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§ 30 BestattG
Gesetz Nr. 1535 über das Friedhofs-, Bestattungs- und Leichenwesen (Bestattungsgesetz - BestattG)
Landesrecht Saarland

Zweiter Teil – Leichenwesen → Dritter Abschnitt – Bestattung und Ausgrabung von Leichen, Beisetzung von Asche Verstorbener

Titel: Gesetz Nr. 1535 über das Friedhofs-, Bestattungs- und Leichenwesen (Bestattungsgesetz - BestattG)
Normgeber: Saarland
Amtliche Abkürzung: BestattG
Gliederungs-Nr.: 2129-1
Normtyp: Gesetz

§ 30 BestattG – Zulässigkeit der Feuerbestattung (1)

(1) Red. Anm.:

Außer Kraft am 5. Februar 2021 durch § 52 Absatz 2 des Gesetzes vom 22. Januar 2021 (Amtsbl. I S. 226). Zur weiteren Anwendung s. § 50 des Gesetzes vom 22. Januar 2021 (Amtsbl. I S. 226).

(1) Leichen dürfen nur mit Erlaubnis der Ortspolizeibehörde des Einäscherungsortes feuerbestattet werden.

(2) Sind Anhaltspunkte für einen nicht natürlichen Tod vorhanden öder handelt es sich um die Leiche einer/eines Unbekannten, so darf die Erlaubnis erst dann erteilt werden, wenn die Staatsanwaltschaft oder die Amtsrichterin/der Amtsrichter die Feuerbestattung schriftlich genehmigt hat.

(3) Die Erlaubnis darf nur erteilt werden, wenn vorliegen

  1. 1.
    die Todesbescheinigung oder, bei Sterbefällen außerhalb des Saarlandes, die Sterbeurkunde bzw. eine Bescheinigung über die Zurückstellung der Beurkundung des Sterbefalles,
  2. 2.
    die Bescheinigung einer Ärztin/eines Arztes nach Absatz 5, dass sie/er bei einer zweiten Untersuchung der Leiche keine Anhaltspunkte für einen nicht natürlichen Tod festgestellt hat,
  3. 3.
    die Willenserklärung nach § 27.

(4) Die Bescheinigung einer Ärztin/eines Arztes nach Absatz 3 Nr. 2 ist nicht erforderlich, wenn die Staatsanwaltschaft oder eine Amtsrichterin/ein Amtsrichter die Feuerbestattung genehmigt hat.

(5) Die ärztliche Bescheinigung nach Absatz 3 Nr. 2 kann ausgestellt werden von einer Ärztin/einem Arzt des für den Sterbeort oder den Einäscherungsort zuständigen Gesundheitsamtes, von einer Ärztin/ einem Arzt eines rechtsmedizinischen Instituts sowie von einer/einem sonstigen Ärztin/Arzt, die/ der im Saarland oder in einem anderen Bundesland zur Ausstellung solcher Bescheinigungen ermächtigt ist. In den Fällen einer anatomischen Sektion kann die ärztliche Bescheinigung nach Abs. 3 Nr. 2 auch von einer/einem Ärztin/Arzt eines anatomischen Instituts ausgestellt werden. Die Untersuchung ist von einer/einem anderen Ärztin/Arzt als derjenigen/demjenigen, die/der die Leichenschau nach § 15 durchgeführt hat, vorzunehmen.

(6) Von der Vorlage der Bescheinigung einer Ärztin oder eines Arztes nach Absatz 3 Nr. 2 kann abgesehen werden, wenn

  1. a)
    der Verstorbene nicht die deutsche Staatsangehörigkeit hatte,
  2. b)
    eine Leichenschau stattgefunden hat und
  3. c)
    die nach dem Recht des ausländischen Staates, in dem der Tod eingetreten ist, vorgeschriebenen Voraussetzungen für eine Feuerbestattung erfüllt sind.

Das Ministerium für Justiz, Gesundheit und Soziales kann bestimmen, dass die Einhaltung der Voraussetzungen nach Satz 1 Buchstaben b) und c) durch eine amtliche Versiegelung des Sarges oder durch die Vorlage einer amtlichen Bescheinigung bewiesen ist.



/Gesetze des Bundes und der Länder/Saarland/BestattG 2003,SL - Bestattungsgesetz/§§ 12 - 42, Zweiter Teil - Leichenwesen/§§ 25 - 36, Dritter Abschnitt - Bestattung und Ausgrabung von Leichen, Beisetzung von Asche Verstorbener/