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/Gesetze des Bundes und der Länder/Bayern/BayStG,BY - Bayerisches Stiftungsgesetz/Art. 1 - 9, Teil 1 - Allgemeine Bestimmungen/Art. 1 - 9,/
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Art. 5 BayStG
Bayerisches Stiftungsgesetz (BayStG)
Bayerisches Stiftungsgesetz (BayStG)
Landesrecht Bayern
Teil 1 – Allgemeine Bestimmungen →
Art. 5 BayStG – Anfall des Stiftungsvermögens
Ist für den Fall der Auflösung oder Aufhebung einer Stiftung kein Anfallsberechtigter bestimmt, so fällt das Vermögen einer kommunalen Stiftung (Art. 2 Abs. 3) an die entsprechende Gebietskörperschaft, das einer kirchlichen Stiftung (Art. 2 Abs. 4, Art. 24) an die entsprechende Kirche.
/Gesetze des Bundes und der Länder/Bayern/BayStG,BY - Bayerisches Stiftungsgesetz/Art. 1 - 9, Teil 1 - Allgemeine Bestimmungen/Art. 1 - 9,/
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