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§ 4 BremArchivG
Gesetz über die Sicherung und Nutzung öffentlichen Archivguts im Lande Bremen (Bremisches Archivgesetz - BremArchivG -)
Landesrecht Bremen

Abschnitt I – Archivgut des Landes und der Stadtgemeinde Bremen

Titel: Gesetz über die Sicherung und Nutzung öffentlichen Archivguts im Lande Bremen (Bremisches Archivgesetz - BremArchivG -)
Normgeber: Bremen
Amtliche Abkürzung: BremArchivG
Gliederungs-Nr.: 224-c-1
Normtyp: Gesetz

§ 4 BremArchivG – Verwahrung

(1) Archivgut nach Maßgabe dieses Gesetzes ist auf Dauer sicher im Staatsarchiv zu verwahren; es ist in seiner Entstehungsform zu erhalten, sofern keine archivfachlichen Belange entgegenstehen. Archivgut ist vorbehaltlich des Absatzes 2 Satz 3 unveräußerlich.

(2) Archivgut kann in einem anderen hauptamtlich oder hauptberuflich fachlich betreuten Archiv verwahrt werden, wenn dafür ein fachlicher Grund gegeben und sichergestellt ist, dass schutzwürdige Belange betroffener Personen nicht beeinträchtigt werden. Hierüber ist ein schriftlicher Vertrag abzuschließen. In begründeten Ausnahmefällen und unter den Voraussetzungen von Satz 1 kann Archivgut an andere öffentliche Archive unentgeltlich übereignet werden.

(3) Das Staatsarchiv stellt die dauerhafte Erhaltung und Benutzbarkeit des Archivguts sowie seinen Schutz vor unbefugter Nutzung oder Vernichtung sicher. Es hat insbesondere technische und organisatorische Maßnahmen zur Sicherung solchen Archivguts zu treffen, das personenbezogene Daten enthält oder Geheimhaltungsvorschriften unterliegt (§ 3 Absatz 3).



/Gesetze des Bundes und der Länder/Bremen/BremArchivG,HB - Bremisches Archivgesetz/§§ 1 - 9, Abschnitt I - Archivgut des Landes und der Stadtgemeinde Bremen/