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Art. 4 BayStG
Bayerisches Stiftungsgesetz (BayStG)
Landesrecht Bayern

Teil 1 – Allgemeine Bestimmungen →

Titel: Bayerisches Stiftungsgesetz (BayStG)
Normgeber: Bayern
Amtliche Abkürzung: BayStG
Gliederungs-Nr.: 282-1-1-WK
Normtyp: Gesetz

Art. 4 BayStG – Stiftungsverzeichnis

(1) Das Landesamt für Statistik führt ein allgemein zugängliches Verzeichnis der rechtsfähigen Stiftungen mit Sitz in Bayern mit Ausnahme der kirchlichen Stiftungen (Stiftungsverzeichnis).

(2) 1In das Stiftungsverzeichnis ist jede Stiftung mit folgenden Angaben einzustellen:

  1. 1.

    Name der Stiftung,

  2. 2.

    Rechtsstellung und Art,

  3. 3.

    Sitz,

  4. 4.

    Zweck,

  5. 5.

    Stiftungsorgane,

  6. 6.

    gesetzliche Vertretung,

  7. 7.

    Name des Stifters,

  8. 8.

    Zeitpunkt des Entstehens und des Erlöschens,

  9. 9.

    Anschrift der Stiftungsverwaltung.

2Auf Antrag des Stifters ist auf die Angabe seines Namens zu verzichten. 3Änderungen zu Satz 1 Nr. 9 haben die Stiftungen der Stiftungsbehörde unverzüglich mitzuteilen.



/Gesetze des Bundes und der Länder/Bayern/BayStG,BY - Bayerisches Stiftungsgesetz/Art. 1 - 9, Teil 1 - Allgemeine Bestimmungen/Art. 1 - 9,/
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