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§ 9 BestattG
Gesetz Nr. 1535 über das Friedhofs-, Bestattungs- und Leichenwesen (Bestattungsgesetz - BestattG)
Landesrecht Saarland

Erster Teil – Friedhofswesen → Zweiter Abschnitt – Bestattungseinrichtungen

Titel: Gesetz Nr. 1535 über das Friedhofs-, Bestattungs- und Leichenwesen (Bestattungsgesetz - BestattG)
Normgeber: Saarland
Amtliche Abkürzung: BestattG
Gliederungs-Nr.: 2129-1
Normtyp: Gesetz

§ 9 BestattG – Allgemeine Anforderungen an Bestattungseinrichtungen (1)

(1) Red. Anm.:

Außer Kraft am 5. Februar 2021 durch § 52 Absatz 2 des Gesetzes vom 22. Januar 2021 (Amtsbl. I S. 226). Zur weiteren Anwendung s. § 50 des Gesetzes vom 22. Januar 2021 (Amtsbl. I S. 226).

(1) Bestattungseinrichtungen sind würdig zu gestalten. Durch die Bestattungseinrichtungen darf das sittliche Empfinden der Allgemeinheit nicht verletzt werden. Die gebotene Ehrfurcht vor den toten Menschen muss gewahrt werden.

(2) Die Lage des Grundstückes sowie die bauliche Ausführung von Bestattungseinrichtungen müssen dem Grundsatz der Würde gerecht werden.

(3) Bestattungseinrichtungen. müssen so beschaffen sein bzw. betrieben werden, dass keine Belästigungen für die Bewohnerinnen und Bewohner benachbarter Grundstücke keine schädlichen Umwelteinwirkungen bzw. sonstigen Gefahren sowie keine Gefahren für die Allgemeinheit eintreten.



/Gesetze des Bundes und der Länder/Saarland/BestattG 2003,SL - Bestattungsgesetz/§§ 1 - 11, Erster Teil - Friedhofswesen/§§ 9 - 11, Zweiter Abschnitt - Bestattungseinrichtungen/