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§ 45 BremAbgG
Gesetz über die Rechtsverhältnisse der Mitglieder der Bremischen Bürgerschaft (Bremisches Abgeordnetengesetz)
Landesrecht Bremen

Fünfter Teil – Fraktionen

Titel: Gesetz über die Rechtsverhältnisse der Mitglieder der Bremischen Bürgerschaft (Bremisches Abgeordnetengesetz)
Normgeber: Bremen
Redaktionelle Abkürzung: BremAbgG,HB
Gliederungs-Nr.: 1100-a-3
Normtyp: Gesetz

§ 45 BremAbgG – Zusammenschlüsse fraktionsloser Abgeordneter

Zusammenschlüsse fraktionsloser Abgeordneter zu nach der Geschäftsordnung anerkannten Parlamentarischen Gruppen erhalten Geldleistungen nach § 40 Absatz 2 Satz 1 und 2 mit der Maßgabe, dass sie einen Grundbetrag in Höhe von 40 vom Hundert erhalten. Auf die Beendigung der Rechtsstellung und Liquidation der parlamentarischen Gruppen finden die §§ 44 bis 44b Anwendung.



/Gesetze des Bundes und der Länder/Bremen/BremAbgG,HB - Bremisches Abgeordnetengesetz/§§ 36 - 45, Fünfter Teil - Fraktionen/
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