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§ 36 BremArchG
Bremisches Architektengesetz (BremArchG)
Landesrecht Bremen

Abschnitt 3 – Berufsgerichtsbarkeit

Titel: Bremisches Architektengesetz (BremArchG)
Normgeber: Bremen
Amtliche Abkürzung: BremArchG
Gliederungs-Nr.: 714-b-1
Normtyp: Gesetz

§ 36 BremArchG – Antrag auf Einleitung des berufsgerichtlichen Verfahrens

(1) Hält der Vorstand der Architektenkammer die Beschuldigte oder den Beschuldigten nach dem Ergebnis der Ermittlungen eines Berufsvergehens für hinreichend verdächtigt, kann er bei dem Berufsgericht für Architekten die Einleitung eines berufsgerichtlichen Verfahrens beantragen. Antragsberechtigt ist auch die Aufsichtsbehörde. Der Antrag hat die Tatsachen, in denen ein Berufsvergehen erblickt wird, sowie das wesentliche Ergebnis der Ermittlungen und die Beweismittel zu enthalten.

(2) Eine der Kammer angehörende Person oder in das Verzeichnis nach § 8 Absatz 3 eingetragene Person sowie die in § 13 Absatz 3 Satz 2 genannten Personen und Gesellschaften können die Einleitung eines berufsgerichtlichen Verfahrens gegen sich selbst beantragen. Der Antrag ist beim Berufsgericht für Architekten schriftlich zu stellen und hat die ihn begründenden Tatsachen zu enthalten.

(3) Lässt sich die Architektenkammer im berufsgerichtlichen Verfahren nicht durch ein Mitglied des Vorstandes vertreten, muss der Vertreter die Befähigung zum Richteramt haben.



/Gesetze des Bundes und der Länder/Bremen/BremArchG,HB - Bremisches Architektengesetz/§§ 23 - 50, Abschnitt 3 - Berufsgerichtsbarkeit/
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