Schnelle Seitennavigation
zu Dokumentzu Dokumentfunktionen
zu Zitierungen
zu Kontext
zu letzte Dokumente
zu Seitennavigation
/Gesetze des Bundes und der Länder/Hamburg/HmbAGGVG,HH - GerichtsverfassungsgAG/§§ 1 - 17, Erster Teil - Gerichte/§§ 8 - 14, Dritter Abschnitt - Landgericht/
Dokument
§ 9 HmbAGGVG
Hamburgisches Gesetz zur Ausführung des Gerichtsverfassungsgesetzes (HmbAGGVG)
Hamburgisches Gesetz zur Ausführung des Gerichtsverfassungsgesetzes (HmbAGGVG)
Landesrecht Hamburg
Erster Teil – Gerichte → Dritter Abschnitt – Landgericht
§ 9 HmbAGGVG
Das Landgericht ist ohne Rücksicht auf den Wert des Streitgegenstandes ausschließlich zuständig
- 1.für Ansprüche gegen den Staat oder eine Körperschaft des öffentlichen Rechts wegen Verfügungen der Verwaltungsbehörden,
- 2.für Ansprüche wegen öffentlicher Abgaben,
soweit für diese Ansprüche der ordentliche Rechtsweg eröffnet ist.
/Gesetze des Bundes und der Länder/Hamburg/HmbAGGVG,HH - GerichtsverfassungsgAG/§§ 1 - 17, Erster Teil - Gerichte/§§ 8 - 14, Dritter Abschnitt - Landgericht/
Direkter Link zu diesem Dokument:
http://www.lexsoft.de/cgi-bin/lexsoft/justizportal_nrw.cgi?xid=170399,10
http://www.lexsoft.de/cgi-bin/lexsoft/justizportal_nrw.cgi?xid=170399,10
zu Seitennavigation
Keine Zitierungen vorhanden.
Keine Zitierungen vorhanden.