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/Gesetze des Bundes und der Länder/Bayern/BayVwVfG,BY - Verwaltungsverfahrensgesetz/Art. 9 - 34, Zweiter Teil - Allgemeine Vorschriften über das Verwaltungsverfahren/
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Art. 22 BayVwVfG
Bayerisches Verwaltungsverfahrensgesetz (BayVwVfG)
Bayerisches Verwaltungsverfahrensgesetz (BayVwVfG)
Landesrecht Bayern
Zweiter Teil – Allgemeine Vorschriften über das Verwaltungsverfahren
Art. 22 BayVwVfG – Beginn des Verfahrens
1Die Behörde entscheidet nach pflichtgemäßem Ermessen, ob und wann sie ein Verwaltungsverfahren durchführt. 2Dies gilt nicht, wenn die Behörde auf Grund von Rechtsvorschriften
- 1.von Amts wegen oder auf Antrag tätig werden muss,
- 2.nur auf Antrag tätig werden darf und ein Antrag nicht vorliegt.
/Gesetze des Bundes und der Länder/Bayern/BayVwVfG,BY - Verwaltungsverfahrensgesetz/Art. 9 - 34, Zweiter Teil - Allgemeine Vorschriften über das Verwaltungsverfahren/
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