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Art. 8 BayAbgG
Gesetz über die Rechtsverhältnisse der Mitglieder des Bayerischen Landtags (Bayerisches Abgeordnetengesetz - BayAbgG)
Landesrecht Bayern

Zweiter Teil – Entschädigung der Mitglieder des Bayerischen Landtags und Versorgung → 1. Abschnitt – Leistungen an Mitglieder des Bayerischen Landtags

Titel: Gesetz über die Rechtsverhältnisse der Mitglieder des Bayerischen Landtags (Bayerisches Abgeordnetengesetz - BayAbgG)
Normgeber: Bayern
Amtliche Abkürzung: BayAbgG
Gliederungs-Nr.: 1100-1-I
Normtyp: Gesetz

Art. 8 BayAbgG – Arbeits-, Dienst- und Werkverträge zur Unterstützung der parlamentarischen Arbeit

(1) Auf Antrag werden einem Mitglied des Bayerischen Landtags zur Unterstützung seiner parlamentarischen Arbeit Kosten für Arbeits-, Dienst- und Werkverträge in dem im Haushaltsgesetz vorgesehenen Umfang gegen Nachweis erstattet. Der Anspruch besteht ab Erwerb der Rechtsstellung als Mitglied des Bayerischen Landtags. Beim Ausscheiden aus dem Bayerischen Landtag werden Kosten bis zum Ende des fünften Monats nach dem Ausscheiden erstattet. Die Abrechnung der Gehälter und anderen Aufwendungen für Mitarbeiter sowie entsprechender Dienst- und Werkverträge erfolgt durch das Landtagsamt. Eine Haftung des Freistaates Bayern gegenüber Dritten ist ausgeschlossen. Die Mitarbeiter sind nicht Angehörige des öffentlichen Dienstes. Es bestehen keine arbeitsrechtlichen Beziehungen zwischen den Mitarbeitern und dem Landtagsamt oder dem Freistaat Bayern. Einzelheiten hierzu werden durch Richtlinie des Landtagspräsidiums im Einvernehmen mit dem Ältestenrat geregelt.

(2) Nicht erstattungsfähig sind Kosten für Verträge mit Personen, die mit dem Mitglied des Bayerischen Landtags verheiratet oder bis zum vierten Grad verwandt oder verschwägert sind oder waren; dies gilt auch für Verträge mit Personen, die mit einem anderen Mitglied des Bayerischen Landtags verheiratet oder bis zum dritten Grad verwandt oder verschwägert sind oder waren. Lebenspartner im Sinn des Lebenspartnerschaftsgesetzes oder Personen, die mit einem Mitglied des Bayerischen Landtags in einem gemeinsamen Haushalt so zusammenleben, dass nach verständiger Würdigung der wechselseitige Wille anzunehmen ist, Verantwortung füreinander zu tragen und füreinander einzustehen, stehen Ehegatten gleich.

(3) Nicht erstattungsfähig sind Verträge mit Kapital- oder Personengesellschaften, wenn Gesellschafter, Organe, Geschäftsführer oder sonstige Vertreter oder im konkreten Fall tätige Beschäftigte der Gesellschaft dem Personenkreis des Abs. 2 angehören.

(4) Nicht erstattungsfähig sind Kosten für Verträge mit Kapital- oder Personengesellschaften, an denen das Mitglied des Bayerischen Landtags selbst oder andere Mitglieder des Landtags als Geschäftsführer oder mit mehr als 25 Prozent der Stimmrechte beteiligt sind.

(5) Nicht erstattungsfähig sind Kosten für Verträge mit Personen, die zugleich

  1. 1.

    als Mitarbeiter im privatwirtschaftlichen Unternehmen des Mitglieds des Bayerischen Landtags,

  2. 2.

    im Rahmen einer freiberuflichen Tätigkeit des Mitglieds des Bayerischen Landtags oder

  3. 3.

    in einer Gesellschaft, an der das Mitglied des Bayerischen Landtags beteiligt ist,

beschäftigt sind.

(6) Nicht erstattungsfähig sind Verträge mit Kapital- oder Personengesellschaften, wenn Gesellschafter, Organe, Geschäftsführer und sonstige Vertreter oder im konkreten Fall tätige Beschäftigte der Gesellschaft zugleich

  1. 1.

    Mitarbeiter im privatwirtschaftlichen Unternehmen des Mitglieds des Bayerischen Landtags sind,

  2. 2.

    Mitarbeiter im Rahmen einer freiberuflichen Tätigkeit des Mitglieds des Bayerischen Landtags sind oder

  3. 3.

    Mitarbeiter einer Gesellschaft sind, an der das Mitglied des Bayerischen Landtags beteiligt ist.

(7) Nicht erstattungsfähig sind Kosten für Verträge mit Parteigeschäftsstellen, die eigene Arbeitskräfte dem Mitglied des Bayerischen Landtags zur Unterstützung bei der Erledigung der parlamentarischen Arbeit zur Verfügung stellen.

(8) Nicht erstattungsfähig sind auch Kosten für Beraterverträge, die keine konkreten Leistungen zum Vertragsinhalt haben.

(9) Überzahlungen sind nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem die Überzahlung erfolgte, von dem Mitglied des Bayerischen Landtags auszugleichen und dem Landtagsamt zu erstatten.



/Gesetze des Bundes und der Länder/Bayern/BayAbgG,BY - Bayerisches Abgeordnetengesetz/Art. 5 - 27, Zweiter Teil - Entschädigung der Mitglieder des Bayerischen Landtags und Versorgung/Art. 5 - 10, 1. Abschnitt - Leistungen an Mitglieder des Bayerischen Landtags/