Schnelle Seitennavigation
zu Dokumentzu Dokumentfunktionen
zu Zitierungen
zu Kontext
zu letzte Dokumente
zu Seitennavigation
/Gesetze des Bundes und der Länder/Bayern/BayMinG,BY - Bayerisches Ministergesetz/Art. 13 - 19, Abschnitt III - Versorgung/
Dokument
Art. 18 BayMinG
Gesetz über die Rechtsverhältnisse der Mitglieder der Staatsregierung (Bayerisches Ministergesetz - BayMinG)
Gesetz über die Rechtsverhältnisse der Mitglieder der Staatsregierung (Bayerisches Ministergesetz - BayMinG)
Landesrecht Bayern
Abschnitt III – Versorgung
Art. 18 BayMinG – Zusammentreffen von Übergangsgeld und Ruhegehalt
(1) Stehen einem ehemaligen Mitglied der Staatsregierung Übergangsgeld (Art. 14) und Ruhegehalt (Art. 15 und 17) für die gleiche Zeit zu, so werden die höheren Versorgungsbezüge gezahlt.
(2) Absatz 1 ist auf die Hinterbliebenen entsprechend anzuwenden.
/Gesetze des Bundes und der Länder/Bayern/BayMinG,BY - Bayerisches Ministergesetz/Art. 13 - 19, Abschnitt III - Versorgung/
Direkter Link zu diesem Dokument:
http://www.lexsoft.de/cgi-bin/lexsoft/justizportal_nrw.cgi?xid=168295,24
http://www.lexsoft.de/cgi-bin/lexsoft/justizportal_nrw.cgi?xid=168295,24
zu Seitennavigation
Keine Zitierungen vorhanden.
Keine Zitierungen vorhanden.