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Art. 24 BayMinG
Gesetz über die Rechtsverhältnisse der Mitglieder der Staatsregierung (Bayerisches Ministergesetz - BayMinG)
Landesrecht Bayern

Abschnitt V – Übergangs- und Schlussvorschriften

Titel: Gesetz über die Rechtsverhältnisse der Mitglieder der Staatsregierung (Bayerisches Ministergesetz - BayMinG)
Normgeber: Bayern
Amtliche Abkürzung: BayMinG
Gliederungs-Nr.: 1102-1-F
Normtyp: Gesetz

Art. 24 BayMinG – Übergangsregelungen

(1) Für die vor dem In-Kraft-Treten dieses Gesetzes eingetretenen Versorgungsfälle bleibt, vorbehaltlich des Absatzes 2, das bisherige Recht maßgebend. Dabei ist als Eintritt des Versorgungsfalls der Zeitpunkt der Beendigung des Amtsverhältnisses anzusehen.

(2) Für die bei In-Kraft-Treten dieses Gesetzes vorhandenen ehemaligen Mitglieder der Staatsregierung und Hinterbliebenen gilt Art. 19 an Stelle der entsprechenden Vorschrift des bisherigen Rechts.



/Gesetze des Bundes und der Länder/Bayern/BayMinG,BY - Bayerisches Ministergesetz/Art. 23 - 26, Abschnitt V - Übergangs- und Schlussvorschriften/