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Art. 11 BayMinG
Gesetz über die Rechtsverhältnisse der Mitglieder der Staatsregierung (Bayerisches Ministergesetz - BayMinG)
Landesrecht Bayern

Abschnitt II – Amtsbezüge

Titel: Gesetz über die Rechtsverhältnisse der Mitglieder der Staatsregierung (Bayerisches Ministergesetz - BayMinG)
Normgeber: Bayern
Amtliche Abkürzung: BayMinG
Gliederungs-Nr.: 1102-1-F
Normtyp: Gesetz

Art. 11 BayMinG – Erkrankung

(1) Ist ein Mitglied der Staatsregierung durch Erkrankung an der Führung seiner Amtsgeschäfte gehindert, sind die Amtsbezüge für diese Zeit zu vermindern. Satz 1 gilt für jeden Krankheitsfall, jedoch jeweils höchstens bis zur Dauer von sechs Wochen.

(2) Der nach Art. 83 BayBesG zustehende Grundbetrag wird für jeden Arbeitstag einer Erkrankung um eins v.H. der für den Monat Dezember maßgebenden Amtsbezüge vermindert. Bei der Berechnung des Minderungsbetrages nach Satz 1 bleibt die Dienstaufwandsentschädigung außer Ansatz. Feststellungszeitraum ist jeweils die Zeit vom 1. Oktober des Vorjahres bis zum 30. September des nachfolgenden Jahres. Endet das Amtsverhältnis eines Mitglieds der Staatsregierung während des Feststellungszeitraums und erhält es im darauf folgenden Dezember Übergangsgeld oder Ruhegehalt, ist Satz 1 entsprechend anzuwenden.

(3) Die Absätze 1 und 2 gelten nicht in den Fällen der Art. 46 und 64 des Bayerischen Beamtenversorgungsgesetzes (BayBeamtVG). Satz 1 gilt auch bei einer Dienstbeschädigung im Sinn von Art. 11 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 BayBeamtVG sowie bei Erkrankungen während einer Schwangerschaft.

(4) Die in den jeweiligen Feststellungszeitraum fallenden Arbeitstage einer Erkrankung sind bis 1. November eines jeden Jahres der für die Festsetzung der Amtsbezüge zuständigen Stelle zu melden.



/Gesetze des Bundes und der Länder/Bayern/BayMinG,BY - Bayerisches Ministergesetz/Art. 10 - 12, Abschnitt II - Amtsbezüge/
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