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§ 29 NHG
Niedersächsisches Hochschulgesetz (NHG)
Landesrecht Niedersachsen

Zweiter Abschnitt – Mitglieder → Zweiter Titel – Wissenschaftliches und künstlerisches Personal

Titel: Niedersächsisches Hochschulgesetz (NHG)
Normgeber: Niedersachsen
Amtliche Abkürzung: NHG
Gliederungs-Nr.: 0 22210
Normtyp: Gesetz

§ 29 NHG – Nebenberufliche Professorinnen und Professoren

1Professorinnen und Professoren können nebenberuflich in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis eigener Art mit weniger als der Hälfte der Lehrverpflichtung der hauptberuflich tätigen Professorinnen und Professoren befristet oder unbefristet beschäftigt werden. 2Die für hauptamtliche Professorinnen und Professoren im Beamtenverhältnis geltenden Regelungen dieses Gesetzes sowie des Niedersächsischen Beamtengesetzes sind entsprechend anzuwenden; die Vorschriften über Nebentätigkeiten finden mit Ausnahme derer zur Erhebung eines Nutzungsentgelts keine Anwendung. 3Nebenberuflich beschäftigten Professorinnen und Professoren, bei denen eine selbständige oder abhängige Berufsausübung ganz oder teilweise an die Stelle der Forschung tritt, sollen im Rahmen dieses Beschäftigungsverhältnisses überwiegend Aufgaben in der Lehre übertragen werden.



/Gesetze des Bundes und der Länder/Niedersachsen/NHG,NI - Niedersächsisches Hochschulgesetz/§§ 1 - 63i, Erster Teil - Hochschulen in staatlicher Verantwortung/§§ 15 - 46, Zweites Kapitel - Die Hochschule als Körperschaft/§§ 18 - 35a, Zweiter Abschnitt - Mitglieder/§§ 21 - 35a, Zweiter Titel - Wissenschaftliches und künstlerisches Personal/