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§ 8 RBG
Radio-Bremen-Gesetz (RBG)
Landesrecht Bremen

Abschnitt 2 – Die Organe der Anstalt

Titel: Radio-Bremen-Gesetz (RBG)
Normgeber: Bremen
Amtliche Abkürzung: RBG
Gliederungs-Nr.: 225-b-1
Normtyp: Gesetz

§ 8 RBG – Aufgaben des Rundfunkrats (1)

(1) Die Mitglieder des Rundfunkrats vertreten die Interessen der Allgemeinheit im Hinblick auf die Anstalt. Der Rundfunkrat trägt der Vielfalt der Meinungen in der Bevölkerung Rechnung. Er wacht darüber, dass die Anstalt ihre Aufgaben gemäß den gesetzlichen Vorschriften, Satzungen, Richtlinien und Selbstverpflichtungen erfüllt und übt die ihm hierzu eingeräumten Kontrollrechte aus. Die Mitglieder sind ehrenamtlich tätig und an Aufträge oder Weisungen nicht gebunden. Eine Kontrolle einzelner Angebote vor ihrer Ausstrahlung oder Veröffentlichung ist nicht zulässig.

(2) Der Rundfunkrat berät und beschließt über alle Fragen von grundsätzlicher Bedeutung für die Anstalt. Er hat insbesondere folgende Aufgaben:

  1. 1.

    Erlass und Änderung von Satzungen,

  2. 2.

    Wahl und Abberufung der Intendantin oder des Intendanten,

  3. 3.

    Wahl und Abberufung der Direktorinnen oder Direktoren,

  4. 4.

    Wahl von sechs Mitgliedern des Verwaltungsrats,

  5. 5.

    Überwachung der Einhaltung der Vorschriften in §§ 2, 3 und 4,

  6. 6.

    Genehmigung des Wirtschaftsplanes, des Jahresabschlusses und des Vorschlags zur Verwendung des etwa vorhandenen Überschusses auf Vorschlag des Verwaltungsrats,

  7. 7.

    Entlastung des Verwaltungsrats,

  8. 8.

    Entlastung der Intendantin oder des Intendanten und der Direktorinnen oder Direktoren,

  9. 9.

    Entscheidung über Programmbeschwerden nach § 23 Absatz 4,

  10. 10.

    Kenntnisnahme von neu abgeschlossenen oder geänderten Tarifverträgen,

  11. 11.

    die Durchführung des Verfahrens nach § 11f des Rundfunkstaatsvertrages und

  12. 12.

    Erlass von Richtlinien nach § 11e und § 16f des Rundfunkstaatsvertrages.

(3) Der Rundfunkrat berät die Intendantin oder den Intendanten in allen Programmangelegenheiten und wirkt auf die Erfüllung des Programmauftrages hin.

(4) Entscheidungen der Intendantin oder des Intendanten, die von grundsätzlicher Bedeutung für das Programm oder die Entwicklung der Anstalt sind, bedürfen der vorherigen Zustimmung des Rundfunkrates. Hierzu gehören insbesondere

  1. 1.

    Entscheidungen über die Übernahme von Verpflichtungen aus dem Haushalt der Anstalt im Wert von mehr als einer Million Euro bei Verträgen über die Herstellung oder den Erwerb von einzelnen Programmbeiträgen oder von mehr als zwei Millionen Euro bei Programmteilen, die aus mehreren Beiträgen bestehen,

  2. 2.

    Kooperationsverträge von grundsätzlicher Bedeutung für das Programm, den Haushalt oder die Personalwirtschaft der Anstalt.

(5) Der Rundfunkrat ist zur Erfüllung seiner Aufgaben berechtigt, Expertisen und Gutachten in Auftrag zu geben oder besondere Sachverständige hinzuzuziehen. Er ist berechtigt, von dem Intendanten oder der Intendantin und vom Verwaltungsrat die erforderlichen Auskünfte zu verlangen und Einsicht in die Unterlagen der Anstalt zu nehmen. Die anderen Organe der Anstalt unterstützen die Arbeit des Rundfunkrats nach Maßgabe der Satzung.

(6) Mitglieder im Sinne der §§ 8 bis 11 und § 20 Absatz 2 dieses Gesetzes sind ordentliche und stellvertretende Mitglieder des Rundfunkrats.

(1) Red. Anm.:
Außer Kraft am 24. März 2016 durch § 30 Absatz 1 Satz 2 des Gesetzes vom 22. März 2016 (Brem.GBl. S. 158). Zur weiteren Anwendung s. § 30 Absatz 2 des Gesetzes vom 22. März 2016 (Brem.GBl. S. 158).


/Gesetze des Bundes und der Länder/Bremen/RBG 2008,HB - Radio-Bremen-Gesetz/§§ 7 - 18a, Abschnitt 2 - Die Organe der Anstalt/