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/Gesetze des Bundes und der Länder/Saarland/VolksAbstG,SL - Volksabstimmungsgesetz/§§ 4 - 15, Dritter Abschnitt - Volksbegehren/
Dokument
§ 6 VSRG
Volksabstimmungsgesetz
Volksabstimmungsgesetz
Landesrecht Saarland
Dritter Abschnitt – Volksbegehren
§ 6 VSRG – Bekanntmachung des Volksbegehrens
Wird dem Antrag entsprochen, so gibt die Landesregierung unverzüglich die Zulassung des Volksbegehrens unter Angabe des Gesetzentwurfs sowie Beginn und Ende der Unterstützungsfrist im Amtsblatt des Saarlandes bekannt. Die Unterstützungsfrist soll frühestens sechs Wochen nach der öffentlichen Bekanntmachung der Zulassung beginnen und beträgt drei Monate.
/Gesetze des Bundes und der Länder/Saarland/VolksAbstG,SL - Volksabstimmungsgesetz/§§ 4 - 15, Dritter Abschnitt - Volksbegehren/
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