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/Gesetze des Bundes und der Länder/Bayern/BayMinG,BY - Bayerisches Ministergesetz/Art. 1 - 9b, Abschnitt I - Amtsverhältnis/
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Art. 3c BayMinG
Gesetz über die Rechtsverhältnisse der Mitglieder der Staatsregierung (Bayerisches Ministergesetz - BayMinG)
Gesetz über die Rechtsverhältnisse der Mitglieder der Staatsregierung (Bayerisches Ministergesetz - BayMinG)
Landesrecht Bayern
Abschnitt I – Amtsverhältnis
Art. 3c BayMinG – Ausschluss bei Interessenskollision
Ein Mitglied der Staatsregierung ist an der Wahrnehmung der ihm nach der Geschäftsverteilung der Staatsregierung grundsätzlich obliegenden Aufgaben sowie an der Beratung und Beschlussfassung im Ministerialrat nicht beteiligt, wenn die Angelegenheit sein Interesse oder das Interesse eines seiner Angehörigen im Sinn des Art. 20 Abs. 5 des Bayerischen Verwaltungsverfahrensgesetzes berührt. Bestehen Zweifel, ob diese Voraussetzungen vorliegen, so entscheidet
- 1.
der Ministerpräsident im Fall der Aufgabenwahrnehmung außerhalb des Ministerrats,
- 2.
die Staatsregierung im Ministerrat, wenn der Ministerpräsident oder Mitglieder der Staatsregierung betroffen sind, ohne Mitwirkung der Betroffenen.
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