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§ 10 LEG
Landeseisenbahngesetz (LEG)
Landesrecht Bremen

1. Abschnitt – Eisenbahnen des öffentlichen Verkehrs

Titel: Landeseisenbahngesetz (LEG)
Normgeber: Bremen
Amtliche Abkürzung: LEG
Gliederungs-Nr.: 93-c-1
Normtyp: Gesetz

§ 10 LEG – Betriebsleitung

(1) Der Eisenbahnunternehmer hat unbeschadet seiner Verpflichtung nach § 12 einen Obersten Betriebsleiter und mindestens einen Stellvertreter zu bestellen, welche die erforderliche Zuverlässigkeit und Fachkunde besitzen. Der Oberste Betriebsleiter und in seiner Abwesenheit sein Stellvertreter sind für die sichere und ordnungsgemäße Betriebsführung, für die betriebssichere Erhaltung der Eisenbahnanlagen und der Betriebsmittel sowie für die Einhaltung der für den Betrieb geltenden gesetzlichen Bestimmungen und Anweisungen verantwortlich.

(2) Die Bestellung des Obersten Betriebsleiters und der Stellvertreter bedarf der Bestätigung durch die zuständige Behörde. Die Bestätigung ist zu versagen, wenn die Voraussetzungen nach Absatz 1 Satz 1 nicht gegeben sind; sie ist bei einem nachträglichen Wegfall dieser Voraussetzungen zu widerrufen.



/Gesetze des Bundes und der Länder/Bremen/LEG,HB - Eisenbahngesetz/§§ 2 - 20, 1. Abschnitt - Eisenbahnen des öffentlichen Verkehrs/