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§ 8 HmbAGGVG
Hamburgisches Gesetz zur Ausführung des Gerichtsverfassungsgesetzes (HmbAGGVG)
Landesrecht Hamburg

Erster Teil – Gerichte → Dritter Abschnitt – Landgericht

Titel: Hamburgisches Gesetz zur Ausführung des Gerichtsverfassungsgesetzes (HmbAGGVG)
Normgeber: Hamburg
Amtliche Abkürzung: HmbAGGVG
Gliederungs-Nr.: 300-1
Normtyp: Gesetz

§ 8 HmbAGGVG

Der Bezirk des Landgerichts Hamburg umfasst das Gebiet der Freien und Hansestadt Hamburg mit Ausnahme des Gebiets, das durch den Staatsvertrag über die Regelung der Gerichtszugehörigkeit des Küstengewässers und der Elbmündung in die Amtsgerichtsbezirke Cuxhaven und Wilhelmshaven eingegliedert ist.



/Gesetze des Bundes und der Länder/Hamburg/HmbAGGVG,HH - GerichtsverfassungsgAG/§§ 1 - 17, Erster Teil - Gerichte/§§ 8 - 14, Dritter Abschnitt - Landgericht/
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