Schnelle Seitennavigation
zu Dokumentzu Dokumentfunktionen
zu Zitierungen
zu Kontext
zu letzte Dokumente
zu Seitennavigation
/Gesetze des Bundes und der Länder/Saarland/VolksAbstG,SL - Volksabstimmungsgesetz/§§ 4 - 15, Dritter Abschnitt - Volksbegehren/
Dokument
§ 10 VSRG
Volksabstimmungsgesetz
Volksabstimmungsgesetz
Landesrecht Saarland
Dritter Abschnitt – Volksbegehren
§ 10 VSRG – Eintragung
(1) Die Eintragung muss Familien- und Vornamen, Geburtsdatum, Wohnort und Wohnung sowie die persönliche und handschriftliche Unterschrift des Eintragungsberechtigten enthalten. Ein Eintragungsberechtigter, der des Schreibens oder Lesens unkundig oder körperlich behindert ist, kann das Volksbegehren durch Erklärung zur Niederschrift der Gemeinde unterstützen. Die Unterstützung kann nicht rückgängig gemacht werden.
(2) Vor der Eintragung hat die Gemeinde die Eintragungsberechtigung zu prüfen.
/Gesetze des Bundes und der Länder/Saarland/VolksAbstG,SL - Volksabstimmungsgesetz/§§ 4 - 15, Dritter Abschnitt - Volksbegehren/
Direkter Link zu diesem Dokument:
http://www.lexsoft.de/cgi-bin/lexsoft/justizportal_nrw.cgi?xid=186274,11
http://www.lexsoft.de/cgi-bin/lexsoft/justizportal_nrw.cgi?xid=186274,11