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Bremisches Architektengesetz (BremArchG)
Abschnitt 3 – Berufsgerichtsbarkeit
§ 44 BremArchG – Berufungsverfahren
(1) Über die Berufung entscheidet der Berufsgerichtshof für Architekten. Hebt der Berufsgerichtshof die angefochtene Entscheidung auf, kann er in der Sache selbst entscheiden oder die Sache zur Entscheidung an das Berufsgericht für Architekten zurückverweisen. Das Berufsgericht ist an die rechtliche Beurteilung durch den Berufsgerichtshof gebunden.
(2) Die Entscheidung darf nicht zum Nachteil der Beschuldigten oder des Beschuldigten geändert werden, wenn nur die Beschuldigte oder der Beschuldigte oder zu ihren oder seinen Gunsten die Architektenkammer oder die Aufsichtsbehörde Berufung eingelegt hat.
(3) Für das Verfahren vor dem Berufsgerichtshof für Architekten gelten die Vorschriften über das Verfahren vor dem Berufsgericht für Architekten entsprechend.
/Gesetze des Bundes und der Länder/Bremen/BremArchG,HB - Bremisches Architektengesetz/§§ 23 - 50, Abschnitt 3 - Berufsgerichtsbarkeit/
http://www.lexsoft.de/cgi-bin/lexsoft/justizportal_nrw.cgi?xid=168647,45
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