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§ 15 MFG
Gesetz zur Förderung kleiner und mittlerer Unternehmen (MFG)
Landesrecht Niedersachsen

IV. Abschnitt – Andere Förderungsmaßnahmen

Titel: Gesetz zur Förderung kleiner und mittlerer Unternehmen (MFG)
Normgeber: Niedersachsen
Amtliche Abkürzung: MFG
Gliederungs-Nr.: 77100010000000
Normtyp: Gesetz

§ 15 MFG – Forschung über die Lage kleiner und mittlerer Unternehmen

(1) Das Land kann Untersuchungen und Erhebungen veranlassen und fördern, um Entwicklungstendenzen, Leistungschancen und Leistungshemmnisse der kleinen und mittleren Unternehmen oder einzelner ihrer Gruppen festzustellen.

(2) Die Förderung kann sich auch auf Einrichtungen erstrecken, die überwiegend diese Untersuchungen und Erhebungen durchführen oder durch wissenschaftlich orientierte Veranstaltungen zur Erforschung und Verbreitung von Tatsachen beitragen, die für kleine und mittlere Unternehmen erheblich sind.

(3) Die Ergebnisse der Untersuchungen und Veranstaltungen sind grundsätzlich der Allgemeinheit zugänglich zu machen.



/Gesetze des Bundes und der Länder/Niedersachsen/MFG,NI - MittelstandsförderungsG/§§ 14 - 15, IV. Abschnitt - Andere Förderungsmaßnahmen/
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