeinden des Landes Mecklenburg-Vorpommern im Vergleichszeitraum gegenübergestellt. Soweit der Einwohnerverlust einer Gemeinde größer als im Durchschnitt aller Gemeinden des Landes ist, wird der den Durchschnitt übersteigende Teil des Einwohnerverlusts mit dem Faktor 0,35 multipliziert. Für die Berechnung des Nebenansatzes für Demografie einer zentralörtlichen Gemeinde finden die Sätze 1 und 2 mit der Maßgabe Anwendung, dass die Einwohnerzahl aus den jeweiligen Verflechtungsbereichen der Grund-, Mittel- oder Oberzentren ermittelt werden.
(6) Der Nebenansatz für übergemeindliche Aufgaben der zentralen Orte wird berechnet, indem die Summe aus der Einwohnerzahl des jeweiligen Verflechtungsbereichs und des Nebenansatzes für Demografie
mit dem Faktor 0,06 für Grundzentren,
mit dem Faktor 0,12 für Mittelzentren und
mit dem Faktor 0,16 für Oberzentren
multipliziert wird.
(1) Die Steuerkraftzahlen für die einzelnen Steuerarten werden wie folgt ermittelt:
als Steuerkraftzahl der Grundsteuer von Betrieben der Land- und Forstwirtschaft (Grundsteuer A) und auf Grundstücke (Grundsteuer B) die nach Absatz 2 zu ermittelnden Messbeträge, vervielfältigt mit dem nach Satz 2 geltenden Nivellierungshebesatz,
als Steuerkraftzahl der Gewerbesteuer die nach Absatz 2 zu ermittelnden Messbeträge, vervielfältigt mit dem nach Satz 2 geltenden Nivellierungshebesatz, abzüglich der Istauszahlungen an Gewerbesteuerumlage des Vorvorjahres,
das Istaufkommen des Gemeindeanteils an der Einkommensteuer des Vorvorjahres und
das Istaufkommen des Gemeindeanteils an der Umsatzsteuer des Vorvorjahres.
Für die Berechnung der Steuerkraftzahlen zu den Grundsteuern und zur Gewerbesteuer (Realsteuern) werden in den Jahren 2024 bis 2027 folgende Nivellierungshebesätze zugrunde gelegt:
Grundsteuer A: | 338 Prozent, |
Grundsteuer B: | 438 Prozent, |
Gewerbesteuer: | 390 Prozent. |
Abweichend von Satz 2 werden die Nivellierungshebesätze für Grundsteuer A und Grundsteuer B im Jahr 2027 ermittelt, indem jeweils die Summe aus zwei Dritteln des Gesamtistaufkommens des Jahres 2024 und einem Drittel des Gesamtistaufkommens des Jahres 2025 durch die Summe der Grundsteuermessbeträge aller Gemeinden nach Absatz 2 Satz 2 geteilt wird. Soweit für die Finanzausgleichsjahre ab 2028 nichts Abweichendes geregelt wird, gelten die für das Jahr 2026 durch das Statistische Amt Mecklenburg-Vorpommern ermittelten durchschnittlichen Realsteuerhebesätze als neue Nivellierungshebesätze. Danach findet jeweils eine Fortschreibung der Nivellierungshebesätze auf Grundlage der ermittelten durchschnittlichen Realsteuerhebesätze im Abstand von vier Jahren statt.
(2) Die Messbeträge der Realsteuern werden durch Teilung der Istaufkommen des vorvergangenen Haushaltsjahres durch die örtlichen Hebesätze des vorvergangenen Haushaltsjahres errechnet. Abweichend von Satz 1 werden die Messbeträge von Grundsteuer A und Grundsteuer B im Jahr 2027 zu zwei Dritteln durch Teilung der Istaufkommen des Jahres 2024 durch die örtlichen Hebesätze des Jahres 2024 und zu einem Drittel durch Teilung der Istaufkommen des Jahres 2025 durch die örtlichen Hebesätze des Jahres 2025 ermittelt. Die Steuerkraftzahlen der Realsteuern werden auf Grundlage der nach § 3 Absatz 2 Nummer 2 des Finanz- und Personalstatistikgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 22. Februar 2006 ( BGBl. I S. 438 ), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 2. März 2016 ( BGBl. I S. 342 , 346 ) geändert worden ist, zu erfolgenden Meldungen der Gemeinden ermittelt.
(3) Soweit die Steuerkraftzahl einer Realsteuer negativ ist, wird der örtliche Hebesatz des Jahres mit dem zuletzt positiven Steueraufkommen der jeweiligen Steuerart zu Grunde gelegt. Bei einem örtlichen Hebesatz von "Null" werden der nach Absatz 1 Satz 2 bis 4 geltende Nivellierungshebesatz sowie der landesdurchschnittliche gewogene Messbetrag pro Einwohner aller kreisangehörigen Gemeinden in Ansatz gebracht.
(4) Werden nach einem öffentlich-rechtlichen Vertrag zwischen Gemeinden Regelungen über die Aufteilung von Grundsteueraufkommen oder Gewerbesteueraufkommen getroffen, so können diese bei der Ermittlung der Steuerkraftzahlen für das betreffende Jahr auf Antrag berücksichtigt werden, wenn der öffentlich-rechtliche Vertrag mindestens für die Dauer von fünf Jahren geschlossen sowie eine Auseinandersetzungsregelung für Fälle der Steuerrückzahlung getroffen worden ist. Bei der Berechnung der Steuerkraftzahl einer Gemeinde wird das nach diesem Absatz aufgeteilte Aufkommen mit dem Realsteuerhebesatz berücksichtigt, der für die tatsächlich hebeberechtigte Gemeinde zu berücksichtigen ist. Das Nähere kann das für Kommunalangelegenheiten zuständige Ministerium durch Verwaltungsvorschrift regeln.
(5) Soweit sich bei Gebietsänderungen (Gemeindezusammenschlüsse und Eingemeindungen) die Realsteuerhebesätze der bisherigen Gemeinden unterscheiden, ist der Berechnung der Steuerkraftzahlen der gewogene durchschnittliche Hebesatz der zusammengeschlossenen Gemeinde zu Grunde zu legen. Gleiches gilt, wenn nach Gebietsänderungen für einen Übergangszeitraum unterschiedliche Hebesätze in einem Gemeindegebiet angewandt werden.
(1) Eine kreisfreie Stadt oder ein Landkreis erhält Schlüsselzuweisungen für Kreisaufgaben, wenn die Bedarfsmesszahl die Umlagekraftmesszahl übersteigt.
(2) Die Bedarfsmesszahlen für Kreisaufgaben werden durch Vervielfältigung des Bedarfsansatzes nach § 20 mit einem für die Landkreise und kreisfreien Städte einheitlichen Grundbetrag ermittelt.
(3) Der Grundbetrag ist ein durch rechnerische Näherung bestimmter Wert, der so festgesetzt wird, dass die zur Verfügung stehende Teilschlüsselmasse für Kreisaufgaben nach § 15 Absatz 1 Nummer 2 soweit wie rechnerisch möglich aufgebraucht wird.
(4) Die Umlagekraftmesszahlen der Landkreise und kreisfreien Städte werden ermittelt, indem die jeweilige Summe der Schlüsselzuweisungen nach § 16 Absatz 5 und 6 und der Steuerkraftzahlen nach § 18 mit dem gewogenen landesdurchschnittlichen Kreisumlagesatz des Vorvorjahres multipliziert wird. Der landesdurchschnittlich gewogene Kreisumlagesatz ist ein auf sieben Nachkommastellen gerundeter Prozentsatz, der sich aus der Division der Summe des Kreisumlageaufkommens aller Kreise des vorvergangenen Jahres durch die Summe der Umlagegrundlagen aller Kreise ( § 30 Absatz 2 Satz 3 ) des vorvergangenen Jahres ergibt.
(5) Die Schlüsselzuweisungen betragen 60 Prozent des Unterschiedsbetrages zwischen Bedarfsmesszahl und Umlagekraftmesszahl (Ausgleichsquote), beide Zahlen in Euro ausgedrückt.
(1) Die Bedarfsansätze für Kreisaufgaben ergeben sich aus der Addition der Einwohnerzahl des Landkreises oder der kreisfreien Stadt und dem Soziallastenansatz nach Absatz 2.
(2) Zur Berechnung des Soziallastenansatzes des Landkreises oder der kreisfreien Stadt wird die durchschnittliche Anzahl von Bedarfsgemeinschaften, die Grundsicherung für Arbeitssuchende nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch im jeweiligen Vorvorjahr erhielten, mit dem Faktor 5,7 multipliziert.
(1) Die Höhe der Mindestfinanzausstattung nach § 16 Absatz 6 wird im Jahr 2025 mit Wirkung ab dem Jahr 2026 überprüft. Die Notwendigkeit und die Höhe der investiven Bindung der Schlüsselzuweisungen nach § 15 Absatz 4 wird im Jahr 2027 mit Wirkung ab dem Jahr 2028 überprüft.
(2) Die Aufteilung der Gesamtschlüsselmasse auf Gemeinde- und Kreisaufgaben nach § 15 sowie die Nebenansätze nach § 17 Absatz 3 bis 6 für Gemeindeaufgaben und § 20 Absatz 2 für Kreisaufgaben sollen erstmals vier Jahre nach Inkrafttreten dieser Vorschrift durch finanzwissenschaftliche Analyse überprüft werden, soweit nicht außerordentliche Entwicklungen eine vorgezogene Überprüfung erfordern. Gegenstand der Überprüfung können weitere Bestandteile des Ausgleichssystems wie die Höhe der Ausgleichsgrade nach den § 16 Absatz 5 und § 19 Absatz 5 oder der Mindestfinanzausstattung nach § 16 Absatz 6 sein.
(1) In Höhe der nach § 14 Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe a bereitgestellten Mittel erhalten Gemeinden, Ämter und Landkreise Zuweisungen für die Erfüllung der Aufgaben des übertragenen Wirkungskreises und der unteren staatlichen Verwaltungsbehörden, die vor Inkrafttreten von Artikel 72 Absatz 3 der Verfassung des Landes Mecklenburg-Vorpommern in der Fassung vom 4. April 2000 (GVOBl. M-V S. 158) übertragen wurden. Mit der Zuweisung werden alle bei wirtschaftlicher und sparsamer Haushaltsführung zu erwartenden Personal- und Sachaufwendungen sowie Zweckaufwendungen der Gemeinden, Ämter und Landkreise ausgeglichen.
(2) Von den nach § 14 Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe a bereitgestellten Mitteln erhalten
die Ämter und amtsfreien Gemeinden ohne die großen kreisangehörigen Städte 60 700 000 Euro,
die großen kreisangehörigen Städte 17 300 000 Euro,
die kreisfreien Städte 44 100 000 Euro,
die Landkreise 120 200 000 Euro und
die Träger der unteren Vermessungs- und Geoinformationsbehörden und der Geschäftsstellen der Gutachterausschüsse 31 450 000 Euro.
(3) Die Verteilung der Zuweisungen nach Absatz 2 Nummern 1 und 2 erfolgt jeweils im Verhältnis der Einwohnerzahlen. Die Verteilung der Zuweisungen nach Absatz 2 Nummer 3 erfolgt zu 80 Prozent im Verhältnis der Einwohnerzahlen und zu 20 Prozent im Verhältnis der in Einwohnerzahlen umgerechneten Gebietsflächenanteile als Produkt der Gebietsfläche und der durchschnittlichen Einwohnerzahl je Quadratkilometer der kreisfreien Städte. Die Zuweisungen nach Absatz 2 Nummer 4 erfolgen zu 70 Prozent im Verhältnis der Einwohnerzahlen und zu 30 Prozent im Verhältnis der in Einwohnerzahlen umgerechneten Gebietsflächenanteile als Produkt der Gebietsfläche und der durchschnittlichen Einwohnerzahl je Quadratkilometer der Landkreise. Die Zuweisungen nach Absatz 2 Nummer 5 werden zu gleichen Teilen unter Berücksichtigung der Einwohnerzahl, der Gesamtfläche und der Anzahl der Flurstücke des Zuständigkeitsbereiches einer unteren Vermessungs- und Geoinformationsbehörde jährlich festgesetzt.
(4) Im Abstand von zwei Jahren ist zu überprüfen, ob aufgrund von Veränderungen im Aufgabenbestand oder in der Aufgabenwahrnehmung eine Anpassung des Ausgleichs für übertragene Aufgaben und seiner Verteilung notwendig ist. Die Prüfung findet im Beirat nach § 34 auf Basis eines vom für Kommunalangelegenheiten zuständigen Ministerium zu erstellenden Prüfungsberichts statt.
(5) Für die Kostenermittlung nach Absatz 4 haben die Gemeinden, Ämter und Landkreise auf Anforderung die benötigten Daten zur Verfügung zu stellen. Für die Gruppe nach Absatz 2 Nummer 1 kann statt einer Vollerhebung eine Bezugnahme auf Stichproben erfolgen, wenn dabei keine stichprobenbasierten Verzerrungen zu erwarten sind. Es werden die für die Aufgabenwahrnehmung erforderlichen Sach- und Personalkosten ermittelt und die mit der jeweiligen Aufgabe verbundenen Einnahmen für das Erhebungsjahr vollständig erfasst. Hinsichtlich der Verwaltungsgemeinkosten und der Kosten eines Büroarbeitsplatzes werden geeignete Pauschalen verwendet. Ausgaben für Investitionen werden für das Erhebungsjahr sowie das Vorjahr erhoben.
(6) Zur Kostenermittlung nach Absatz 4 werden die nach Absatz 5 erhobenen Daten mittels quantitativer Analyseverfahren bereinigt und gewichtet, um die sich bei wirtschaftlicher und sparsamer Verwaltungstätigkeit ergebenden durchschnittlichen Kosten und Einsparungen zu ermitteln; Mittelungen und Pauschalisierungen sind zulässig.
(7) In besonderen Ausnahmefällen kann einzelnen kommunalen Aufgabenträgern, bei denen es zu einer außerordentlichen und erheblichen Unterdeckung durch Sonderlasten bei Erfüllung der Aufgaben nach Absatz 1 kommt, auf Antrag eine Sonderbelastungszuweisung für abgelaufene Haushaltsjahre gewährt werden. Der Antragsteller hat der jeweils zuständigen obersten Fachaufsichtsbehörde und dem für Kommunalangelegenheiten zuständigen Ministerium die Sonderlast und die beabsichtigte Antragstellung unverzüglich beim Entstehen der Sonderlast anzuzeigen. Der Antrag auf eine Sonderbelastungszuweisung ist beim für Kommunalangelegenheiten zuständigen Ministerium bis zum 31. März des Folgejahres zu stellen. Sonderbelastungszuweisungen werden nur gewährt, sofern die jeweils zuständige oberste Fachaufsichtsbehörde zuvor die finanziellen Mehrbelastungen der Aufgabenwahrnehmung dem Grunde und dem Umfang nach als erforderlich anerkannt und bestätigt hat. Dabei bleiben nicht notwendige Ausgaben außer Ansatz, zumutbare, jedoch nicht ausgeschöpfte Einnahmen werden angerechnet. Die jeweils zuständige oberste Fachaufsichtsbehörde erlässt für die Aufgabenwahrnehmung nach Satz 1 geeignete Regelungen als Grundlage für die Prüfung nach Satz 4, es sei denn, der Erlass wäre nicht zweckmäßig oder für die Prüfung nach Satz 4 nicht erforderlich. Das für Kommunalangelegenheiten zuständige Ministerium stellt nach erfolgter Bestätigung der jeweils zuständigen obersten Fachaufsichtsbehörde den Umfang der Unterdeckung fest. Als Maßstab für die Unterdeckung werden die Daten der jeweils letzten Kostenermittlung nach den Absätzen 5 und 6 herangezogen.
(8) Für Sonderlasten im Zusammenhang mit der Bewältigung einer möglichen Energie- und Gasmangellage in den Jahren 2022 und 2023, die bis zum 30. Juni 2024 abgerechnet sind, können kommunale Aufgabenträger bis zum 30. September 2024 eine Sonderbelastungszuweisung zum Ausgleich notwendiger Ausgaben beantragen. Eine Sonderbelastungszuweisung wird gewährt, sofern die Fachaufsichtsbehörden zuvor die finanziellen Mehrbelastungen der Aufgabenwahrnehmung dem Grunde und dem Umfang nach als erforderlich anerkannt und bestätigt haben. Das Nähere regelt das für Kommunalangelegenheiten zuständige Ministerium durch Verwaltungsvorschrift.
(1) In Höhe der nach § 14 Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe b bereitgestellten Mittel erhalten Gemeinden und Landkreise allgemeine Zuweisungen ausschließlich für Investitionen und Investitionsförderungsmaßnahmen sowie Instandhaltungsmaßnahmen insbesondere in den Bereichen Schulen, Kindertageseinrichtungen, Straßen, öffentlicher Personennahverkehr, Sportanlagen, Feuerwehr und Brandschutz, kommunaler Wohnungsbau sowie Digitalisierung und Breitband. Die Zuweisungen werden als Kapitalzuschüsse gewährt.
(2) Von den Mitteln nach Absatz 1 stehen für
1. | Gemeinden | 65 Prozent und |
2. | Landkreise | 35 Prozent |
zur Verfügung.
(3) Von den nach Absatz 2 Nummer 1 für Gemeinden vorgesehenen Mitteln wird in den Jahren 2020 bis 2023 ein Teilbetrag von 32 500 000 Euro vorab nach den Anteilsverhältnissen der Einwohnerzahlen verteilt. Die verbleibenden Mittel werden zu 50 Prozent nach der Einwohnerzahl und zu 50 Prozent nach der Finanzkraft verteilt. Die finanzkraftabhängige Zuweisung erhalten Gemeinden, deren Finanzkraft je Einwohner 115 Prozent der durchschnittlichen Finanzkraft je Einwohner nicht erreicht. Die Höhe der finanzkraftabhängigen Zuweisung einer Gemeinde wird ermittelt, indem zunächst die Differenz der Finanzkraft der Gemeinde je Einwohner zu dem auf 115 Prozent erhöhten durchschnittlichen Wert der Finanzkraft aller Gemeinden je Einwohner gebildet wird. Das absolute Ergebnis wird mit der Einwohnerzahl der Gemeinde multipliziert. Das so ermittelte Produkt wird durch die Summe der mit gleichem Rechenweg ermittelten Produkte aller Gemeinden, deren Finanzkraft unter 115 Prozent liegt, dividiert. Der sich hieraus ergebende Quotient wird mit dem für finanzkraftabhängige Zuweisungen zur Verfügung stehenden Betrag multipliziert.
(4) Die nach Absatz 2 Nummer 2 für Landkreise vorgesehenen Mittel werden zu 50 Prozent nach den Anteilsverhältnissen der Einwohnerzahlen und zu 50 Prozent nach den Anteilsverhältnissen der Gebietsflächen verteilt.
(1) Kreisangehörige zentrale Orte erhalten für eine Übergangszeit von fünf Jahren Zuweisungen insbesondere für investive Zwecke. Von den nach § 11 Absatz 5 Satz 1 und § 14 Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe c hierfür insgesamt zur Verfügung stehenden Mitteln werden
1. | im Jahr 2020 | 36 000 000 Euro, |
2. | im Jahr 2021 | 24 000 000 Euro, |
3. | im Jahr 2022 | 20 000 000 Euro sowie |
4. | im Jahr 2023 | 10 000 000 Euro ausgezahlt. |
Der verbleibende Restbetrag kommt im Jahr 2024 zur Auszahlung.
(2) Die Höhe der jährlichen Zuweisung wird ermittelt, indem die Anzahl der Einwohner im Nahbereich eines kreisangehörigen zentralen Ortes durch die Gesamtzahl der Einwohner aller Nahbereiche von kreisangehörigen Zentralen Orten dividiert und mit dem für das Jahr zur Verfügung stehenden Betrag multipliziert wird. Die Zuweisungen werden als Kapitalzuschüsse gewährt.
(1) Zur Finanzierung
kommunaler Anteile am Betrieb kooperativer E-Government-Komponenten des Landes einschließlich zentraler Infrastrukturen,
von Aufbau und Betrieb gemeinsamer Komponenten der Kommunen im E-Government einschließlich zentraler Infrastrukturen,
kommunaler Anteile für kooperative Digitalisierungsvorhaben und -projekte,
kommunaler Anteile an einer zentralen Landesredaktion gemäß § 3 Absatz 2a des E-Government-Gesetzes Mecklenburg-Vorpommern und
kommunaler Anteile für Personal- und Sachkosten des Büros kooperatives E-Government
stehen die nach § 14 Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe g bereitgestellten Mittel zur Verfügung.
(2) Über die Verwendung der Mittel entscheidet der Lenkungsausschuss nach § 17 des E-Government-Gesetzes Mecklenburg-Vorpommern . Die Mittel werden durch das für Digitalisierung zuständige Ministerium bewirtschaftet.
(1) Gemeinden und Landkreise erhalten Zuweisungen zur Finanzierung ihrer Mehraufwendungen für ukrainische Kriegsvertriebene in Höhe der nach § 14 Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe h zur Verfügung stehenden Mittel.
(2) Die Mittel nach Absatz 1 werden den kreisfreien Städten und Landkreisen im Verhältnis der aufhältigen ukrainischen Kriegsvertriebenen, die seit dem 24. Februar 2022 eingereist sind und denen eine Aufenthaltserlaubnis nach § 24 Absatz 1 Aufenthaltsgesetz erteilt oder eine Fiktionsbescheinigung nach § 81 Absatz 5 in Verbindung mit Absatz 3 des Aufenthaltsgesetzes ausgestellt worden ist, zugewiesen. Grundlage für die Verteilung ist im Jahr 2022 eine Auswertung des Ausländerzentralregisters nach den in Satz 1 genannten Kriterien zum Stichtag 31. August 2022 und im Jahr 2023 eine Auswertung des Ausländerzentralregisters nach den in Satz 1 genannten Kriterien zum Stichtag 31. Dezember 2022. Die Landkreise leiten 60 Prozent des Zuweisungsbetrages an die kreisangehörigen Gemeinden im Verhältnis der dort zum Stichtag aufhältigen ukrainischen Kriegsvertriebenen weiter.
(3) Die Mittel werden bis zum 1. Oktober des Ausgleichsjahres an die kreisfreien Städte und Landkreise ausgezahlt. Die Landkreise sind verpflichtet, die Gemeindeanteile nach Absatz 2 Satz 3 unverzüglich an die Gemeinden weiterzuleiten.
(1) Das Land stellt nach § 14 Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe d 25 000 000 Euro im Jahr 2023, jeweils 50 000 000 in den Jahren 2024 und 2025 sowie 15 000 000 Euro ab 2026 für Sonderbedarfszuweisungen und 15 000 000 Euro für Sonderzuweisungen zur Verfügung. Die Mittel sind gegenseitig deckungsfähig. Die Verwendung der Mittel für Sonderzuweisungen ist in § 27 Absatz 2 , 4 und 6 und für Sonderbedarfszuweisungen in den folgenden Absätzen geregelt.
(2) Das Land kann an Gemeinden, Landkreise sowie Ämter und Zweckverbände auf Antrag Sonderbedarfszuweisungen für Investitionen und für nicht investive Zwecke gewähren, soweit
sich die Antragsteller in einer außergewöhnlichen Lage befinden oder besondere Aufgaben zu erfüllen haben,
diese zur Finanzierung von Vorhaben, die zu den pflichtigen Aufgaben im eigenen Wirkungskreis gehören, notwendig sind und
diese zur Förderung von Verwaltungskooperationen oder Verwaltungsfusionen beitragen oder ein besonderes öffentliches Interesse vorliegt.
Sonderbedarfszuweisungen werden Antragstellern in außergewöhnlichen Lagen im Sinne von Satz 1 Nummer 1 nur gewährt, soweit kein Anspruch gegenüber Dritten besteht. Besondere Aufgaben sind insbesondere solche, die die zentralen Orte für die Einwohner ihrer Nah-, Mittel- oder Oberbereiche sowie sonstige Gemeinden auch für Einwohner der Umlandgemeinden wahrnehmen oder bei denen ein besonderes öffentliches Interesse besteht. Zur Förderung der Zwecke nach Satz 1 können freie Kassenmittel auch zur Abdeckung besonderer vorübergehender Liquiditätsbedarfe für einen befristeten Zeitraum als rückzahlbare Liquiditätshilfe zur Verfügung gestellt werden.
(3) Über die Bewilligung der Sonderbedarfszuweisungen und Liquiditätshilfen entscheidet das für Kommunalangelegenheiten zuständige Ministerium im Benehmen mit den zuständigen Fachministerien. Ein Rechtsanspruch auf eine Zuweisung oder eine bestimmte Höhe der Zuweisung besteht nicht. Über Entscheidungen der Gewährung von Sonderbedarfszuweisungen und Liquiditätshilfen von mehr als 250 000 Euro werden die kommunalen Landesverbände unterrichtet.
(4) Das für Kommunalangelegenheiten zuständige Ministerium unterrichtet den nach § 34 eingerichteten Beirat jährlich über die Verwendung der nach § 14 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 Buchstabe d bereitgestellten Mittel.
(1) Das Land hat unter dem Namen "Kommunaler Entschuldungsfonds Mecklenburg-Vorpommern" ein rechtlich unselbstständiges Sondervermögen mit dem Ziel errichtet, die Kommunen bei der Rückführung eines negativen Saldos der laufenden Ein- und Auszahlungen gemäß § 45 Absatz 2 in Verbindung mit § 3 Absatz 1 Satz 1 Nummer 39 der Gemeindehaushaltsverordnung-Doppik und der Rückführung von Krediten, die Altverbindlichkeiten im Sinne von § 3 des Altschuldenhilfe-Gesetzes darstellen, zu unterstützen. Die Bewirtschaftung des Sondervermögens obliegt dem für Kommunalangelegenheiten zuständigen Ministerium. Es erstellt im Benehmen mit dem für Finanzen zuständigen Ministerium für jedes Haushaltsjahr einen Wirtschaftsplan und eine Jahresrechnung für das Sondervermögen. Die Vorschriften der Landeshaushaltsordnung Mecklenburg-Vorpommern gelten entsprechend.
(2) Dem Kommunalen Entschuldungsfonds Mecklenburg-Vorpommern werden die Mittel gemäß § 14 Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe f zugeführt.
(3) Die Mittel nach Absatz 2 stehen zur Verfügung für:
Konsolidierungs- und Ergänzungszuweisungen nach § 27 in Höhe von 25 000 000 Euro,
die Unterstützung von Gemeinden bei der Rückführung von Krediten, die Altverbindlichkeiten im Sinne von § 3 des Altschuldenhilfe-Gesetzes darstellen, in Höhe von 25 000 000 Euro.
Satz 1 Nummer 2 gilt auch für Gemeinden, die ihren Wohnungsunternehmen finanzielle Mittel mit dem Ziel gewähren, Altverbindlichkeiten im Sinne von § 3 des Altschuldenhilfe-Gesetzes zu tilgen. Die Mittel nach Satz 1 sind gegenseitig deckungsfähig.
(4) Die für die Gewährung von Zuweisungen für Altverbindlichkeiten nach Absatz 3 Satz 1 Nummer 2 und Satz 2 einschließlich der Erarbeitung und der Feststellung der hierfür notwendigen Entscheidungsgrundlagen in den Jahren 2018 bis 2020 erforderlichen Mittel für Personal- und Sachkosten des Landes werden hälftig vom Land und von den Kommunen getragen. Der kommunale Anteil wird in den Jahren 2018 bis 2020 zulasten der Mittel nach Absatz 3 zur Verfügung gestellt und ist auf insgesamt 230 000 Euro begrenzt. Ab dem Jahr 2021 werden die erforderlichen Personal- und Sachkosten für die Gewährung der Zuweisungen für Altverbindlichkeiten vollständig aus den Mitteln nach Absatz 3 Satz 1 Nummer 2 finanziert.
(5) Einzelheiten zur Bewirtschaftung des Sondervermögens sowie zu den Voraussetzungen und zum Verfahren für die Gewährung der Zuweisungen einschließlich der Festsetzung von Ausschlussfristen kann das für Kommunalangelegenheiten zuständige Ministerium durch Rechtsverordnung regeln. Das für Kommunalangelegenheiten zuständige Ministerium wird ermächtigt, die Norddeutsche Landesbank - Girozentrale - durch die Rechtsverordnung nach Satz 1 zu berechtigen, durch das von ihr errichtete Landesförderinstitut Mecklenburg-Vorpommern zur Durchführung des Verfahrens zur Gewährung von Zuweisungen für Altverbindlichkeiten nach Absatz 3 Satz 1 Nummer 2 und Satz 2 Verwaltungsakte zu erlassen.
(6) Der Beirat nach § 34 ist mindestens einmal jährlich über die Verwendung der Mittel und die Bewirtschaftung des Fonds zu informieren.
(1) Weist eine Gemeinde oder ein Landkreis im Haushaltsvorjahr einen positiven jahresbezogenen Saldo der laufenden Ein- und Auszahlungen in der Finanzrechnung aus und bestand zum 31. Dezember 2021 und zum Ende des Haushaltsvorjahres insgesamt ein negativer Saldo der laufenden Ein- und Auszahlungen, kann beim für Kommunalangelegenheiten zuständigen Ministerium eine Konsolidierungszuweisung beantragt werden. Die Konsolidierungszuweisung wird grundsätzlich in Höhe des selbst erwirtschafteten jahresbezogenen positiven Saldos der laufenden Ein- und Auszahlungen gewährt (Grundzuweisung). Die Konsolidierungszuweisung beträgt 20 Prozent des zum 31. Dezember 2021 bestehenden negativen Saldos der laufenden Ein- und Auszahlungen (Mindestzuweisung), wenn
der Antrag von einer kreisangehörigen Gemeinde, die keine große kreisangehörige Stadt ist, gestellt wird und diese die Hebesätze für Realsteuern im Haushaltsvorjahr so festgesetzt hat, dass sie mindestens 20 Hebesatzpunkte über dem gewogenen Durchschnittshebesatz nach Absatz 4 Satz 4 liegen; Midereinzahlungen bei einer Realsteuerart können dabei durch Mehreinzahlungen bei einer anderen Realsteuerart ausgeglichen werden, oder
der Antrag von einem Landkreis, einer kreisfreien Stadt oder einer großen kreisangehörigen Stadt gestellt wird und dieser oder diese im Haushaltsvorjahr mindestens einen positiven jahresbezogenen Saldo der laufenden Ein- und Auszahlungen in Höhe von 3 000 000 Euro oder 1,5 Prozent der laufenden Auszahlungen der Finanzrechnung erreicht hat.
Eine Konsolidierungszuweisung nach Satz 1 bis 3 kann höchstens in Höhe des Betrags gewährt werden, der zum Ausgleich des negativen Saldos der laufenden Ein- und Auszahlungen der Finanzrechnung zum 31. Dezember 2021 unter Einbeziehung bereits erhaltener oder gewährter Hilfen zum Erreichen des Haushaltsausgleichs und selbst erwirtschafteter jahresbezogener positiver Salden erforderlich ist; die Zuweisung ist auf einen Betrag von 9 000 000 Euro beschränkt.
(2) Weist eine kreisangehörige Gemeinde mit Ausnahme der großen kreisangehörigen Städte
in den drei vorangegangenen Haushaltsjahren jeweils einen jahresbezogenen negativen Saldo der laufenden Ein- und Auszahlungen aus und bestand zum Ende dieser Haushaltsjahre auch insgesamt ein negativer Saldo der laufenden Ein- und Auszahlungen in der Finanzrechnung oder
im Haushaltsvorjahr einen negativen jahresbezogenen Saldo der laufenden Ein- und Auszahlungen und in den vier vorangegangenen Haushaltsjahren nur in einem Haushaltsjahr einen jahresbezogenen positiven Saldo der laufenden Ein- und Auszahlungen aus und bestand zum Ende dieser Haushaltsjahre auch insgesamt ein negativer Saldo der laufenden Ein- und Auszahlungen in der Finanzrechnung,
kann beim für Kommunalangelegenheiten zuständigen Ministerium eine Sonderzuweisung beantragt werden. Diese wird in Höhe des negativen jahresbezogenen Saldos der laufenden Ein- und Auszahlungen im Haushaltsvorjahr gewährt. Die Gewährung der Sonderzuweisung erfolgt, wenn die Gemeinde
die Hebesätze für Realsteuern im Haushaltsvorjahr so festgesetzt hat, dass sie mindestens 20 Hebesatzpunkte über dem gewogenen Durchschnittshebesatz nach Absatz 4 Satz 4 liegen; Mindereinzahlungen bei einer Realsteuerart können dabei durch Mehreinzahlungen bei einer anderen Realsteuerart ausgeglichen werden,
die im Haushaltssicherungskonzept oder dessen Fortschreibung für das Haushaltsvorjahr festgelegten Maßnahmen umgesetzt oder die darin festgelegten Haushaltsverbesserungen insgesamt erreicht hat und
auf den Haushaltsausgleich des Haushaltsvorjahres gerichtete rechtsaufsichtliche Entscheidungen umgesetzt hat.
Bestand zum 31. Dezember 2021 ein negativer Saldo der laufenden Ein- und Auszahlungen in der Finanzrechnung, erhält die Gemeinde ergänzend zur Sonderzuweisung eine Zuweisung zur Unterstützung beim Abbau dieses negativen Saldos in Höhe von 20 Prozent dieses Saldos (Ergänzungszuweisung); Absatz 1 Satz 4 gilt entsprechend.
(3) Wurde einer Gemeinde oder einem Landkreis im Jahr 2020 oder im Jahr 2021 eine Konsolidierungszuweisung gewährt und wird diese in Folgejahren erneut beantragt, richtet sich die Berechnung der Mindestzuweisung abweichend von Absatz 1 Satz 3 nach dem Saldo der laufenden Ein- und Auszahlungen, der der Berechnung der erstmaligen Zuweisung zu Grunde gelegen hat, sofern die Antragstellung für aufeinander folgende Haushaltsjahre erfolgt. Dies gilt entsprechend, wenn der Antragsteller eine Ergänzungszuweisung erhalten hat und in Folgejahren eine Konsolidierungszuweisung oder erneut eine Ergänzungszuweisung beantragt. Absatz 1 Satz 4 gilt entsprechend.
(4) Die Gewährung der Zuweisungen erfolgt im Rahmen der nach § 26 Absatz 3 Nummer 1 für Konsolidierungs- und Ergänzungszuweisungen und nach § 25 Absatz 1 für Sonderzuweisungen im Haushaltsjahr zur Verfügung stehenden Mittel und richtet sich nach der Reihenfolge des Eingangs der Anträge. Der Antrag auf Zuweisung nach Absatz 1 oder 2 ist der zuständigen Rechtsaufsichtsbehörde bis spätestens zum 1. September des Haushaltsjahres mit dem vom für Kommunalangelegenheiten zuständigen Ministerium durch Verwaltungsvorschrift festgelegten Antragsformular vorzulegen, diese leitet den Antrag kreisangehöriger Gemeinden mit Ausnahme der großen kreisangehörigen Städte mit einer Stellungnahme innerhalb eines Monats an das für Kommunalangelegenheiten zuständige Ministerium weiter. Dem Antrag ist als Nachweis der Salden, die der Gewährung der Zuweisungen nach Absatz 1 oder 2 zu Grunde liegen, die Darstellung im Anhang gemäß § 48 Absatz 2 der Gemeindehaushaltsverordnung-Doppik für das Haushaltsvorjahr aus dem gemäß § 60 Absatz 4 der Kommunalverfassung aufgestellten Jahresabschluss, für vorangegangene Haushaltsjahre aus den gemäß § 60 Absatz 5 der Kommunalverfassung festgestellten Jahresabschlüssen beizufügen. Für die Bestimmung der gewogenen Durchschnittshebesätze sowie von Mehr- oder Mindereinzahlungen nach Absatz 1 Satz 3 Nummer 1, Absatz 2 Satz 3 Nummer 1 oder Absatz 6 Satz 1 Nummer 1 sind die gewogenen Durchschnittshebesätze der Gemeindegrößenklasse entsprechend dem Realsteuervergleich des Statistischen Amtes Mecklenburg-Vorpommern für das jeweilige Haushaltsvorvorjahr des der Berechnung zu Grunde liegenden Haushaltsjahres heranzuziehen; für die Berechnung von Mehr- und Mindereinzahlungen sind die Gewerbesteuereinzahlungen um die gezahlte Gewerbesteuerumlage zu mindern.
(5) Übersteigt eine Zuweisung nach Absatz 1 oder die Summe der Zuweisungen nach Absatz 2 nach Feststellung des Jahresabschlusses des Haushaltsjahres, für das die Zuweisung gewährt wurde, den nach Absatz 1 Satz 4 maßgeblichen negativen Saldo der laufenden Ein- und Auszahlungen der Finanzrechnung, hat die Gemeinde oder der Landkreis dies dem für Kommunalangelegenheiten zuständigen Ministerium spätestens einen Monat nach Feststellung des Jahresabschlusses mitzuteilen und den übersteigenden Betrag innerhalb eines Monats nach erfolgter Mitteilung zurückzuzahlen. Bestand nach Maßgabe von Satz 1 kein ausgleichsfähiger negativer Saldo der laufenden Ein- und Auszahlungen, erfolgt die Rückzahlung in Höhe des Zuweisungsbetrags. Hat eine Gemeinde oder ein Landkreis in Haushaltsvorjahren bereits Zuweisungen nach Absatz 1 oder 2 oder anderweitige Hilfen zum Erreichen des Haushaltsausgleichs erhalten, so sind die der Antragstellung zu Grunde liegenden
jahresbezogenen Salden der laufenden Ein- und Auszahlungen der Finanzrechnung um darin enthaltene Zuweisungsbeträge zu mindern,
Salden der laufenden Ein- und Auszahlungen der Finanzrechnung um die bis zum Endes des jeweiligen Haushaltsjahres gewährten Hilfen zum Erreichen des Haushaltsausgleichs zu erhöhen, soweit diese im Saldo noch nicht enthalten sind.
(6) Zuweisungsempfänger nach Absatz 1 oder Absatz 2, die im Haushaltsjahr auf eine investive Verwendung von Schlüsselzuweisungen nach § 15 Absatz 4 verzichten, erhalten in den Antragsjahren 2024 bis 2027 ergänzend zur Zuweisung nach Absatz 1 oder Absatz 2 eine Sonderzuweisung für investive Zwecke in Höhe von 4 Prozent der ihnen im Haushaltsvorjahr gewährten Schlüsselzuweisungen. Die Gewährung erfolgt als Kapitalzuschuss.
(7) Für die Antragstellung im Jahr 2026 sind abweichend von Absatz 1 Satz 3 Nummer 1 und Absatz 2 Satz 3 Nummer 1 die Hebesätze für die Grundsteuern A und B im Haushaltsvorjahr so festzusetzen, dass Einzahlungen mindestens in der Höhe erzielt werden, die im Haushaltsjahr 2023 erzielt worden wären, wenn die entsprechenden Hebesätze im Haushaltsjahr 20 Hebesatzpunkte über dem jeweiligen Durchschnittshebesatz für das Jahr 2023 nach Absatz 4 Satz 4 festgesetzt worden wären. Für die Antragstellung im Jahr 2027 gilt Satz 1 entsprechend mit der Maßgabe, dass Einzahlungen mindestens in der Höhe erzielt werden, die im Haushaltsjahr 2024 erzielt worden wären, wenn die entsprechenden Hebesätze im Haushaltsjahr 20 Hebesatzpunkte über dem jeweiligen Durchschnittshebesatz für das Jahr 2024 nach Absatz 4 Satz 4 festgesetzt worden wären. Die Möglichkeit, Mindereinzahlungen bei einer Realsteuerart durch Mehreinzahlungen bei einer anderen Realsteuerart auszugleichen, bleibt bei der Antragstellung in den Jahren 2026 und 2027 unberührt.
(1) Aus den Zuweisungen gemäß § 14 Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe e wird unter der Bezeichnung "Kommunaler Aufbaufonds Mecklenburg-Vorpommern" (nachfolgend Aufbaufonds genannt) ein rechtlich unselbstständiges Sondervermögen des Landes gebildet.
(2) Der Aufbaufonds wird vom für Kommunalangelegenheiten zuständigen Ministerium verwaltet. Zur Beratung des für Kommunalangelegenheiten zuständigen Ministeriums wird ein Beirat gebildet. Die Mitglieder des Beirates werden von den kommunalen Landesverbänden vorgeschlagen und durch das für Kommunalangelegenheiten zuständige Ministerium berufen. Das für Kommunalangelegenheiten zuständige Ministerium kann die treuhänderische Verwaltung des Sondervermögens auf einen Dritten übertragen. Für den Treuhänder findet § 113 der Landeshaushaltsordnung Mecklenburg-Vorpommern entsprechend Anwendung. Der Treuhänder unterliegt der Prüfungskompetenz des Landesrechnungshofes nach § 91 Absatz 1 der Landeshaushaltsordnung Mecklenburg-Vorpommern . Der Landesrechnungshof kann bei dem Empfänger die bestimmungsgemäße und wirtschaftliche Verwaltung und Verwendung der Mittel prüfen.
(3) Das für Kommunalangelegenheiten zuständige Ministerium erstellt für jedes Haushaltsjahr einen Wirtschaftsplan und eine Jahresrechnung für den Aufbaufonds. Die Vorschriften der Landeshaushaltsordnung Mecklenburg-Vorpommern gelten entsprechend. Das für Kommunalangelegenheiten zuständige Ministerium wird ermächtigt, für den Aufbaufonds Kapitalmarktmittel aufzunehmen, soweit die nach Absatz 1 zugeführten Zuweisungen und die weiteren Verpflichtungen des Aufbaufonds dies zulassen. Die Kreditaufnahme darf insgesamt die fünffache Höhe der nach § 14 Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe e bereitgestellten Mittel nicht überschreiten. Das für Kommunalangelegenheiten zuständige Ministerium kann diese Befugnisse auf einen Dritten treuhänderisch übertragen und selbstschuldnerische Bürgschaften in Höhe der von dem Dritten aufgenommenen Kapitalmarktmittel zuzüglich Zinsen in marktüblicher Höhe übernehmen.
(4) Der Aufbaufonds dient der Unterstützung der kommunalen Körperschaften.
(5) Zur Refinanzierung der vom Land vorfinanzierten Eigenanteile im Zusammenhang mit dem Breitbandausbau werden aus dem Aufbaufonds jährlich bis zu 20 000 000 Euro, längstens jedoch bis zum Jahr 2034, entnommen.
(6) Zins- und Tilgungsleistungen für Darlehen fließen dem Aufbaufonds wieder zu. Wird der Aufbaufonds durch Gesetz aufgelöst, werden die verbleibenden Mittel dem Kommunalen Ausgleichsfonds Mecklenburg-Vorpommern zugeführt.
(7) Der Beirat nach § 34 ist mindestens einmal jährlich über die Entwicklung des Fondsvermögens zu unterrichten.
(1) Von den kreisangehörigen Gemeinden, deren Steuerkraftmesszahl ( § 16 Absatz 4 ) die Bedarfsmesszahl ( § 16 Absatz 2 ) um mehr als 15 Prozent übersteigt, wird eine Finanzausgleichsumlage erhoben.
(2) Die Finanzausgleichsumlage beträgt 30 Prozent des Differenzbetrages nach Absatz 1. Aus ihrem Aufkommen fließt ein Teilbetrag in Höhe des gewogenen landesdurchschnittlichen Kreisumlagesatzes des Vorvorjahres dem Landkreis zu, in dem sich die finanzausgleichsumlagepflichtige Gemeinde befindet. Der verbleibende Betrag wird der Teilschlüsselmasse für Gemeindeaufgaben hinzugefügt.
(3) Die Finanzausgleichsumlage ist zum 1. Oktober eines Jahres fällig. Für rückständige Beträge können Verzugszinsen in Höhe von 2 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz nach § 247 des Bürgerlichen Gesetzbuches gefordert werden.
(1) Soweit die sonstigen Erträge und Einzahlungen eines Landkreises seinen Bedarf nicht decken, erhebt er eine Umlage von den kreisangehörigen Gemeinden (Kreisumlage).
(2) Die Kreisumlage wird für jedes Haushaltsjahr in einem Vomhundertsatz der Umlagegrundlagen (Umlagesatz) bemessen. Der Umlagesatz ist in der Haushaltssatzung festzusetzen. Die Umlagegrundlagen entsprechen der Finanzkraft nach § 16 Absatz 7 Satz 1 .
(3) Die Kreisumlage ist zwischen großen kreisangehörigen Städten und sonstigen kreisangehörigen Gemeinden zu differenzieren, wenn große kreisangehörige Städte in ihrem Gebiet Aufgaben anstelle des Landkreises wahrnehmen und anderweitig kein ausreichender finanzieller Ausgleich stattfindet. Das für Kommunalangelegenheiten zuständige Ministerium kann das Nähere hierzu durch Rechtsverordnung regeln.
(4) Die Kreisumlage ist anteilig zu zahlen, wenn Teilbeträge der Schlüsselzuweisungen für Gemeindeaufgaben und der Gemeindeanteile an der Einkommensteuer und der Umsatzsteuer den Gemeinden zufließen. Dies gilt auch bei Abschlagszahlungen nach § 32 Absatz 1 Satz 2 . Ergibt sich nach Absatz 2 eine negative Umlagegrundlage, hat die kreisangehörige Gemeinde gegenüber dem Landkreis einen Zahlungsanspruch. Der Landkreis kann für rückständige Beträge Verzugszinsen in Höhe von 2 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz nach § 247 des Bürgerlichen Gesetzbuches fordern. Das für Kommunalangelegenheiten zuständige Ministerium kann das Nähere hierzu durch Rechtsverordnung regeln.
(1) Soweit dieses Gesetz auf Einwohnerzahlen abstellt, gelten die vom Statistischen Amt Mecklenburg-Vorpommern zum 31. Dezember des jeweils vorvergangenen Jahres fortgeschriebenen Einwohnerzahlen; Gleiches gilt für die Feststellung der Anzahl von Kindern.
(2) Für die Gebietsfläche ist der Gebietsstand am 31. Dezember des jeweils vorvergangenen Jahres zu Grunde zu legen. Als Gebietsflächen gelten auch die Flächen der inneren Seegewässer.
(3) Soweit dieses Gesetz die Aufkommen der Gemeinden aus Steuern zu Grunde legt, sind die im Kalenderjahr tatsächlich eingezahlten Beträge und festgesetzten Hebesätze zu berücksichtigen. Steuerrückzahlungen und die Gewerbesteuerumlage werden hiervon abgezogen. Die korrekte Erfassung und Übermittlung der Realsteueraufkommen (Grundsteuer A, Grundsteuer B und Gewerbesteuer) und der Hebesätze ist durch die Rechnungs- und die Gemeindeprüfungsämter nach Abschluss eines Kalenderjahres auf Anforderung des Statistischen Amtes Mecklenburg-Vorpommern zu prüfen und zu bestätigen.
(4) Die Bedarfsansätze nach § 17 Absatz 1 und § 20 Absatz 1 werden auf die nächste Ganzzahl aufgerundet.
(5) Für Zuweisungen nach diesem Gesetz ist der Gebietsstand am 1. Januar des Ausgleichsjahres maßgebend.
(6) Zentrale Orte sind die im Landesraumentwicklungsprogramm Mecklenburg-Vorpommern und in den Regionalen Raumentwicklungsprogrammen festgelegten und als solche bezeichneten Gemeinden. Bei geteilten Zentren werden die Einwohner im gemeinsamen Verflechtungsbereich im Verhältnis der Einwohner der jeweiligen Gemeinden zueinander aufgeteilt. Handelt es sich dabei um Zentren unterschiedlicher Ordnung, werden der kleineren Gemeinde mindestens 15 Prozent der Einwohner des gemeinsamen Verflechtungsbereichs zugerechnet.
(7) Das für Kommunalangelegenheiten zuständige Ministerium stellt die weiteren Grundlagen der Verteilung nach diesem Gesetz jährlich fest.
(1) Die Zuweisungen aus der Finanzausgleichsmasse nach § 14 mit Ausnahme der Zuweisungen nach § 14 Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe d bis f, die Übergangszuweisungen an kreisangehörige zentrale Orte nach § 24 , die Finanzausgleichsumlage nach § 29 sowie die Kreisumlagegrundlagen nach § 30 werden durch das Statistische Amt Mecklenburg-Vorpommern errechnet und durch das für Kommunalangelegenheiten zuständige Ministerium festgesetzt. Falls Leistungen nach diesem Gesetz nicht rechtzeitig vor Beginn des Haushaltsjahres festgesetzt werden können, sind Abschlagszahlungen zu leisten. Ein Anspruch gegen das Land auf Zinsen für nachzuleistende Beträge besteht in diesem Fall nicht. Nach Vorlage der verbindlichen Daten erfolgt eine Verrechnung.
(2) Stellen sich nach der Festsetzung der Zuweisungen nach Absatz 1 bedeutende Unrichtigkeiten heraus, sind diese zu berichtigen. Bedeutende Unrichtigkeiten liegen insbesondere vor bei Systemfehlern, die sich auf die gesamte Berechnung auswirken, und auch dann vor, wenn sie im Einzelfall bei den Schlüsselzuweisungen für Gemeindeaufgaben das Zehnfache und bei den Schlüsselzuweisungen für Kreisaufgaben das Fünfundzwanzigfache des jeweiligen Grundbetrages ( § 16 Absatz 3 sowie § 19 Absatz 3 ) übersteigen.
(3) Das für Kommunalangelegenheiten zuständige Ministerium wird ermächtigt, die Festsetzungen nach Absatz 1 auf der Internetseite des Statistischen Amtes Mecklenburg-Vorpommern öffentlich bekannt zu geben. Die Internetadresse mit den erforderlichen Zugangsdaten wird in dem jeweiligen Auszahlungserlass des für Kommunalangelegenheiten zuständigen Ministeriums veröffentlicht. Das für Kommunalangelegenheiten zuständige Ministerium wird ermächtigt, den Auszahlungserlass im Amtsblatt für Mecklenburg-Vorpommern zu veröffentlichen. Die Festsetzungen nach Absatz 1 gelten zwei Wochen nach Veröffentlichung des Auszahlungserlasses im Amtsblatt für Mecklenburg-Vorpommern als bekannt gegeben.
(4) Einwendungen gegen die Festsetzung nach Absatz 1 müssen innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe gegenüber dem für Kommunalangelegenheiten zuständigen Ministerium erhoben werden.
(5) Der Mittelbedarf für Berichtigungen der Schlüsselzuweisungen ist in Einzelfällen aus den Mitteln für Sonderbedarfszuweisungen und Sonderzuweisungen ( § 14 Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe d ) zu decken.
(1) Schlüsselzuweisungen nach den §§ 16 und 19 sowie Zuweisungen nach den §§ 22 bis 24 sind in monatlichen Teilbeträgen zur Mitte des Monats zu zahlen.
(2) Die Zuweisungen an kreisangehörige Gemeinden werden dem Landkreis zugeleitet. Dieser ist verpflichtet, die Zuweisungen unverzüglich an die Gemeinden und Ämter weiterzuleiten. Der Landkreis darf die den einzelnen Gemeinden zustehenden Beträge gegen Zahlungsverpflichtungen der Gemeinden nur aufrechnen, wenn es sich um fällige Kreisumlagen gemäß § 30 , den Kreisanteil an der Finanzausgleichsumlage gemäß § 29 oder sonstige gesetzliche Verpflichtungen handelt.
(3) Abweichend von Absatz 1 können die Auszahlungen der Teilbeträge durch das für Kommunalangelegenheiten zuständige Ministerium im Einvernehmen mit dem für Finanzen zuständigen Ministerium zu einem früheren Zeitpunkt erfolgen.
(4) Das für Kommunalangelegenheiten zuständige Ministerium ist berechtigt, fällige Forderungen zum Beispiel aus Umlagen nach diesem Gesetz mit Zuweisungen nach diesem Gesetz zu verrechnen.
(1) Beim für Kommunalangelegenheiten zuständigen Ministerium wird ein Beirat für den kommunalen Finanzausgleich eingerichtet. Ihm gehören an:
ein Vertreter des für Kommunalangelegenheiten zuständigen Ministeriums als vorsitzendes Mitglied,
ein Vertreter des für Finanzen zuständigen Ministeriums,
ein Vertreter des Landkreistages Mecklenburg-Vorpommern,
ein Vertreter des Städte- und Gemeindetages Mecklenburg-Vorpommern.
(2) Der Beirat berät das für Kommunalangelegenheiten und das für Finanzen zuständige Ministerium in Fragen der Ausgestaltung und Weiterentwicklung des kommunalen Finanzausgleiches und nimmt die in diesem Gesetz geregelten Prüfungspflichten wahr. Der Beirat regelt Näheres in einer Geschäftsordnung.
(weggefallen)
(weggefallen)
(weggefallen)
(weggefallen)
(weggefallen)
Vom 28. März 1994 (GVOBl. M-V S. 514; GS Meckl.-Vorp. Gl. Nr. 300-1-3)
Zuletzt geändert durch Verordnung vom 22. Februar 2018 (GVOBl. M-V S. 59)
Redaktionelle Inhaltsübersicht | §§ |
---|---|
Handels-, Genossenschafts-, Partnerschafts- und Vereinsregister | 1 |
Landwirtschaftssachen | 2 |
(weggefallen) | 3 |
Gewerblicher Rechtsschutz | 4 |
Baulandsachen | 5 |
(weggefallen) | 6 |
Binnenschifffahrtssachen | 7 |
Wirtschaftsstrafsachen | 8 |
(weggefallen) | 9 |
Ordnungswidrigkeitsverfahren | 9a |
(weggefallen) | 10 |
(weggefallen) | 11 |
Personalvertretungssachen | 12 |
(weggefallen) | 13 |
Asylsachen | 13a |
Recht der offenen Vermögensfragen, Bereinigung von SED-Unrecht | 13b |
In-Kraft-Treten, Außer-Kraft-Treten | 14 |
Für die Führung der Handels-, Genossenschafts-, Partnerschafts- und Vereinsregister sind die Amtsgerichte am Sitz der Landgerichte für den jeweiligen Landgerichtsbezirk zuständig.
Für die zur Zuständigkeit der Amtsgerichte gehörenden Verfahren in Landwirtschaftssachen nach § 1 des Gesetzes über das gerichtliche Verfahren in Landwirtschaftssachen und § 65 Landwirtschaftsanpassungsgesetz sind die Amtsgerichte am Sitz der Landgerichte für den jeweiligen Landgerichtsbezirk zuständig.
(wegefallen)
(1) Das Landgericht Rostock ist für den Bezirk des Oberlandesgerichts zuständig für
die bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten, die nach § 87 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen in die ausschließliche Zuständigkeit der Landgerichte fallen und die sich aus Artikel 85 und 86 des Vertrages zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft sowie aus Artikel 53 und 54 des Abkommens über den europäischen Wirtschaftsraum ergeben,
Geschmacksmusterstreitsachen und Gemeinschaftsgeschmacksmusterstreitsachen im Sinne des Geschmacksmustergesetzes ,
Kennzeichenstreitsachen und Gemeinschaftsmarkenstreitsachen im Sinne des Markengesetzes ,
Urheberrechtsstreitsachen, für die in erster Instanz oder in der Berufungsinstanz die Landgerichte zuständig sind ( § 105 Abs. 1 Urheberrechtsgesetz ),
Handelssachen nach § 95 Abs. 1 Nr. 4 Buchstabe f), Nr. 6 und Absatz 2 des Gerichtsverfassungsgesetzes ,
Klagen nach den §§ 1 und 2 des Unterlassungsklagengesetzes ,
Wettbewerbsstreitsachen,
Streitsachen nach dem Gesetz zum Schutz des olympischen Emblems und der olympischen Bezeichnungen .
(2) Für Urheberrechtsstreitsachen, die in die Zuständigkeit der Amtsgerichte fallen ( § 105 Abs. 2 Urheberrechtsgesetz ), ist das Amtsgericht Rostock für den Bezirk des Oberlandesgerichts zuständig.
Für Verfahren nach §§ 217 , 232 Baugesetzbuch ist
zuständig.
(weggefallen)
Für Binnenschifffahrtssachen im Sinne des Gesetzes über das gerichtliche Verfahren in Binnenschifffahrtssachen ist das Amtsgericht Waren für den Bezirk des Oberlandesgerichts zuständig.
(1) Für Wirtschaftsstrafsachen nach § 74c Abs. 1 Gerichtsverfassungsgesetz , für die das Landgericht nach § 74 Abs. 1 Gerichtsverfassungsgesetz zuständig ist, ist
das Landgericht Rostock für die Bezirke der Landgerichte Rostock und Stralsund,
das Landgericht Schwerin für die Bezirke der Landgerichte Neubrandenburg und Schwerin
zuständig.
(2) Für Strafsachen wegen der in § 74c Abs. 1 des Gerichtsverfassungsgesetzes bezeichneten Straftaten, die vor dem Amtsgericht verhandelt werden, ist
das Amtsgericht Neubrandenburg für den Bezirk des Landgerichts Neubrandenburg,
das Amtsgericht Rostock für den Bezirk des Landgerichts Rostock,
das Amtsgericht Schwerin für den Bezirk des Landgerichts Schwerin und
das Amtsgericht Stralsund für den Bezirk des Landgerichts Stralsund
zuständig.
(weggefallen)
Bei einem Einspruch gegen Bußgeldbescheide der Verwaltungsbehörde der Landkreise Mecklenburgische Seenplatte und Vorpommern-Greifswald entscheidet abweichend von § 68 Absatz 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten das Amtsgericht, in dessen Bezirk die Ordnungswidrigkeit oder eine der Ordnungswidrigkeiten begangen worden ist (Begehungsort).
(weggefallen)
(weggefallen)
Für Personalvertretungssachen im Sinne des Personalvertretungsgesetzes des Landes Mecklenburg-Vorpommern und des Bundespersonalvertretungsgesetzes ist das Verwaltungsgericht Greifswald für den Bezirk des Oberverwaltungsgerichts zuständig. Die anhängigen Verfahren bei dem Verwaltungsgericht Schwerin gehen in der Lage, in der sie sich befinden, auf das Verwaltungsgericht Greifswald über.
(weggefallen)
Für Verfahren nach dem Asylverfahrensgesetz ist das Verwaltungsgericht Schwerin für den Bezirk des Oberverwaltungsgerichts zuständig. Satz 1 gilt auch für die bei In-Kraft-Treten dieser Vorschrift anhängigen Verfahren.
Für Verfahren aus dem Recht der offenen Vermögensfragen, insbesondere nach dem Vermögensgesetz , der Grundstücksverkehrsordnung , dem Investitionsvorrangsgesetz, dem Vermögenszuordnungsgesetz , dem Treuhandgesetz , dem Entschädigungsgesetz , dem NS-Verfolgtenentschädigungsgesetz und dem Ausgleichsleistungsgesetz , sowie für Verfahren zur Bereinigung von SED-Unrecht, insbesondere nach dem Verwaltungsrechtlichen Rehabilitierungsgesetz und nach dem Beruflichen Rehabilitierungsgesetz , ist das Verwaltungsgericht Greifswald für den Bezirk des Oberverwaltungsgerichts zuständig. Satz 1 gilt auch für die bei In-Kraft-Treten dieser Vorschrift anhängigen Verfahren.
(1) Diese Verordnung tritt am 1. Mai 1994 in Kraft.
(2) Gleichzeitig tritt die Verordnung über die Zuständigkeit der Gerichte in Registersachen, Landwirtschaftssachen, Gesamtvollstreckungssachen und Verfahren über gewerbliche und technische Schutzrechte vom 10. Juni 1992 (GVOBl. S. 335) außer Kraft.
GS Meckl.-Vorp. Gl. Nr. 401-2
Vom 7. Juni 2006 (GVOBl. M-V S. 366)
Zuletzt geändert durch Gesetz vom 5. Oktober 2023 (GVOBl. M-V S. 734)
Der Landtag hat das folgende Gesetz beschlossen:
Redaktionelle Inhaltsübersicht | §§ |
Geltungsbereich | 1 |
Stiftungsbehörde | 2 |
Stiftungsverzeichnis | 3 |
Rechtsaufsicht | 4 |
Unterrichtung und Prüfung | 5 |
Beanstandung, Anordnung und Ersatzvornahme | 6 |
Abberufung und Bestellung von Organmitgliedern | 7 |
(weggefallen) | 8 |
(weggefallen) | 9 |
Kommunale Stiftung | 10 |
Kirchliche Stiftung | 11 |
Ordnungswidrigkeiten | 12 |
In-Kraft-Treten, Außer-Kraft-Treten | 13 |
Dieses Gesetz gilt für rechtsfähige Stiftungen des bürgerlichen Rechts, die nach ihrer Satzung ihren Sitz in Mecklenburg-Vorpommern haben.
Zuständige Stiftungsbehörde für
die Anerkennung der Stiftung nach § 80 Absatz 2 des Bürgerlichen Gesetzbuches ,
die Ergänzung des Stiftungsgeschäftes um die Satzung oder um fehlende Satzungsbestimmungen nach § 81 Absatz 4 des Bürgerlichen Gesetzbuches ,
Notmaßnahmen bei fehlenden Organmitgliedern nach § 84c des Bürgerlichen Gesetzbuches ,
die Genehmigung oder Vornahme von Satzungsänderungen nach § 85a des Bürgerlichen Gesetzbuches ,
die Genehmigung der Zulegung und der Zusammenlegung nach §§ 86b bis 86f des Bürgerlichen Gesetzbuches,
die Genehmigung der Auflösung nach § 87 des Bürgerlichen Gesetzbuches ,
die Aufhebung nach § 87a des Bürgerlichen Gesetzbuches ,
die Stiftungsaufsicht nach den §§ 4 bis 7
ist das für das Stiftungswesen zuständige Ministerium. Für kommunale Stiftungen bestimmt sich die Zuständigkeit nach § 10 Absatz 3 und für kirchliche Stiftungen nach § 11 .
Das für das Stiftungswesen zuständige Ministerium führt ein allgemein einsehbares Verzeichnis mit den Angaben der Stiftungsbehörden zum Namen, zum wesentlichen Zweck, zum Sitz, zur Anschrift und zum Datum der Anerkennung der Stiftungen. Die Eintragungen begründen nicht die Vermutung der Richtigkeit. Darüber hinaus unterliegen stiftungsbehördliche Unterlagen zu einzelnen Stiftungen nicht einem allgemeinen Informationszugang. Angaben zu kirchlichen Stiftungen werden auf Antrag der zuständigen Kirchenbehörde in das Verzeichnis aufgenommen.
(1) Die Stiftungen stehen unter der Rechtsaufsicht des Landes. Sie wird von der Stiftungsbehörde wahrgenommen. Die Aufsicht soll sicherstellen, dass die Organe der Stiftung den im Stiftungsgeschäft und in der Stiftungssatzung zum Ausdruck gekommenen Stifterwillen sowie die Gesetze beachten.
(2) Die Stiftung ist verpflichtet, der Stiftungsbehörde
unverzüglich ihre Anschrift, die Zusammensetzung der Organe und die Vertretungsbefugnis sowie jede Änderung anzuzeigen,
innerhalb von neun Monaten nach Ablauf des Geschäftsjahres eine Jahresabrechnung mit einer Vermögensübersicht und einen Bericht über die Erfüllung des Stiftungszwecks zur Prüfung vorlegen; Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr, soweit in der Stiftungssatzung nichts anderes bestimmt ist.
(3) Die Stiftungsbehörde hat die Jahresabrechnung zu prüfen. Die Prüfung kann sich auf Stichproben beschränken, wenn auf Grund vorangegangener Prüfungen eine umfassende Prüfung nicht erforderlich erscheint. Die Stiftungsbehörde kann bei Stiftungen, die jährlich im Wesentlichen gleichbleibende Einnahmen und Ausgaben aufweisen, die Prüfung der Jahresabrechnungen für mehrere Jahre zusammenfassen. Sie kann für höchstens drei Jahre von einer Vorlage der Unterlagen durch die Stiftung nach Absatz 2 Nummer 2 sowie einer Prüfung der Jahresabrechnungen nach Satz 1 absehen, wenn die Prüfung der Jahresabrechnungen in mindestens fünf aufeinanderfolgenden Jahren keine Beanstandungen ergeben hat. Ergibt auch die anschließende Rechnungsprüfung keine Beanstandung, findet Satz 4 entsprechende Anwendung. § 12 Absatz 1 Nummer 2 findet in diesem Fall keine Anwendung.
(4) Die Stiftungsbehörde stellt auf Antrag der Stiftung eine Bescheinigung über die angezeigte Vertretungsbefugnis zur Vorlage gegenüber Dritten aus.
Soweit es zur ordnungsgemäßen Aufsicht erforderlich ist, kann die Stiftungsbehörde sich über Angelegenheiten der Stiftung unterrichten, die Verwaltung der Stiftung prüfen oder im Namen und auf Kosten der Stiftung prüfen lassen.
(1) Die Stiftungsbehörde kann Beschlüsse und andere Maßnahmen der Stiftungsorgane, die dem Stifterwillen oder den Gesetzen widersprechen, beanstanden und anordnen, dass sie innerhalb einer angemessenen Frist aufgehoben oder rückgängig gemacht werden. Beanstandete Maßnahmen dürfen nicht vollzogen werden.
(2) Unterlässt ein Stiftungsorgan eine rechtlich gebotene Maßnahme, kann die Stiftungsbehörde anordnen, die Maßnahme innerhalb einer angemessenen Frist durchzuführen.
(3) Kommt die Stiftung einer Anordnung nicht fristgemäß nach, kann die Stiftungsbehörde beanstandete Beschlüsse aufheben und angeordnete Maßnahmen im Namen und auf Kosten der Stiftung durchführen oder durchführen lassen.
Die Stiftungsbehörde kann Mitglieder eines Stiftungsorgans aus wichtigem Grund abberufen oder ihnen die Ausübung ihrer Tätigkeit einstweilen untersagen. Ein wichtiger Grund ist insbesondere grobe Pflichtverletzung oder Unfähigkeit zur ordnungsgemäßen Geschäftsführung.
(weggefallen)
(weggefallen)
(1) Die kommunale Stiftung ist eine Stiftung, die von einer hauptamtlich geleiteten Gemeinde, einem Amt oder einem Landkreis verwaltet wird. Die Übernahme der Verwaltung soll unterbleiben, wenn der Stiftungszweck nicht der Erfüllung öffentlicher Aufgaben der jeweiligen Körperschaft dient. Für die Verwaltung der Stiftung gelten die Vorschriften der Kommunalverfassung , soweit dieses Gesetz nichts anderes regelt. Die Verwaltungsgeschäfte obliegen, soweit die Stiftungssatzung nicht anderes bestimmt, den für die Vertretung der kommunalen Körperschaft zuständigen Organen.
(2) Die Stiftung führt einen eigenen Haushalt. Für die Haushaltswirtschaft gelten die Bestimmungen der Kommunalverfassung über das treuhänderisch verwaltete Vermögen und die Haushaltswirtschaft. Wird anstelle des Haushaltsplanes ein Wirtschaftsplan aufgestellt, sind die Vorschriften über die Wirtschaftsführung, das Rechnungswesen und die Jahresabschlussprüfung der Eigenbetriebe entsprechend anzuwenden.
(3) In den Fällen des § 2 Nummer 1 bis 7 entscheidet die Stiftungsbehörde im Benehmen mit der nach der Kommunalverfassung zuständigen Rechtsaufsichtsbehörde. Darüber hinaus ist die nach der Kommunalverfassung zuständige Rechtsaufsichtsbehörde zuständig für die Aufsicht gemäß §§ 4 bis 7 .
(4) Bei Erlöschen der Stiftung fällt das Vermögen an die kommunale Körperschaft, wenn die Stiftungssatzung nicht eine andere Regelung vorsieht.
(1) Die kirchliche Stiftung ist eine Stiftung, die nach ihrem Zweck überwiegend kirchlichen Aufgaben gewidmet ist, und
in der Stiftungssatzung der kirchlichen Aufsicht unterstellt ist,
organisatorisch mit einer Kirche verbunden ist oder
ihren Zweck nur sinnvoll in Verbindung mit einer Kirche erfüllen kann.
Die Anerkennung einer Stiftung gemäß § 80 Absatz 2 des Bürgerlichen Gesetzbuches als kirchliche Stiftung bedarf der Zustimmung der nach Kirchenrecht zuständigen Kirchenbehörde.
(2) Die Zuständigkeit für Maßnahmen nach § 2 Nummer 2 bis 5 liegt bei der nach kirchlichem Recht zuständigen Kirchenbehörde.
(3) An die Stelle der Rechtsaufsicht nach den §§ 4 bis 7 tritt die Aufsicht nach kirchlichem Recht durch die zuständige Kirchenbehörde.
(4) Die Entscheidungen nach § 2 Nummer 6 und 7 sind im Einvernehmen mit der nach Kirchenrecht zuständigen Behörde zu treffen.
(5) Bei Erlöschen der Stiftung fällt das Vermögen an die jeweilige Kirche, wenn die Stiftungssatzung oder das Kirchenrecht nicht eine andere Regelung vorsieht.
(6) Die Absätze 1 bis 5 gelten entsprechend für Stiftungen unter Aufsicht der sonstigen Religionsgesellschaften und der weltanschaulichen Gemeinschaften, die Körperschaften des öffentlichen Rechts sind.
(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig
entgegen § 4 Abs. 2 Nr. 1 die Anschrift der Stiftung, die Zusammensetzung der Organe und die Vertretungsbefugnis nicht, nicht vollständig, nicht richtig, nicht rechtzeitig oder nicht in der vorgeschriebenen Weise anzeigt oder
entgegen § 4 Abs. 2 Nr. 2 die Jahresabrechnung mit der Vermögensübersicht und dem Bericht über die Erfüllung des Stiftungszwecks nicht, nicht vollständig, nicht richtig, nicht rechtzeitig oder nicht in der vorgeschriebenen Weise vorlegt.
(2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu 3.000 Euro geahndet werden.
(3) Verwaltungsbehörde im Sinne des § 36 Abs. 1 Nr. 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten ist das Justizministerium.
(1) Dieses Gesetz tritt am Tage nach seiner Verkündung in Kraft.
(2) Gleichzeitig tritt das Stiftungsgesetz vom 24. Februar 1993 (GVOBl. M-V S. 104), geändert durch Artikel 25 des Gesetzes vom 22. November 2001 (GVOBl. M-V S. 438), außer Kraft.
Vom 22. Januar 1998 (GVOBl. M-V S. 114, 195; GS Meckl.-Vorp. Gl. Nr. 12-3)
Zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 25. April 2016 (GVOBl. M-V S. 203)
Inhaltsübersicht | §§ | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Teil 1 | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Personeller Geheimschutz bei öffentlichen Stellen | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Abschnitt 1 | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Allgemeine Vorschriften | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Anwendungsbereich und Zweck des Gesetzes | 1 | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Verschlusssachen | 2 | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Betroffener Personenkreis | 3 | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Zuständigkeiten | 4 | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Sicherheitsrisiken, sicherheitserhebliche Erkenntnisse | 5 | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Rechte und Pflichten des Betroffenen; Rechte der in die Sicherheitsüberprüfung einbezogenen Personen | 6 | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Abschnitt 2 | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Überprüfungsarten und Durchführungsmaßnahmen | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Arten der Sicherheitsüberprüfung | 7 | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Einfache Sicherheitsüberprüfung | 8 | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Erweiterte Sicherheitsüberprüfung | 9 | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Erweiterte Sicherheitsüberprüfung mit Sicherheitsermittlungen | 10 | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Datenerhebung | 11 | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Maßnahmen bei den einzelnen Überprüfungsarten | 12 | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Abschnitt 3 | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Verfahren | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Sicherheitserklärung | 13 | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Abschluss der Sicherheitsüberprüfung | 14 | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Vorläufige Zuweisung einer sicherheitsempfindlichen Tätigkeit | 15 | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Sicherheitserhebliche Erkenntnisse nach Abschluss der Sicherheitsüberprüfung | 16 | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Ergänzung der Sicherheitserklärung und Wiederholungsüberprüfung | 17 | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Abschnitt 4 | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Akten über die Sicherheitsüberprüfung; Datenverarbeitung | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Sicherheitsakte und Sicherheitsüberprüfungsakte | 18 | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Aufbewahrung und Vernichtung der Unterlagen | 19 | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Speicherung, Veränderung und Nutzung personenbezogener Daten in Dateien | 20 | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Übermittlung und Zweckbindung | 21 | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Berichtigung, Löschung und Sperrung personenbezogener Daten | 22 | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Auskunft über gespeicherte personenbezogene Daten | 23 | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Teil 2 | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Sonderregelung für den personellen Geheimschutz bei nicht-öffentlichen Stellen | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Anwendungsbereich | 24 | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Zuständigkeit | 25 | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Sicherheitserklärung | 26 | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Abschluss der Sicherheitsüberprüfung, Weitergabe sicherheitserheblicher Erkenntnisse | 27 | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Aktualisierung der Sicherheitserklärung | 28 | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Übermittlung von Informationen über persönliche und arbeitsrechtliche Verhältnisse | 29 | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Sicherheitsakte der nicht-öffentlichen Stelle | 30 | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Datenverarbeitung, -nutzung und -berichtigung in Dateien | 31 | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Teil 3 | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Reisebeschränkungen und Schlussvorschriften | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Reisebeschränkungen | 32 | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Strafvorschriften | 33 | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Ermächtigung zur Rechtsverordnung | 34 | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Allgemeine Verwaltungsvorschriften | 35 | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
In-Kraft-Treten | 36 |
(1) Dieses Gesetz regelt die Voraussetzungen und das Verfahren zur Überprüfung einer Person, die von der zuständigen Stelle mit einer sicherheitsempfindlichen Tätigkeit betraut werden soll (Sicherheitsüberprüfung) oder bereits betraut worden ist (Wiederholungsüberprüfung).
(2) Zweck des personellen Geheimschutzes ist es, im öffentlichen Interesse geheimhaltungsbedürftige Angelegenheiten dadurch zu schützen, dass der Zugang von Personen verhindert wird, bei denen ein Sicherheitsrisiko vorliegt oder nicht ausgeschlossen werden kann.
(3) Eine sicherheitsempfindliche Tätigkeit übt aus, wer Zugang hat
zu Verschlusssachen von Bundes- oder Landesbehörden, Körperschaften, Anstalten oder Stiftungen des öffentlichen Rechts, die STRENG GEHEIM, GEHEIM oder VS-VERTRAULICH eingestuft sind, oder
zu Verschlusssachen überstaatlicher Einrichtungen und Stellen, wenn die Bundesrepublik Deutschland verpflichtet ist, nur sicherheitsüberprüfte Personen hierzu zuzulassen,
oder wer
in einer Behörde oder einer sonstigen öffentlichen Stelle des Landes oder in einem Teil von ihr tätig ist, die oder der auf Grund des Umfanges und der Bedeutung dort anfallender Verschlusssachen von der jeweils zuständigen obersten Landesbehörde im Einvernehmen mit dem Innenministerium zum Sicherheitsbereich erklärt worden ist.
Zugang im Sinne des Gesetzes zu Verschlusssachen hat auch, wer Umgang mit Verschlusssachen oder auf anderer Weise Möglichkeiten des Zugriffs auf sie hat.
(4) Eine Sicherheitsempfindliche Tätigkeit übt auch aus, wer an einer sicherheitsempfindlichen Stelle innerhalb einer lebens- oder verteidigungswichtigen Einrichtung tätig ist oder werden soll (vorbeugender personeller Sabotageschutz).
(5) Lebenswichtig sind solche Einrichtungen,
Verteidigungswichtig sind solche Einrichtungen, die der Herstellung oder Erhaltung der Verteidigungsbereitschaft dienen und deren Beeinträchtigung auf Grund
erheblich gefährden kann. Sicherheitsempfindliche Stelle ist die kleinste selbstständig handelnde Organisationseinheit innerhalb einer lebens- oder verteidigungswichtigen Einrichtung, die vor unberechtigtem Zugang geschützt ist und von der im Falle der Beeinträchtigung eine erhebliche Gefahr für die in Satz 1 und 2 genannten Schutzgüter ausgeht.
(1) Verschlusssachen sind im öffentlichen Interesse geheimhaltungsbedürftige Tatsachen, Gegenstände oder Erkenntnisse, unabhängig von ihrer Darstellungsform. Sie werden entsprechend ihrer Schutzbedürftigkeit von einer amtlichen Stelle oder auf deren Veranlassung eingestuft.
(2) Eine Verschlusssache ist
(1) Eine Person, die mit einer sicherheitsempfindlichen Tätigkeit betraut werden soll (Betroffener), ist vorher einer Sicherheitsüberprüfung nach diesem Gesetz zu unterziehen. Hierauf kann verzichtet werden, wenn für sie bereits eine gleich- oder höherwertige Sicherheitsüberprüfung durchgeführt worden ist. Eine sicherheitsempfindliche Tätigkeit darf nur Personen übertragen werden, die das 16. Lebensjahr vollendet haben.
(2) Wer mit dem Betroffenen verheiratet ist, mit ihm die Lebenspartnerschaft begründet hat (Lebenspartner) oder mit ihm in einer auf Dauer angelegten Gemeinschaft lebt (Lebensgefährte), soll in Sicherheitsüberprüfungen nach §§ 9 und 10 einbezogen werden. Über Ausnahme entscheidet die in § 4 Abs. 1 genannte Stelle. Geht der Betroffene die Ehe ein oder begründet er die Lebenspartnerschaft oder die auf Dauer angelegte Gemeinschaft erst während der oder nach erfolgter Sicherheitsüberprüfung, ist die Maßnahme nach Satz 1 nachzuholen. Das Gleiche gilt für die in die Sicherheitsüberprüfung einzubeziehende Person, die bei Durchführung der Sicherheitsüberprüfung noch nicht volljährig ist, nach Eintritt der Volljährigkeit.
(3) Der Pflicht zur Sicherheitsüberprüfung unterliegen nicht
(1) Die Behörde oder sonstige öffentliche Stelle, die einer Person eine sicherheitsempfindliche Tätigkeit zuweisen, übertragen oder sie zum Zugang zu Verschlusssachen im Sinne von § 2 Abs. 2 Nr. 1 bis 3 ermächtigen will (zuständige Stelle), ist dafür verantwortlich, dass mit sicherheitsempfindlicher Tätigkeit nur nach diesem Gesetz sicherheitsüberprüfte Personen betraut werden. Sie leitet die Sicherheitsüberprüfung ein. Die obersten Landesbehörden können durch Rechtsverordnung für ihren Zuständigkeitsbereich die Aufgaben der zuständigen Stelle einer Zentralstelle im Innenministerium übertragen.
(2) Die Aufgaben der zuständigen Stelle sind in einer von der Personalverwaltung getrennten Organisationseinheit wahrzunehmen. Für Sicherheitsüberprüfungen bei politischen Parteien nach Artikel 21 des Grundgesetzes sowie deren Stiftungen sind die Parteien selbst zuständig.
(3) Mitwirkende Behörde bei der Sicherheitsüberprüfung ist die Verfassungsschutzbehörde.
(4) Die Verfassungsschutzbehörde führt Sicherheitsüberprüfungen bei Bewerbern sowie bei Mitarbeitern des eigenen Dienstes nach den Vorschriften dieses Gesetzes selbst durch.
(1) Sicherheitsrisiken im Sinne dieses Gesetzes sind Umstände, die es aus Gründen des staatlichen Geheimschutzes verbieten, eine Person mit sicherheitsempfindlicher Tätigkeit zu betrauen. Erkenntnisse sind sicherheitserheblich, wenn sich aus ihnen ein Anhaltspunkt für ein Sicherheitsrisiko ergibt. Die Beurteilung ist auf den Einzelfall abzustellen.
(2) Ein Sicherheitsrisiko liegt vor, wenn tatsächliche Anhaltspunkte
Ein Sicherheitsrisiko kann auch auf Grund tatsächlicher Anhaltspunkte im Sinne des Satzes 1 Nr. 1 bis 3 zu der in die Sicherheitsüberprüfung einbezogenen Person vorliegen.
(1) Die zuständige Stelle hat den Betroffenen schriftlich über die Art der beabsichtigten Sicherheitsüberprüfung sowie über den damit verbundenen Umfang der Datenverarbeitung zu unterrichten. Wird eine weiter gehende Sicherheitsüberprüfung notwendig, so ist auch für diese eine entsprechende Unterrichtung erforderlich.
(2) Die Durchführung der Sicherheitsüberprüfung bedarf der Einwilligung des Betroffenen. Die Einwilligung bezieht sich nur auf die Art der Sicherheitsüberprüfung ( § 7 ), die Gegenstand der Unterrichtung war.
(3) Der Betroffenen ist verpflichtet, die zur Sicherheitsüberprüfung erforderlichen Angaben vollständig und wahrheitsgemäß zu machen. Er kann Angaben verweigern, die für ihn, nahe Angehörige im Sinne von § 52 Abs. 1 der Strafprozessordnung oder für die in die Sicherheitsüberprüfung einbezogene Person die Gefahr strafrechtlicher oder disziplinarischer Verfolgung, der Entlassung oder Kündigung begründen könnten. Über das Verweigerungsrecht ist er zu unterrichten.
(4) Bevor die zuständige Stelle die Zulassung zu einer sicherheitsempfindlichen Tätigkeit ablehnt, hat sie dem Betroffenen Gelegenheit zu geben, sich schriftlich oder mündlich zu den für die Entscheidung erheblichen Tatsachen persönlich zu äußern. Der Betroffenen kann zu einer Anhörung mit einem Rechtsanwalt erscheinen. Die Anhörung erfolgt in einer Weise, die den Schutz nachrichtendienstlicher Quellen gewährleisten und den schutzwürdigen Interessen von Personen, die im Rahmen einer Sicherheitsüberprüfung befragt wurden, Rechnung trägt. Sie unterbleibt, wenn sie einen erheblichen Nachteil für die Sicherheit des Bundes oder eines Landes zur Folge hätte.
(5) Sind zu der Person, die mit dem Betroffenen verheiratet ist, sein Lebenspartner oder Lebensgefährte ist, Angaben zu machen, ist hierfür deren schriftliche Einwilligung erforderlich. Gleiches gilt, wenn sie in die Sicherheitsüberprüfung einbezogen wird; die Absätze 1 und 2 gelten entsprechend.
(6) Liegen zu der in die Sicherheitsüberprüfung einbezogenen Person Anhaltspunkte vor, die ein Sicherheitsrisiko begründen, ist ihr vor Ablehnung der Zulassung des Betroffenen zu einer sicherheitsempfindlichen Tätigkeit entsprechend Absatz 4 Gelegenheit zur Äußerung zu geben.
(7) Die Absätze 4 und 6 sind auch anzuwenden, wenn die Weiterbeschäftigung des Betroffenen in einer sicherheitsempfindlichen Tätigkeit abgelehnt werden soll.
(1) Entsprechend der vorgesehenen sicherheitsempfindlichen Tätigkeit wird eine
durchgeführt.
(2) Ergeben sich bei einer Sicherheitsüberprüfung sicherheitserhebliche Erkenntnisse, die nur durch Maßnahmen der nächsthöheren Art der Sicherheitsüberprüfung geklärt werden können, kann die zuständige Stelle mit Einwilligung des Betroffenen und der in die Sicherheitsüberprüfung einbezogenen Person die nächsthöhere Art der Sicherheitsüberprüfung durchführen. § 12 Abs. 6 bleibt unberührt.
(1) Eine einfache Sicherheitsüberprüfung ist für Personen durchzuführen, die
(2) In den Fällen von Absatz 1 Nr. 2 kann die zuständige Stelle von der Sicherheitsüberprüfung absehen, wenn Art oder Dauer der Tätigkeit dies zulassen.
Eine erweiterte Sicherheitsüberprüfung ist für Personen durchzuführen, die Zugang ( § 1 Abs. 3 ) zu
erhalten sollen, soweit nicht die zuständige Stelle im Einzelfall nach Art und Dauer der Tätigkeit eine Sicherheitsüberprüfung nach § 8 für ausreichend hält.
Eine erweiterte Sicherheitsüberprüfung mit Sicherheitsermittlungen ist für Personen durchzuführen, die
soweit nicht die zuständige Stelle im Einzelfall nach Art und Dauer der Tätigkeit eine Sicherheitsüberprüfung nach § 8 oder § 9 für ausreichend hält.
(1) Die zuständige Stelle und die mitwirkende Behörde dürfen die zur Erfüllung ihrer Aufgabe nach diesem Gesetz erforderlichen Daten erheben. Der Betroffenen sowie die sonstigen zu befragenden Personen und nicht-öffentlichen Stellen sind auf den Zweck der Erhebung, die Auskunftspflichten nach diesem Gesetz und auf eine dienst-, arbeitsrechtliche oder sonstige vertragliche Mitwirkungspflicht, ansonsten auf die Freiwilligkeit ihrer Angaben hinzuweisen.
(2) Die zuständige Stelle erhebt die personenbezogenen Daten grundsätzlich bei dem Betroffenen und, falls es darüber hinaus erforderlich ist, bei der in die Sicherheitsüberprüfung einbezogenen Person. Reicht diese Erhebung nicht aus oder stehen ihr schutzwürdige Interessen des Betroffenen oder der in die Sicherheitsüberprüfung einbezogenen Person entgegen, können andere geeignete Personen oder Stellen befragt werden.
(1) Bei der einfachen Sicherheitsüberprüfung trifft die mitwirkende Behörde folgende Maßnahmen:
(2) Bei der erweiterten Sicherheitsüberprüfung prüft die mitwirkende Behörde zusätzlich zu Absatz 1 die Identität des Betroffenen.
(3) Die Absätze 1 und 2 finden auf die in die Sicherheitsüberprüfung einbezogenen Person entsprechende Anwendung.
(4) Bei der erweiterten Sicherheitsüberprüfung mit Sicherheitsermittlungen befragt die mitwirkende Behörde in der Regel zusätzlich von dem Betroffenen in seiner Sicherheitserklärung angegebene Referenzpersonen. Weitere geeignete Auskunftspersonen können befragt werden, um zu prüfen, ob die Angaben zutreffen und ob tatsächliche Anhaltspunkte vorliegen, die auf ein Sicherheitsrisiko schließen lassen.
(5) Die zuständige Stelle fragt zur Feststellung einer hauptamtlichen oder inoffiziellen Tätigkeit des Betroffenen oder der einbezogenen Person für den Staatssicherheitsdienst der ehemaligen Deutschen Demokratischen Republik bei dem Bundesbeauftragten für die Unterlagen des Staatssicherheitsdienstes der ehemaligen Deutschen Demokratischen Republik an, wenn der Betroffenen oder die einbezogene Person vor dem 01. Januar 1970 geboren wurde oder Anhaltspunkte für eine Tätigkeit für den Staatssicherheitsdienst der ehemaligen Deutschen Demokratischen Republik vorliegen. Ergibt die Anfrage sicherheitserhebliche Erkenntnisse, übermittelt sie die zuständige Stelle zur Bewertung an die mitwirkende Behörde.
(6) Soweit es eine sicherheitserhebliche Erkenntnis erfordert und die Befragung des Betroffenen oder der in die Sicherheitsüberprüfung einbezogenen Person nicht ausreicht oder ihr schutzwürdige Interessen beteiligter Personen entgegenstehen, kann die mitwirkende Behörde neben den Maßnahmen nach den Absätzen 1 bis 4 weitere geeignete Auskunftspersonen oder andere geeignete Stellen, insbesondere Staatsanwaltschaften oder Gerichte, befragen oder Einzelmaßnahmen der nächsthöheren Art der Sicherheitsüberprüfung durchführen.
(1) Die zuständige Stelle fordert den Betroffenen auf, eine Sicherheitserklärung abzugeben. Anzugeben sind:
Namen, auch frühere, Vornamen,
Geburtsdatum, -ort,
Staatsangehörigkeit, auch frühere und doppelte Staatsangehörigkeiten,
Familienstand,
Namen und Vornamen, auch frühere, Geburtsdatum und -ort, Staatsangehörigkeit, auch frühere und doppelte Staatsangehörigkeiten von Ehegatten, Lebenspartnern oder Lebensgefährten,
Wohnsitze und Aufenthalte von längerer Dauer als zwei Monate, und zwar im Inland in den vergangenen fünf Jahren, im Ausland ab dem 16. Lebensjahr,
ausgeübter Beruf,
Name und Anschrift des Arbeitgebers,
im Haushalt lebende Personen über 18 Jahre (jeweils Namen, auch frühere, Vornamen, Geburtsdatum und Geburtsort und Verhältnisse zu dieser Person),
Angaben über in den vergangenen fünf Jahren durchgeführte Zwangsvollstreckungsmaßnahmen und darüber, ob zurzeit die finanziellen Verpflichtungen erfüllt werden können,
Kontakte zu ausländischen Nachrichtendiensten oder zu Nachrichtendiensten der ehemaligen Deutschen Demokratischen Republik, die auf einen Anbahnungs- oder Werbungsversuch hindeuten können,
Beziehungen zu verfassungsfeindlichen Organisationen,
anhängige Straf- und Disziplinarverfahren,
Angaben zu Wohnsitzen, Aufenthalten, Reisen, nahen Angehörigen und sonstigen Beziehungen in und zu Staaten, von denen das Bundesministerium des Innern als Nationale Sicherheitsbehörde festgestellt hat, dass besondere Sicherheitsrisiken für die mit sicherheitsempfindlicher Tätigkeit befassten Personen zu besorgen sind,
frühere Sicherheitsüberprüfungen,
hauptamtliche Funktionen in einer Partei oder "Massenorganisation" der ehemaligen Deutschen Demokratischen Republik sowie Tätigkeit als "Reisekader in das nicht sozialistische Wirtschaftsgebiet"; zu hauptamtlichen Funktionen in einer Partei oder "Massenorganisation" zählen insbesondere:
Mitglieder des Zentralkomitees (ZK) der Sozialistischen Einheitspartei Deutschlands (SED),
Sekretäre des Zentralkomitees (ZK),
1. Sekretäre der Bezirks- und Kreisleitungen,
Leiter zentraler Parteiinstitutionen,
Abteilungsleiter und Stellvertreter der Verwaltung des Zentralkomitees (ZK) der Sozialistischen Einheitspartei Deutschlands (SED),
Leitende Mitarbeiter zentraler Parteiinstitutionen,
Sekretäre der Bezirks- und Kreisleitungen,
Leiter der Bezirksparteischulen,
Leiter von Kreis- und Betriebsschulen des Marxismus-Leninismus,
hauptamtliche Mitarbeiter der Bezirks- und Kreisleitungen,
Sekretäre der Grundorganisationen,
sonstige hauptamtliche Funktionen in der Sozialistischen Einheitspartei Deutschlands (SED),
hauptamtliche Funktionen in Blockparteien der ehemaligen Deutschen Demokratischen Republik,
hauptamtliche Mitarbeiter in folgenden "Massenorganisationen": Freie Deutsche Jugend (FDJ), Freier Deutscher Gewerkschaftsbund (FDGB), Gesellschaft für Deutsch-Sowjetische Freundschaft (DSF),
bei Sicherheitsüberprüfungen nach §§ 9 und 10 zusätzlich
bei Sicherheitsüberprüfungen nach § 10 zusätzlich
Die Einwilligung in die Durchführung der Sicherheitsüberprüfung sowie die Richtigkeit und Vollständigkeit der Angaben sind zu bestätigen. Den Erklärungen für Sicherheitsüberprüfungen nach §§ 9 und 10 sind zwei aktuelle Lichtbilder mit der Angabe des Jahres der Aufnahme beizufügen.
(2) Bei allen Überprüfungsarten sind die in Absatz 1 Satz 2 Nr. 11 und 12 genannten Daten auch zum Ehegatten, dem Lebenspartner oder dem Lebensgefährten anzugeben. Ergeben sich aus der Sicherheitserklärung oder auf Grund der Abfrage bei den Verfassungsschutzbehörden sicherheitserhebliche Erkenntnisse über diese Person, sind weitere Überprüfungsmaßnahmen nur zulässig, wenn sie in die erweiterte Sicherheitsüberprüfung einbezogen wird.
(3) Wird eine Person in die Sicherheitsüberprüfung einbezogen, sind zu ihr auch die in Absatz 1 Satz 2 Nr. 6 bis 8, 10, 13, 14 und 21 genannten Daten anzugeben.
(4) Bei Sicherheitsüberprüfungen der in § 4 Abs. 4 genannten Personen sind zusätzlich die Wohnsitze seit der Geburt, die Geschwister und abgeschlossene Straf- und Disziplinarverfahren sowie alle Kontakte zu ausländischen Nachrichtendiensten oder zu Nachrichtendiensten der ehemaligen Deutschen Demokratischen Republik anzugeben.
(5) Die Sicherheitserklärung ist von dem Betroffenen der zuständigen Stelle zuzuleiten. Sie prüft die Angaben des Betroffenen auf ihre Vollständigkeit und Richtigkeit. Zu diesem Zweck kann die Personalakte eingesehen werden. Die zuständige Stelle leitet die Sicherheitserklärung an die mitwirkende Behörde weiter und beauftragt diese, an der Sicherheitsüberprüfung mitzuwirken, es sei denn, die zuständige Stelle hat bereits bei der Prüfung der Sicherheitserklärung festgestellt, dass ein Sicherheitsrisiko vorliegt. Die mitwirkende Behörde kann mit Zustimmung der zuständigen Stelle und des Betroffenen in die Personalakte Einsicht nehmen, wenn dies zur Klärung oder Beurteilung sicherheitserheblicher Erkenntnisse unerlässlich ist.
(1) Kommt die mitwirkende Behörde zu dem Ergebnis, dass kein Sicherheitsrisiko nach § 5 vorliegt, so teilt sie dies der zuständigen Stelle mit. Fallen Erkenntnisse an, die kein Sicherheitsrisiko begründen, aber weiterhin sicherheitserheblich sind, so werden diese mitgeteilt.
(2) Kommt die mitwirkende Behörde zu dem Ergebnis, dass ein Sicherheitsrisiko vorliegt, unterrichtet sie schriftlich unter Darlegung der Gründe und ihrer Bewertung die zuständige Stelle. Bei nachgeordneten Stellen erfolgt die Unterrichtung über deren oberste Landesbehörde.
(3) Die zuständige Stelle entscheidet, ob ein Sicherheitsrisiko vorliegt, das der sicherheitsempfindlichen Tätigkeit des Betroffenen entgegensteht. Im Zweifel hat das Sicherheitsinteresse Vorrang vor anderen Belangen. § 6 Abs. 4 und 6 sind zu beachten.
(4) Lehnt die zuständige Stelle es ab, den Betroffenen mit sicherheitsempfindlicher Tätigkeit zu betrauen, teilt sie dies dem Betroffenen mit.
(5) Die Zuweisung der sicherheitsempfindlichen Tätigkeit sowie die Ermächtigung zum Zugang zu Verschlusssachen erfolgen durch die zuständige Stelle, soweit nichts anderes bestimmt ist.
In Ausnahmefällen kann die zuständige Stelle dem Betroffenen die sicherheitsempfindliche Tätigkeit abweichend von § 3 Abs. 1 Satz 1 vor Abschluss der Sicherheitsüberprüfung übertragen, wenn
oder
abgeschlossen worden sind und sich daraus keine tatsächlichen Anhaltspunkte für ein Sicherheitsrisiko ergeben haben.
(1) Die zuständige Stelle und die mitwirkende Behörde haben sich unverzüglich gegenseitig zu unterrichten, wenn sicherheitserhebliche Erkenntnisse über den Betroffenen oder die in die Sicherheitsüberprüfung einbezogene Person bekannt werden oder sich mitgeteilte Erkenntnisse als unrichtig erweisen.
(2) Die mitwirkende Behörde prüft die sicherheitserheblichen Erkenntnisse und stellt fest, ob ein Sicherheitsrisiko nach § 5 vorliegt, und unterrichtet die zuständige Stelle über das Ergebnis der Prüfung. Im Übrigen ist § 14 Abs. 3 und 4 entsprechend anzuwenden.
(1) Die zuständige Stelle leitet der Person, die eine sicherheitsempfindliche Tätigkeit ausübt, die Sicherheitserklärung in der Regel alle fünf Jahre erneut zu und fordert sie auf, diese im Falle eingetretener Veränderungen zu ergänzen. Unabhängig hiervon hat der Betroffene der zuständigen Stelle von sich aus Änderungen von Familienstand, Namen, Wohnsitz und Staatsangehörigkeit mitzuteilen.
(2) Bei sicherheitsempfindlicher Tätigkeit nach § 10 ist in der Regel im Abstand von zehn Jahren eine Wiederholungsüberprüfung einzuleiten. Im Übrigen kann die zuständige Stelle eine Wiederholungsüberprüfung einleiten, wenn sicherheitserhebliche Erkenntnisse dies nahe legen. Das Verfahren bei der Wiederholungsüberprüfung entspricht dem der Erstüberprüfung; von einer erneuten Identitätsprüfung kann abgesehen werden.
(1) Die zuständige Stelle führt über den Betroffenen eine Sicherheitsakte, in die alle die Sicherheitsüberprüfung betreffenden Informationen aufzunehmen sind.
(2) Informationen über die persönlichen, dienstlichen und arbeitsrechtlichen Verhältnisse der eine sicherheitsempfindliche Tätigkeit ausübenden Person sind zur Sicherheitsakte zu nehmen, soweit sie für die sicherheitsmäßige Beurteilung erheblich sind. Dazu zählen insbesondere:
Soweit die Informationen sich aus der Personalverwaltung ergeben, hat die personalverwaltende Stelle sie der zuständigen Stelle mitzuteilen.
(3) Die Sicherheitsakte ist keine Personalakte. Sie ist gesondert zu führen und darf weder der personalverwaltenden Stelle noch dem Betroffenen zugänglich gemacht werden; § 23 Abs. 6 bleibt unberührt. Im Falle des Wechsels der Dienststelle, des Dienstherrn oder des Arbeitgebers ist die Sicherheitsakte nach dorthin abzugeben, wenn auch dort eine sicherheitsempfindliche Tätigkeit ausgeübt werden soll. Sie kann zur vorherigen Einsichtnahme überlassen werden.
(4) Die mitwirkende Behörde führt über den Betroffenen eine Sicherheitsüberprüfungsakte, in die aufzunehmen sind:
Die in Absatz 2 Satz 2 Nr. 4 und 5 genannten Daten sind zur Sicherheitsüberprüfungsakte zu nehmen, wenn sie sicherheitserheblich sind. Ein Einsichtsrecht in die Sicherheitsüberprüfungsakte besteht, insbesondere zum Schutz der beteiligten Personen, nicht.
(5) Die zuständige Stelle ist verpflichtet, die in Absatz 4 Satz 1 Nr. 2 und 3 und Satz 2 genannten Daten unverzüglich der mitwirkenden Behörde zu übermitteln.
(6) Die Sicherheitsakte und die Sicherheitsüberprüfungsakte dürfen auch in elektronischer Form geführt werden. Eine Abfrage personenbezogener Daten mittels automatisierter Verarbeitung ist nur zulässig, wenn für sie die Voraussetzung der Speicherung nach § 20 vorliegt. Der automatisierte Abgleich personenbezogener Daten ist unzulässig.
(7) Bei jeder Abfrage einer Sicherheitsüberprüfungsakte nach Absatz 6 sind für Zwecke der Datenschutzkontrolle der Zeitpunkt, die Angaben, die die Feststellung der abgefragten Daten ermöglichen, sowie Angaben zur Feststellung des Abfragenden zu protokollieren. Die protokollierten Daten dürfen nur für Zwecke der Datenschutzkontrolle, der Datensicherung oder zur Sicherstellung eines ordnungsgemäßen Betriebs der Datenverarbeitungsanlage verwendet werden. Die Protokolldaten sind am Ende des Kalenderjahres, das dem Jahr der Protokollierung folgt, zu löschen.
(1) Die Unterlagen über die Sicherheitsüberprüfung sind gesondert aufzubewahren und gegen unbefugten Zugriff zu schützen.
(2) Nimmt der Betroffene keine sicherheitsempfindliche Tätigkeit auf, sind die Unterlagen über die Sicherheitsüberprüfung bei der zuständigen Stelle innerhalb eines Jahres, bei vorzeitigem Abbruch der Sicherheitsüberprüfung umgehend zu vernichten, es sei denn, der Betroffene willigt in die weitere Aufbewahrung ein. Im Übrigen sind die Unterlagen über die Sicherheitsüberprüfung bei der zuständigen Stelle fünf Jahre nach dem Ausscheiden aus der sicherheitsempfindlichen Tätigkeit zu vernichten, es sei denn, sie werden zum Zwecke der Strafverfolgung weiterhin benötigt, oder der Betroffene willigt in die weitere Aufbewahrung ein, oder es ist beabsichtigt, dem Betroffenen in absehbarer Zeit erneut eine sicherheitsempfindliche Tätigkeit zuzuweisen, zu übertragen oder ihn dazu zu ermächtigen.
(3) Die Unterlagen über die Sicherheitsüberprüfung bei der mitwirkenden Behörde sind nach den in § 22 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 genannten Fristen zu vernichten. Gleiches gilt bezüglich der Unterlagen zu den in § 4 Abs. 4 genannten Personen.
(1) Die zuständige Stelle darf die in § 13 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 bis 4, 6 und 7 genannten personenbezogenen Daten, Hinweise auf die Beschäftigungsstelle, Verfügungen zur Bearbeitung des Vorganges und beteiligte Behörden, die Aktenfundstelle sowie das Aktenzeichen der mitwirkenden Behörde in Dateien speichern, verändern und nutzen.
(2) Die mitwirkende Behörde darf zur Erfüllung ihrer Aufgaben
in Dateien speichern, verändern und nutzen. Die Daten nach Satz 1 Nr. 1 dürfen auch in den nach § 6 des Bundesverfassungsschutzgesetzes vom 20. Dezember 1990 ( BGBl. I S. 2954 , 2970 ), das zuletzt durch § 32 des Gesetzes vom 23. November 2007 (BGBl. I S. 2590) geändert worden ist, zulässigen Verbunddateien gespeichert werden.
(1) Die im Rahmend er Sicherheitsüberprüfung gespeicherten personenbezogenen Daten dürfen von der zuständigen Stelle oder der mitwirkende Behörde nur für
genutzt und übermittelt werden. Die Strafverfolgungsbehörden dürfen die ihnen nach Satz 1 Nr. 2 übermittelten Daten für Zwecke eines Strafverfahrens nur verwenden, wenn die Strafverfolgung auf andere Weise erheblich weniger Erfolg versprechend oder wesentlich erschwert wäre. Die zuständige Stelle darf die gespeicherten personenbezogenen Daten darüber hinaus für Zwecke der disziplinarrechtlichen Verfolgung sowie dienst- oder arbeitsrechtlicher Maßnahmen nutzen und übermitteln, wenn dies zur Gewährleistung des Verschlusssachenschutzes erforderlich ist. Die mitwirkende Behörde darf die gespeicherten personenbezogenen Daten über Satz 1 hinaus im Rahmen des erforderlichen Umfangs nutzen und übermitteln zur Aufklärung von sicherheitsgefährdenden oder geheimdienstlichen Tätigkeiten für eine fremde Macht oder von Bestrebungen, die darauf gerichtet sind, Gewalt anzuwenden oder Gewaltanwendung vorzubereiten, oder zur Aufklärung sonstiger Bestrebungen von erheblicher Bedeutung.
(2) Die Übermittlung der nach § 20 in Dateien gespeicherten Daten ist nur zulässig, soweit sie für die Erfüllung der in Absatz 1 genannten Zwecke erforderlich ist. Die nach § 20 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 gespeicherten Daten dürfen zur Erfüllung aller Zwecke des Verfassungsschutzes genutzt und übermittelt werden.
(3) Die mitwirkende Behörde darf personenbezogene Daten nach den Absätzen 2 und 2 nur an öffentliche Stellen übermitteln.
(4) Die Nutzung oder Übermittlung unterbleibt, soweit gesetzliche Verwendungsregelungen entgegenstehen.
(5) Der Empfänger darf die übermittelten Daten nur für den Zweck verarbeiten und nutzen, zu dessen Erfüllung sie ihm übermittelt werden, und zum Zweck der Strafverfolgung gemäß Absatz 1 Satz 1 Nr. 2. Eine nicht-öffentliche Stelle ist darauf hinzuweisen.
(1) Personenbezogene Daten sind zu berichtigen, wenn sie unrichtig sind. Wird festgestellt, dass personenbezogene Daten unrichtig sind oder wird ihre Richtigkeit von dem Betroffenen bestritten, ist dies bei den betreffenden Daten zu vermerken, oder, falls die Daten in einer Datei gespeichert sind, auf sonstige Weise festzuhalten.
(2) In Daten gespeicherte personenbezogene Daten sind zu löschen
von der zuständigen Stelle
umgehend, wenn die Sicherheitsüberprüfung vorzeitig abgebrochen wird,
innerhalb eines Jahres, wenn der Betroffene keinen sicherheitsempfindliche Tätigkeit aufnimmt, es sei denn, der Betroffene willigt in die weitere Speicherung ein,
nach Ablauf von fünf Jahren nach dem Ausscheiden des Betroffenen aus der sicherheitsempfindlichen Tätigkeit, es sei denn, der Betroffenen willigt in die weitere Speicherung ein oder es ist beabsichtigt, dem Betroffenen in absehbarer Zeit eine sicherheitsempfindliche Tätigkeit zuzuweisen, zu übertragen oder ihn dazu zu ermächtigen,
von der mitwirkenden Behörde
umgehend, wenn die Sicherheitsüberprüfung vorzeitig abgebrochen wird und bis zu diesem Zeitpunkt keine sicherheitserheblichen Erkenntnisse vorliegen,
innerhalb eines Jahres, wenn der Betroffene keinen sicherheitsempfindliche Tätigkeit aufnimmt, obwohl dies auf Grund der Sicherheitsüberprüfung möglich gewesen wäre, es sei denn, der Betroffene willigt in die weitere Speicherung ein,
bei einfachen Sicherheitsüberprüfungen nach Ablauf von fünf Jahren nach dem Ausscheiden des Betroffenen aus der sicherheitsempfindlichen Tätigkeit,
bei den übrigen Überprüfungsarten nach Ablauf von zehn Jahren nach den in Nummer 1 genannten Fristen,
die nach § 20 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 gespeicherten Daten, wenn feststeht, dass der Betroffenen keine sicherheitsempfindliche Tätigkeit aufnimmt oder aus ihr ausgeschieden ist.
(3) Die Daten sind zu sperren, wenn Grund zu der Annahme besteht, dass durch ihre Löschung schutzwürdige Interessen der überprüften Person beeinträchtigt würden. Die gesperrten Daten dürfen nur noch mit Einwilligung der überprüften Person verarbeitet und genutzt werden.
(1) Auf schriftlichen Antrag hat die zuständige Stelle oder die mitwirkende Behörde unentgeltlich Auskunft zu erteilen, welche Daten über die anfragende Person im Rahmend er Sicherheitsüberprüfung bei ihr gespeichert wurden.
(2) Bezieht sich die Auskunftserteilung auf personenbezogene Daten, die von der zuständigen Stelle an die mitwirkende Behörde übermittelt wurden, ist die Auskunftserteilung nur mit deren Zustimmung zulässig. Entsprechendes gilt für die Auskunftserteilung durch die zuständige Stelle hinsichtlich solcher Daten, die ihr von der mitwirkenden Behörde übermittelt wurden.
(3) Die Auskunftserteilung unterbleibt, soweit
und deswegen das Interesse der anfragenden Person an der Auskunftserteilung zurücktreten muss.
(4) Die Ablehnung der Auskunftserteilung bedarf keiner Begründung, soweit durch die Mitteilung der tatsächlichen und rechtlichen Gründe, auf die die Entscheidung gestützt wird, der mit der Auskunftsverweigerung verfolgte Zweck gefährdet würde. In diesem Falle sind die Gründe der Auskunftsverweigerung aktenkundig zu machen. Die anfragende Person ist auf die Rechtsgrundlage für das Fehlen der Begründung sowie darauf hinzuweisen, dass sie sich an den Landesbeauftragten für den Datenschutz wenden kann.
(5) Wird keine Auskunft erteilt, ist sie auf Verlangen der anfragenden Person dem Landesbeauftragten für den Datenschutz zu erteilen, soweit nicht die jeweils zuständige oberste Landesbehörde im Einzelfall feststellt, dass dadurch die Sicherheit des Bundes oder eines Landes gefährdet würde. Die Mitteilung des Landesbeauftragten für den Datenschutz an die anfragende Person darf keine Rückschlüsse auf den Erkenntnisstand der speichernden Stelle zulassen, sofern diese nicht einer weiter gehenden Auskunft zustimmt.
(6) Die zuständige Stelle soll unter den Voraussetzungen der Absätze 2 bis 5 der anfragenden Person Einsicht in die Sicherheitsakte gewähren.
Bei Sicherheitsüberprüfungen von Personen, die von der zuständigen Stelle bei einer nicht-öffentlichen Stelle zu einer sicherheitsempfindlichen Tätigkeit ermächtigt oder damit nach § 1 Abs. 4 betraut werden sollen, gelten die folgenden Sonderregelungen der §§ 25 bis 31 .
(1) Zuständige Stelle für den personellen Geheimschutz ist das Innenministerium, soweit nicht im Einvernehmen mit dem Innenministerium eine andere oberste Landesbehörde die Aufgabe als zuständige Stelle wahrnimmt.
(2) Die Aufgaben der nicht-öffentlichen Stelle nach diesem Gesetz sind grundsätzlich von einer von der Personalverwaltung getrennten Organisationseinheit wahrzunehmen. Die zuständige Stelle kann Ausnahmen zulassen, wenn die nicht-öffentliche Stelle sich verpflichtet, Informationen, die ihr im Rahmen der Sicherheitsüberprüfung bekannt werden, nur für solche Zwecke zu gebrauchen, die mit der Sicherheitsüberprüfung verfolgt werden.
Abweichend von § 13 Abs. 5 leitet der Betroffene seine Sicherheitserklärung der nicht-öffentlichen Stelle zu, in der er beschäftigt ist. Im Falle der Einbeziehung des Ehegatten, des Lebenspartners oder des Lebensgefährten fügt er dessen Zustimmung bei. Die nicht-öffentliche Stelle prüft die Vollständigkeit und Richtigkeit der Angaben und darf, soweit dies erforderlich ist, die Personalunterlagen beiziehen. Sie gibt die Sicherheitserklärung an die zuständige Stelle weiter und teilt dieser vorhandene sicherheitserhebliche Erkenntnisse mit.
Die zuständige Stelle unterrichtet die nicht-öffentliche Stelle nur darüber, dass der Betroffene zu einer sicherheitsempfindlichen Tätigkeit ermächtigt oder nicht ermächtigt wird. Erkenntnisse, die die Ablehnung der Ermächtigung zu einer sicherheitsempfindlichen Tätigkeit betreffen, dürfen nicht mitgeteilt werden. Zur Gewährleistung des Geheimschutzes können sicherheitserhebliche Erkenntnisse an die nicht-öffentliche Stelle übermittelt werden und dürfen von ihr ausschließlich zu diesem Zweck genutzt werden. Die nicht-öffentliche Stelle hat die zuständige Stelle unverzüglich zu unterrichten, wenn sicherheitserhebliche Erkenntnisse über den Betroffenen oder die in die Sicherheitsüberprüfung einbezogene Person bekannt werden.
(1) Die nicht-öffentliche Stelle leitet dem Betroffenen, der eine sicherheitsempfindliche Tätigkeit ausübt, auf Anforderung der zuständigen Stelle die Sicherheitserklärung in der Regel alle fünf Jahre erneut zu. Unabhängig hiervon hat der Betroffene der nicht-öffentlichen Stelle von sich aus Änderungen von Familienstand, Namen, Wohnsitz und Staatsangehörigkeit mitzuteilen.
(2) Der Betroffene hat die in der Sicherheitserklärung abgegebenen Daten im Falle eingetretener Veränderungen zu ergänzen. Die zuständige Stelle beauftragt die mitwirkende Behörde, die Maßnahmen nach § 12 Abs. 1 Nr. 2 bis 5 erneut durchzuführen und zu bewerten.
Die nicht-öffentliche Stelle hat der zuständigen Stelle das Ausscheiden aus sicherheitsempfindlicher Tätigkeit, Änderungen des Familienstandes, des Namens, eines Wohnsitzes und der Staatsangehörigkeit unverzüglich mitzuteilen.
Die nicht-öffentliche Stelle führt über den Betroffenen eine Sicherheitsakte. Die Vorschriften dieses Gesetzes über die Sicherheitsakte der zuständigen Stelle gelten entsprechend. Die Sicherheitsakte darf im Falle des Wechsels des Arbeitgebers nicht an diesen abgegeben werden.
Die nicht-öffentliche Stelle darf die nach diesem Gesetz zur Erfüllung ihrer Aufgaben erforderlichen personenbezogenen Daten des Betroffenen in Dateien speichern, verändern und nutzen. Die für die zuständige Stelle geltenden Vorschriften zur Berichtigung, Löschung und Sperrung finden Anwendung.
(1) Personen, die eine sicherheitsempfindliche Tätigkeit ausüben, die eine Sicherheitsüberprüfung nach den §§ 9 und 10 erfordert, können durch Verwaltungsvorschriften, die das Innenministerium erlässt, verpflichtet werden, Dienst- und Privatreisen in und durch Staaten, für die besondere Sicherheitsregelungen gelten, der zuständigen Stelle unmittelbar oder dieser über die nicht-öffentliche Stelle rechtzeitig vorher anzuzeigen. Die Verpflichtung kann auch für die Zeit nach dem Ausscheiden aus der sicherheitsempfindlichen Tätigkeit angeordnet werden.
(2) Die Reise kann von der zuständigen Stelle untersagt werden, wenn eine besonders sicherheitsempfindliche Tätigkeit oder Anhaltspunkte zur Person vorliegen, die eine erhebliche Gefährdung durch fremde Nachrichtendienste erwarten lassen.
(3) Ergeben sich bei einer Reise in und durch Staaten, für die besondere Sicherheitsregelungen im Sinne des Absatzes 1 Satz 1 gelten, Anhaltspunkte, die auf einen Anbahnungs- oder Werbungsversuch eines fremden Nachrichtendienstes hindeuten können, so ist die zuständige Stelle nach Abschluss der Reise unverzüglich zu unterrichten.
(1) Wer unbefugt von diesem Gesetz geschützte personenbezogene Daten, die nicht offenkundig sind,
wird mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bestraft.
(2) Ebenso wird bestraft, wer
(3) Handelt der Täter gegen Entgelt oder in der Absicht, sich oder einen anderen zu bereichern oder einen anderen zu schädigen, so ist die Strafe Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder Geldstrafe.
(4) Die Tat wird nur auf Antrag verfolgt.
Die Landesregierung wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung festzustellen, welche Behörden oder sonstigen öffentlichen Stellen des Landes oder nicht-öffentliche Stellen oder Teile von ihnen lebens- oder verteidigungswichtige Einrichtungen mit sicherheitsempfindlichen Stellen im Sinne des § 1 Absatz 5 sind und welche Behörden oder sonstigen öffentlichen Stellen des Landes Aufgaben im Sinne des § 10 Nummer 3 wahrnehmen.
Die allgemeinen Verwaltungsvorschriften zur Ausführung dieses Gesetzes erlässt das Innenministerium.
Dieses Gesetz tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.