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Niedersächsisches Hochschulgesetz (NHG)
Zweiter Teil – Hochschulen in nichtstaatlicher Verantwortung
§ 65 NHG – Erlöschen und Widerruf der staatlichen Anerkennung
(1) Die staatliche Anerkennung erlischt, wenn die Hochschule
- 1.
nicht innerhalb einer vom Fachministerium bestimmten angemessenen Frist eröffnet wird,
- 2.
geschlossen wird oder
- 3.
ohne Zustimmung des Fachministeriums länger als ein Jahr nicht betrieben worden ist.
(2) Die staatliche Anerkennung kann auch widerrufen werden, wenn
- 1.
das Verfahren der institutionellen Akkreditierung oder der Reakkreditierung nach § 64a Abs. 6 ergibt, dass die Voraussetzungen des § 64 Abs. 3 nicht mehr vorliegen, oder wenn der Träger der Hochschule in einem Verfahren nach § 64a Abs. 6 seiner Mitwirkungspflicht nicht nachkommt oder
- 2.
die Hochschule den Verpflichtungen nach § 66 Abs. 2 nicht nachkommt.
(3) 1Das Fachministerium kann den Betrieb von Einrichtungen nach § 64 Abs. 1 untersagen, wenn diese ohne staatliche Anerkennung betrieben werden und die Anerkennungsvoraussetzungen nicht erfüllt sind. 2Das Fachministerium kann Studiengänge schließen, die ohne die nach § 64 Abs. 4 erforderliche Genehmigung angeboten werden. 3Es kann den Betrieb einer Niederlassung nach § 64b untersagen, wenn diese nicht als staatlich anerkannt gilt. 4Das Fachministerium kann die Durchführung von Hochschulausbildungen durch Einrichtungen nach § 64c untersagen, wenn die Voraussetzungen nach § 64c Satz 1 nicht nachgewiesen sind.
/Gesetze des Bundes und der Länder/Niedersachsen/NHG,NI - Niedersächsisches Hochschulgesetz/§§ 64 - 67a, Zweiter Teil - Hochschulen in nichtstaatlicher Verantwortung/
http://www.lexsoft.de/cgi-bin/lexsoft/justizportal_nrw.cgi?xid=173062,69
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