NRW-Justiz:  Gesetze des Bundes und der Länder

§ 7 ÖPNVG M-V
Gesetz über den öffentlichen Personennahverkehr in Mecklenburg-Vorpommern (ÖPNVG M-V)
Landesrecht Mecklenburg-Vorpommern
Titel: Gesetz über den öffentlichen Personennahverkehr in Mecklenburg-Vorpommern (ÖPNVG M-V)
Normgeber: Mecklenburg-Vorpommern
Amtliche Abkürzung: ÖPNVG M-V
Gliederungs-Nr.: 9240-1
Normtyp: Gesetz

§ 7 ÖPNVG M-V – Nahverkehrsplan  (1)

(1) Die Aufgabenträger nach § 3 Abs. 3 haben einen Nahverkehrsplan im Sinne von § 8 Abs. 3 des Personenbeförderungsgesetzes aufzustellen. Der Nahverkehrsplan bildet den Rahmen für die regionale Entwicklung des ÖPNV. In ihm ist der ÖPNV-Landesplan im Sinne von § 6 zu berücksichtigen.

(2) Der Nahverkehrsplan enthält mindestens Aussagen über

  • Bestand und künftige Entwicklung des ÖPNV-Angebotes,
  • Bestand und Entwicklung der Nachfrage nach ÖPNV-Leistungen,
  • die Finanzierung des ÖPNV,
  • die Organisation des ÖPNV.

Das Ministerium für Verkehr, Bau und Landesentwicklung kann Richtlinien zur Aufstellung von Nahverkehrsplänen erlassen.

(3) Der Nahverkehrsplan ist spätestens 1997 aufzustellen und bei Bedarf zu überarbeiten oder fortzuschreiben.

(4) Bei der Aufstellung der Nahverkehrspläne haben sich die benachbarten Aufgabenträger - auch über die Landesgrenzen hinaus - abzustimmen. Dabei ist Benehmen mit den betroffenen Regionalen Planungsverbänden herzustellen.

(5) Die Aufgabenträger sollen sich bei der Aufstellung des Nahverkehrsplans eines ÖPNV-Beirats bedienen. Der Beirat hat beratende Funktion. Seine Bildung, Mitgliedschaft und Arbeitsweise wird von den Aufgabenträgern geregelt.

(6) In den Landkreisen wird der Nahverkehrsplan im Benehmen mit den betroffenen Gemeinden aufgestellt.

(7) Der Nahverkehrsplan wird von der Vertretungskörperschaft des Aufgabenträgers beschlossen und ist anschließend beim Aufgabenträger zur kostenlosen Einsicht durch jedermann während der Sprechzeiten auszulegen.

(8) Der Nahverkehrsplan ist nach Beschlussfassung dem Ministerium für Verkehr, Bau und Landesentwicklung anzuzeigen. Dieses kann dem Plan binnen drei Monaten nach Eingang widersprechen, wenn die Anforderungen dieses Gesetzes oder des § 8 des Personenbeförderungsgesetzes nicht erfüllt sind. Soweit unter Angabe von Gründen widersprochen wird, wird der Nahverkehrsplan nicht wirksam.

(9) Der Nahverkehrsplan gilt als gleichwertiger Plan im Sinne von § 3 Nr. 1 Buchstabe b des Gemeindeverkehrsfinanzierungsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 28. Januar 1988 ( BGBl. I S. 100 ), zuletzt geändert durch Artikel 282 der Verordnung vom 31. Oktober 2006 ( BGBl. I S. 2407 ).

(1) Red. Anm.:
Nach Artikel 28 Nummer 3 i.V.m. Artikel 29 Absatz 4 des Gesetzes zur Modernisierung der Verwaltung des Landes Mecklenburg-Vorpommern vom 23. Mai 2006 (GVOBl. M-V S. 194) wird zum 1. Oktober 2009 in § 7 Absatz 6 das Wort "Landkreisen" durch das Wort "Kreisen" ersetzt.

Bezüglich des Gesetzes zur Modernisierung der Verwaltung des Landes Mecklenburg-Vorpommern vom 23. Mai 2006 (GVOBl. M-V S. 194) siehe folgende Entscheidung des Landesverfassungsgerichts vom 26. Juli 2007 (GVOBl. M-V S. 318):

Entscheidung des Landesverfassungsgerichts

Aus dem Urteil des Landesverfassungsgerichts Mecklenburg-Vorpommern vom 26. Juli 2007 - LVerfG 9/06, LVerfG 10/06, LVerfG 11/06, LVerfG 12/06, LVerfG 13/06, LVerfG 14/06, LVerfG 15/06, LVerfG 16/06, LVerfG 17/06 - wird die Entscheidungsformel veröffentlicht:

1.
Die §§ 72 bis 77 des Gesetzes über die Funktional- und Kreisstrukturreform des Landes Mecklenburg-Vorpommern vom 23. Mai 2006 (GVOBl. M-V S. 194) sind mit Artikel 72 Absatz 1 Satz 2 der Verfassung des Landes Mecklenburg-Vorpommern unvereinbar.

2.
Wegen der Unvereinbarkeit der Vorschriften über die Kreisgebietsreform mit der Verfassung des Landes Mecklenburg-Vorpommern ist das Gesetz zur Modernisierung der Verwaltung des Landes Mecklenburg-Vorpommern vom 23. Mai 2006 (GVOBl. M-V S. 194) im Übrigen gegenstandslos, mit Ausnahme der folgenden Vorschriften:

a)
Artikel 1   Gesetz über die Funktional- und Kreisstrukturreform des Landes Mecklenburg-Vorpommern :

§§ 59 bis 67 ; § 68 Absatz 2 ; 69 bis 71 ;
§§ 89 Absatz 1 und 2 ; 90 Absätze 1 , 2 und 4 ;
§ 93 Absatz 2 in Verbindung mit Absatz 1 ; Absatz 5 Sätze 1 und 2 ; Absatz 6 Sätze 1 und 2 ; Absätze 7 und 8 ;
§ 99 Absatz 1 ;
§ 101 ;

b)
Artikel 5 Änderung des Sparkassengesetzes des Landes Mecklenburg-Vorpommern :

Nummer 2 Buchstaben b und c, jeweils die letzten Satzteile; Nummer 4;

c)
Artikel 20 Änderung des Finanzausgleichsgesetzes :

Nummer 8 Buchstabe a Doppelbuchstaben bb und cc;
Nummer 14 Buchstabe b Doppelbuchstabe bb;

d)
Artikel 21 Änderung des Wassergesetzes des Landes Mecklenburg-Vorpommern :

Nummer 1 Buchstaben a und b; Nummern 2 bis 4; Nummern 6 bis 22;
Nummer 23 Buchstabe b; Nummer 24 Buchstabe b; Nummer 28 Buchstabe b bis Nummer 30; Nummer 36;

e)
Artikel 23 Änderung des Landesnaturschutzgesetzes :

Nummer 1 Buchstaben a, c und d;
Nummern 3 bis 7;
Nummern 12, 14, 19, 21 und 22;

f)
Artikel 29 In-Kraft-Treten, Außer-Kraft-Treten, Übergangsvorschriften:

Absatz 1, soweit er sich auf unter a) bis e) genannte Vorschriften bezieht;
Absätze 2 und 3.

Copyright Hinweis

© 2024 Wolters Kluwer Deutschland GmbH - Gesetze des Bundes und der Länder, 25.04.2024