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/Gesetze des Bundes und der Länder/Bremen/BremArchG,HB - Bremisches Architektengesetz/§§ 51 - 53, Abschnitt 4 - Ordnungswidrigkeiten, Übergangs- und Schlussbestimmungen/
Dokument
§ 51 BremArchG
Bremisches Architektengesetz (BremArchG)
Bremisches Architektengesetz (BremArchG)
Landesrecht Bremen
Abschnitt 4 – Ordnungswidrigkeiten, Übergangs- und Schlussbestimmungen
§ 51 BremArchG – Ordnungswidrigkeiten
(1) Ordnungswidrig handelt, wer ohne nach den Vorschriften dieses Gesetzes dazu berechtigt zu sein, eine der in § 2 Abs. 1 und 2 genannten Bezeichnungen allein, in einer Wortverbindung oder einer ähnlichen Bezeichnung, in einer Bezeichnung, die auf eine Gesellschaft im Sinne des § 2 Abs. 4 hinweist, oder einer fremdsprachlichen Übersetzung führt.
(2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu 25.000 Euro geahndet werden.
(3) Zuständige Verwaltungsbehörde im Sinne des § 36 Abs. 1 Nr. 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten ist die Architektenkammer.
/Gesetze des Bundes und der Länder/Bremen/BremArchG,HB - Bremisches Architektengesetz/§§ 51 - 53, Abschnitt 4 - Ordnungswidrigkeiten, Übergangs- und Schlussbestimmungen/
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