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§ 3 GBFVO
Verordnung über die Führung von Grundbüchern
Landesrecht Niedersachsen

Erster Abschnitt – Nach Landesrecht zu führende Grundbücher

Titel: Verordnung über die Führung von Grundbüchern
Normgeber: Niedersachsen
Redaktionelle Abkürzung: GBFVO,NI
Gliederungs-Nr.: 32350
Normtyp: Rechtsverordnung

§ 3 GBFVO – Bergwerkseigentum

(1) 1Für das im Bezirk eines Grundbuchamtes belegene Bergwerkseigentum ist ein gesondertes Grundbuch zu führen. 2In der Aufschrift sind das Amtsgericht, anstelle des Grundbuchbezirks das Wort "Berggrundbuch", die Nummer des Blattes und unter der Blattnummer das Wort "Bergwerkseigentum" anzugeben.

(2) 1Im Bestandsverzeichnis sind der Name des Bergwerkseigentums, die Größe und Begrenzung des Bergwerksfeldes sowie die Bezeichnung der Bodenschätze, für die das Bergwerkseigentum gilt, einzutragen. 2Ist das Bergwerkseigentum befristet verliehen, so ist auch die Frist einzutragen.



/Gesetze des Bundes und der Länder/Niedersachsen/GBFVO,NI - Grundbuchführungsverordnung/§§ 1 - 3, Erster Abschnitt - Nach Landesrecht zu führende Grundbücher/
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