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Niedersächsisches Abfallgesetz (NAbfG) 
Landesrecht Niedersachsen
Titel: Niedersächsisches Abfallgesetz (NAbfG) 
Normgeber: Niedersachsen
Amtliche Abkürzung: NAbfG
Gliederungs-Nr.: 28400010000000
Normtyp: Gesetz


(Inhaltsverzeichnis und amtliche Hinweise wurden ausgeblendet)




§ 1 NAbfG – Förderung der Abfallvermeidung und Abfallverwertung durch das Land

Das Land Niedersachsen wirkt im Rahmen seiner Zuständigkeit insbesondere hin auf

  1. 1.
    das abfallarme Herstellen, Be- und Verarbeiten und Inverkehrbringen von Erzeugnissen,
  2. 2.
    die Erhöhung der Gebrauchsdauer und Haltbarkeit von Erzeugnissen,
  3. 3.
    die Steigerung der Wiederverwendbarkeit von Erzeugnissen,
  4. 4.
    die Entwicklung und Anwendung von Verfahren zur Verminderung des Schadstoffgehalts und zur Verwertung von Abfällen.




§ 2 NAbfG – Allgemeine Pflicht

Jede Person hat sich so zu verhalten, dass nicht unnötig Abfälle entstehen und dass die umweltverträgliche Abfallbewirtschaftung nicht unnötig erschwert wird.




§ 3 NAbfG – Pflichten öffentlicher Stellen

(1) Das Land, die Gemeinden, die Landkreise und die sonstigen juristischen Personen des öffentlichen Rechts unter der Aufsicht des Landes haben die Pflicht nach § 2 vorbildhaft zu erfüllen.

(2) Die in Absatz 1 genannten juristischen Personen sind, wenn dies nicht zu unverhältnismäßigen Mehrkosten führt, verpflichtet,

  1. 1.

    bei der Erfüllung ihrer Aufgaben Erzeugnisse zu bevorzugen, die

    1. a)

      längerfristig genutzt, wirtschaftlich repariert und als Abfälle stofflich verwertet werden können,

    2. b)

      im Vergleich zu anderen Erzeugnissen zu weniger Abfällen führen oder sich eher zur umweltverträglichen Abfallbewirtschaftung eignen,

    3. c)

      aus Abfällen hergestellt worden sind,

  2. 2.

    bei der Ausschreibung und Vergabe von Bauleistungen und sonstigen Lieferungen und Leistungen darauf hinzuwirken, dass Erzeugnisse im Sinne der Nummer 1 verwendet werden, und entsprechende Angebote zu bevorzugen.

(3) Die in Absatz 1 genannten juristischen Personen haben ferner Dritte, denen sie ihre Einrichtungen oder Grundstücke zur Benutzung überlassen, zu verpflichten, dabei entsprechend Absatz 2 zu verfahren. Sie wirken darauf hin, dass Gesellschaften und Vereine des privaten Rechts, an denen sie beteiligt sind, die Verpflichtungen des Absatzes 2 beachten.




§ 4 NAbfG – Abfallbilanz

(1) Die öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger erstellen für jedes Jahr bis zum 1. April des folgenden Jahres eine Bilanz über Art, Herkunft und Menge der Abfälle, die in ihrem Gebiet angefallen sind und ihnen überlassen wurden, sowie über deren Verwertung, insbesondere der Vorbereitung zur Wiederverwendung und des Recyclings, oder deren Beseitigung (Abfallbilanz). Ist eine technisch mögliche Verwertung von getrennt überlassenen Abfällen unterblieben, so ist dies in der Abfallbilanz zu begründen; dies gilt nicht für Abfälle nach § 7.

(2) Die Abfallbilanz ist öffentlich bekannt zu machen und der obersten Abfallbehörde sowie der Landesstatistikbehörde mitzuteilen. Die Landesstatistikbehörde erstellt die Abfallbilanz für Siedlungsabfälle.




§ 5 NAbfG – Abfallwirtschaftskonzept

(1) Der öffentlich-rechtliche Entsorgungsträger stellt unter Berücksichtigung der Abfallwirtschaftspläne für sein Gebiet ein Abfallwirtschaftskonzept auf. Dieses enthält in Bezug auf die Abfälle, die in seinem Gebiet anfallen und ihm zu überlassen sind, die notwendigen Maßnahmen zur Vermeidung, zur Verwertung, insbesondere der Vorbereitung zur Wiederverwendung und des Recyclings, und zur Beseitigung mindestens für einen Zeitraum von fünf Jahren im Voraus. Das Abfallwirtschaftskonzept ist regelmäßig fortzuschreiben. Die oberste Abfallbehörde wird ermächtigt, durch Verordnung die Darstellung des Abfallwirtschaftskonzepts zu regeln.

(2) Bei der Aufstellung, wesentlichen Änderung und Fortschreibung des Abfallwirtschaftskonzepts sind die kreisangehörigen Gemeinden sowie die Behörden und Stellen, die als Träger öffentlicher Belange von dem Abfallwirtschaftskonzept berührt werden können, möglichst frühzeitig zu beteiligen. Die Entwürfe sind auf die Dauer von zwei Wochen öffentlich auszulegen. Ort und Dauer der Auslegung sind mindestens eine Woche vorher öffentlich bekannt zu machen mit dem Hinweis darauf, dass Bedenken und Anregungen während der Auslegungsfrist vorgebracht werden können. Denjenigen, die rechtzeitig Anregungen und Bedenken vorgebracht haben, ist Gelegenheit zur Erörterung zu geben.

(3) Das Abfallwirtschaftskonzept wird von der Vertretung des öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträgers beschlossen. Es ist der für die Abfallwirtschaftsplanung zuständigen Behörde mitzuteilen.




§ 6 NAbfG – Öffentlich-rechtliche Entsorgungsträger

(1) Die Landkreise, die kreisfreien Städte sowie die Städte Celle, Cuxhaven, Göttingen, Hildesheim und Lüneburg sind öffentlich-rechtliche Entsorgungsträger im Sinne des § 17 Abs. 1 Satz 1 des Kreislaufwirtschaftsgesetzes (KrWG). An deren Stelle treten die Zweckverbände, die von diesen Körperschaften zum Zweck der Abfallbewirtschaftung gegründet werden, wenn die Verbandsordnung dies vorsieht. Satz 2 gilt für kommunale Anstalten im Sinne des § 141 Abs. 1 Satz 1 des Niedersächsischen Kommunalverfassungsgesetzes und für gemeinsame kommunale Anstalten im Sinne des § 3 des Niedersächsischen Gesetzes über die kommunale Zusammenarbeit entsprechend. Die Aufgaben, die die öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger zu erfüllen haben, gehören zum eigenen Wirkungskreis. Die kreisangehörigen Gemeinden leisten dabei ihrem Landkreis oder einer anderen Körperschaft, der ihr Landkreis im Weg einer Zweckvereinbarung oder durch Mitgliedschaft in einem Zweckverband solche Aufgaben übertragen hat, Verwaltungshilfe gegen Erstattung der Kosten. Satz 5 gilt entsprechend für die Fälle einer Aufgabenübertragung des Landkreises auf eine kommunale Anstalt oder gemeinsame kommunale Anstalt. Die in den Sätzen 1 bis 3 genannten öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger sind keine öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger im Sinne des § 95 Abs. 4 des Strahlenschutzgesetzes.

(2) Die oberste Abfallbehörde kann einem öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger nach Absatz 1 Satz 1 den Abschluss einer Zweckvereinbarung oder die Beteiligung an einem Zweckverband aufgeben, wenn andernfalls die ordnungsgemäße Abfallentsorgung gefährdet wäre.

(3) Zweckverbände, kommunale Anstalten im Sinne des § 141 Abs. 1 Satz 1 des Niedersächsischen Kommunalverfassungsgesetzes und gemeinsame kommunale Anstalten im Sinne des § 3 des Niedersächsischen Gesetzes über die kommunale Zusammenarbeit, die nach Absatz 1 Satz 2 oder 3 öffentlich-rechtliche Entsorgungsträger sind, können mit anderen öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträgern unabhängig von deren Rechtsform Zweckvereinbarungen im Sinne des § 5 des Niedersächsischen Gesetzes über die kommunale Zusammenarbeit abschließen, wenn die Verbandsordnung oder die Unternehmenssatzung dies vorsieht.




§ 7 NAbfG – Einrichtungen für gefährliche Abfälle

(1) Die öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger haben die Einrichtungen zu schaffen oder durch Dritte schaffen zu lassen, die erforderlich sind, um

  1. 1.

    Abfälle aus privaten Haushaltungen, die gefährlich im Sinne des § 3 Abs. 5 Satz 1 KrWG sind, sowie

  2. 2.

    gefährliche Abfälle zur Beseitigung aus anderen Herkunftsbereichen, die bei der Abfallerzeugung in geringen Mengen (nicht mehr als insgesamt 2.000 kg Gesamtmenge gefährliche Abfälle je Jahr) angefallen sind,

entsorgen zu können. Satz 1 Nr. 2 gilt auch, soweit diese Abfälle aufgrund des § 20 Abs. 2 Satz 2 KrWG von der Entsorgung durch den öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger ausgeschlossen worden sind.




§ 8 NAbfG – Abfallberatung

Die öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger wirken im Rahmen ihrer Aufgaben auch darauf hin, dass möglichst wenig Abfall entsteht. Sie beraten zu diesem Zweck die Abfallbesitzerinnen und Abfallbesitzer sowie die Anschluss- und Benutzungspflichtigen (§ 11 Abs. 1 Satz 1) und informieren sie regelmäßig über die Möglichkeiten zur Vermeidung und Verwertung von Abfällen sowie über die Verwendung abfallarmer Produkte und Verfahren. Sie können sich bei der Wahrnehmung dieser Aufgabe Dritter bedienen.




§ 9 NAbfG

(weggefallen)




§ 10 NAbfG – Verbotswidrig lagernde Abfälle

(1) Abfälle, die im Wald oder in der übrigen freien Landschaft verbotswidrig lagern, sind von dem öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger zum Zweck der weiteren Entsorgung auf eigene Kosten aufzusammeln oder unentgeltlich zu übernehmen, wenn

  1. 1.
    Maßnahmen gegen die verursachende Person nicht hinreichend Erfolg versprechend erscheinen,
  2. 2.
    keine andere Person auf Grund eines bestehenden Rechtsverhältnisses verpflichtet ist und
  3. 3.
    die Abfälle wegen ihrer Art oder Menge das Wohl der Allgemeinheit beeinträchtigen.

(2) Gesetzliche oder auf Grund eines Gesetzes oder einer anderen Rechtsvorschrift begründete Unterhaltungs-, Verkehrssicherungs- und Reinigungspflichten bleiben unberührt.




§ 11 NAbfG – Satzungen zur Regelung der kommunalen Abfallbewirtschaftung

(1) Die öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger regeln nach Maßgabe des § 17 KrWG durch Satzung den Anschluss an die Einrichtungen der kommunalen Abfallentsorgung und die Benutzung dieser Einrichtungen. Ein überwiegendes öffentliches Interesse im Sinne des § 17 Abs. 1 Satz 3 KrWG liegt vor, wenn ohne die Überlassung eine geordnete Beseitigung nicht sichergestellt wäre oder der Bestand, die Funktionsfähigkeit oder die wirtschaftliche Auslastung der vorhandenen oder in Abfallwirtschaftskonzepten vorgesehenen Einrichtungen der öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger gefährdet wäre. In der Satzung legen die öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger insbesondere fest, in welcher Weise, an welchem Ort und zu welcher Zeit ihnen die Abfälle zu überlassen sind. Dabei ist zu bestimmen, dass die Abfälle getrennt zu überlassen sind, wenn dies zum Zwecke der Abfallentsorgung geboten ist, der gesonderten Entsorgung von Abfällen im Sinne des § 7 Satz 1 dient oder in einer Verordnung nach § 25 Abs. 2 Nr. 3 KrWG vorgeschrieben ist. Die Satzung kann bestimmen, dass Abfälle an Sammelstellen oder Behandlungsanlagen zu überlassen sind, soweit das Einsammeln am Anfallort nur mit erheblichem Aufwand möglich und das Verbringen zur Sammelstelle oder Behandlungsanlage für den Pflichtigen zumutbar ist.

(2) Unter den Voraussetzungen des § 20 Abs. 2 Satz 1 oder 2 KrWG kann der öffentlich-rechtliche Entsorgungsträger Abfälle allgemein durch Satzung oder im Einzelfall durch schriftlichen Verwaltungsakt von der Entsorgung ausschließen. Weist ein Abfallerzeuger durch eine Bescheinigung der zuständigen Behörde nach, dass Abfälle zur Beseitigung, die der öffentlich-rechtliche Entsorgungsträger wegen ihrer Beschaffenheit durch Satzung ausgeschlossen hat, in einer Anlage dieses Entsorgungsträgers entsorgt werden können, so hat dieser, wenn er den Ausschluss nicht allgemein nach § 20 Abs. 2 Satz 3 KrWG widerruft, den Ausschluss im Einzelfall aufzuheben.

(3) Abfälle, die auf Grundstücken verbotswidrig lagern, die nicht unter § 10 Abs. 1 fallen, sind dem öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger, zu dessen Gebiet das Grundstück gehört, nach Maßgabe der Satzung (Absatz 1) von der Besitzerin oder dem Besitzer des Grundstücks zur Entsorgung zu überlassen, wenn Maßnahmen gegen die verursachende Person nicht hinreichend Erfolg versprechend sind und keine andere Person auf Grund eines bestehenden Rechtsverhältnisses zur Überlassung verpflichtet ist.

(4) Die öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger können Anordnungen im Einzelfall erlassen, um die Einhaltung der Verpflichtungen, die bei der Nutzung ihrer im Absatz 1 Satz 1 genannten Einrichtungen gelten, zu überprüfen und sicherzustellen. Dabei gilt § 47 Abs. 3 KrWG entsprechend. Auf Grund dieser Bestimmung kann das Grundrecht auf Unverletzlichkeit der Wohnung (Artikel 13 des Grundgesetzes) eingeschränkt werden.




§ 12 NAbfG – Gebühren

(1) Der öffentlich-rechtliche Entsorgungsträger erhebt, soweit nicht ein privatrechtliches Entgelt gefordert wird, für die Abfallbewirtschaftung Gebühren nach den Vorschriften des Niedersächsischen Kommunalabgabengesetzes (NKAG) mit den Maßgaben der Absätze 2 bis 8.

(2) Das Aufkommen aus den Gebühren soll alle Aufwendungen des öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträgers für die Wahrnehmung seiner abfallwirtschaftlichen Aufgaben decken. Die Gebühren sollen so gestaltet werden, dass die Vermeidung und die Verwertung von Abfällen gefördert werden. Das veranschlagte Gebührenaufkommen darf die Aufwendungen um bis zu 10 vom Hundert übersteigen. Alle abfallwirtschaftlichen Anlagen des öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträgers, einschließlich der stillgelegten Anlagen, solange diese der Nachsorge bedürfen, bilden gebührenrechtlich eine Einrichtung, soweit durch Satzung nicht Abweichendes bestimmt ist.

(3) Zu den Aufwendungen im Sinne des Absatzes 2 Satz 1 gehören insbesondere Aufwendungen für

  1. 1.

    das Einsammeln und Befördern von Abfällen,

  2. 2.

    die Entgelte für die Entsorgung von Abfällen nach § 7,

  3. 3.

    die Vermarktung von verwertbaren Stoffen aus Abfällen,

  4. 4.

    die Beratung nach § 8 Abs. 1,

  5. 5.

    die Stilllegung von Entsorgungsanlagen und die Nachsorge hierfür; jedoch nur insoweit, als für diese Aufwendungen keine oder keine ausreichenden Rücklagen gebildet wurden,

  6. 6.

    das Aufsammeln oder die Übernahme, das Einsammeln und Befördern sowie die weitere Entsorgung von Abfällen nach § 10 Abs. 1, soweit der Abfall nach Art und Menge den in privaten Haushaltungen anfallenden Abfällen entspricht,

  7. 7.

    Maßnahmen der Planung, Entwicklung und Untersuchung für nicht verwirklichte Abfallentsorgungsanlagen, soweit

    1. a)

      die Höhe der entstandenen Aufwendungen nicht außer Verhältnis zum üblichen Planungsaufwand steht,

    2. b)

      das Scheitern der Maßnahme von dem öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger nicht zu vertreten ist und

    3. c)

      mit der Errichtung der geplanten Abfallentsorgungsanlage noch nicht begonnen wurde.

(4) Durch die Gebühren sind mindestens die Aufwendungen zu decken für

  1. 1.
    die Errichtung der Entsorgungsanlagen, einschließlich der dafür notwendigen Maßnahmen der Planung, Entwicklung und Untersuchung sowie der Maßnahmen, durch die Eingriffe in Natur und Landschaft vermieden oder ausgeglichen werden oder durch die für einen solchen Eingriff Ersatz geschaffen wird,
  2. 2.
    den Betrieb der Entsorgungsanlagen und
  3. 3.
    Rücklagen, die für die voraussichtlichen späteren Aufwendungen für die Stilllegung von Anlagen der Abfallentsorgung und für die mindestens 30 Jahre umfassende Nachsorge zu bilden sind; die Aufwendungen für die Rücklage sind auf die gesamte mutmaßliche Nutzungszeit der Anlage zu verteilen, die Höhe der Rücklage ist fortzuschreiben.

Zu den Aufwendungen nach Satz 1 Nrn. 1 und 2 gehören auch die Kosten einer zu leistenden Sicherheit oder eines gleichwertigen Sicherungsmittels. Hat die zuständige Behörde für die Anlage eine weniger als 30 Jahre dauernde Nachsorge angeordnet, so verkürzt sich die nach Satz 1 Nr. 3 zu Grunde zu legende Dauer der Nachsorge entsprechend. § 5 Abs. 1 Satz 3 NKAG findet für die Aufwendungen im Sinne der Sätze 1 und 2 keine Anwendung. Wird eine Entsorgungsanlage vorzeitig stillgelegt, so können über § 5 Abs. 2 Sätze 4 und 6 NKAG hinaus die weiteren Abschreibungen für Aufwendungen für die Errichtung der Anlage (Satz 1 Nr. 1), für Aufwendungen, die bei der Stilllegung der Anlage oder der Nachsorge entstehen, sowie für den Restbuchwert der Anlage auch auf den Zeitraum bis zur Entlassung der Anlage aus der Nachsorge verteilt werden.

(5) Bei der Ermittlung der Aufwendungen für die Bewirtschaftung ungetrennt überlassener Abfälle dürfen die Aufwendungen für die Bewirtschaftung getrennt überlassener Abfälle einbezogen werden. Bei der Ermittlung der Aufwendungen für die Entsorgung ungetrennt überlassener Abfälle, insbesondere von gemischten Siedlungsabfällen, dürfen Aufwendungen für die Stilllegung und Nachsorge von Entsorgungsanlagen sowie die Abschreibungen (Absatz 3 Nr. 5, Absatz 4 Satz 5) auch einbezogen werden, wenn die stillgelegte Entsorgungsanlage teilweise oder vollständig für die Ablagerung von anderen Abfallarten als gemischten Siedlungsabfällen genutzt wurde. Satz 2 gilt entsprechend für die Ermittlung der Aufwendungen für die Entsorgung sonstiger Abfälle zur Beseitigung.

(6) Die Gebühren sind nach § 5 Abs. 3 NKAG zu bemessen. Sie können auch progressiv gestaffelt sein, soweit die Gebührenhöhe nicht außer Verhältnis zur Leistung der kommunalen Abfallbewirtschaftung steht. Die Erhebung von Grundgebühren neben den Gebühren nach den Sätzen 1 und 2 sowie von Mindestgebühren ist zulässig; der Anteil der Grundgebühren kann in begründeten Fällen 50 vom Hundert des gesamten Gebührenaufkommens übersteigen. Die Gebühren dürfen jedoch nicht ausschließlich nach personenbezogenen Maßstäben bemessen werden.

(7) Der Überschuss nach Absatz 2 Satz 3 ist für die Erkundung, Gefährdungsabschätzung, Sicherung, Sanierung und Überwachung von Altablagerungen und der durch diese verursachten nachteiligen und nachhaltigen Veränderungen des Wassers, des Bodens und der Luft zu verwenden. Dies gilt nicht für Altablagerungen, die sich noch in der Nachsorge befinden.

(8) Wer für die Abfallbewirtschaftung Gebühren oder privatrechtliche Entgelte zu entrichten hat, kann die Informationen über die Aufwendungen für eine Deponie (Absatz 4 Satz 1) einsehen. Der Anspruch richtet sich gegen den öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger, an den die Gebühren oder Entgelte zu zahlen sind. Sind die Gebühren oder Entgelte an andere Stellen zu zahlen oder liegen dem öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger die Informationen nach Satz 1 nicht vor, so können bei der zuständigen Behörde die Informationen eingesehen werden, die dieser nach § 44 Abs. 2 KrWG durch den Betreiber der Deponie zur Verfügung zu stellen sind. Die §§ 7 und 8 des Umweltinformationsgesetzes gelten entsprechend.




§ 13 NAbfG – Sonderabfälle

Sonderabfälle im Sinne dieses Gesetzes sind gefährliche Abfälle (§ 3 Abs. 5 Satz 1 KrWG), die in Niedersachsen angefallen sind oder entsorgt werden sollen.




§ 14 NAbfG

(weggefallen)




§ 15 NAbfG – Organisation der Entsorgung der Sonderabfälle der nach § 20 Abs. 2 Satz 2 KrWG ausgeschlossenen Abfälle

(1) Der Zentralen Stelle für Sonderabfälle obliegt in Niedersachsen die Organisation der Entsorgung von Sonderabfällen sowie der nach § 20 Abs. 2 Satz 2 KrWG von der Entsorgung durch den öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger ausgeschlossenen Abfälle.

(2) Die oberste Abfallbehörde bestimmt die Zentrale Stelle für Sonderabfälle durch Verordnung. Es darf nur ein Unternehmen bestimmt werden, das

  1. 1.
    durch seine Kapitalausstattung, innere Organisation sowie Fach- und Sachkunde der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter Gewähr für eine ordnungsgemäße Aufgabenwahrnehmung bietet und
  2. 2.
    dem Land Niedersachsen durch eine Beteiligung von mindestens 51 vom Hundert einen bestimmenden Einfluss auf den Geschäftsbetrieb eingeräumt hat.

(3) Die Zentrale Stelle für Sonderabfälle unterliegt bei der Wahrnehmung ihrer Aufgaben der Fachaufsicht der obersten Abfallbehörde.

(4) Die Zentrale Stelle für Sonderabfälle kann eigene Abfallentsorgungsanlagen errichten und betreiben sowie Beteiligungen an derartigen Anlagen erwerben.

(5) Die Zentrale Stelle für Sonderabfälle hat neben den nach § 46 KrWG Verpflichteten im Rahmen ihrer Aufgaben über Möglichkeiten der Vermeidung, Verwertung und Beseitigung zu informieren und Auskunft zu erteilen.




§ 16 NAbfG – Andienung

(1) Sonderabfälle zur Beseitigung, die in Niedersachsen anfallen, sind von ihren Besitzern der Zentralen Stelle für Sonderabfälle anzudienen, soweit nicht durch Verordnung nach § 17 Nr. 1 etwas anderes bestimmt ist. Dazu ist auch verpflichtet, wer außerhalb Niedersachsens angefallene Sonderabfälle zur Beseitigung in Niedersachsen entsorgen lassen will.

(2) Soweit Erzeuger von Sonderabfällen im Sinne des Absatzes 1 diese in eigenen, in einem engen räumlichen und betrieblichen Zusammenhang stehenden Anlagen entsorgen, sind sie nicht zur Andienung verpflichtet. Die Zentrale Stelle für Sonderabfälle kann im Einzelfall von der Andienungspflicht freistellen.




§ 16a NAbfG – Zuweisung und Zuführung

(1) Die Zentrale Stelle für Sonderabfälle hat andienungspflichtige Sonderabfälle einer dafür zugelassenen und aufnahmebereiten Abfallentsorgungsanlage zuzuweisen. Die Abfallentsorgungsanlage muss dem jeweiligen Stand der Technik entsprechen und eine dauerhafte Entsorgungssicherheit gewährleisten. Sind mehrere Abfallentsorgungsanlagen, die die vorstehenden Voraussetzungen erfüllen, zur Aufnahme bereit, so ist die Abfallentsorgungsanlage nach den Grundsätzen der Nähe, des Vorrangs für die Abfallverwertung nach Maßgabe des § 7 KrWG, der Rangfolge und der Hochwertigkeit der Verwertungsmaßnahmen nach § 8 KrWG und der Entsorgungsautarkie auszuwählen. Stehen Abfallentsorgungsanlagen, die nach den vorstehenden Grundsätzen gleichermaßen zur Aufnahme bereit sind, innerhalb und außerhalb des Landes zur Verfügung, so sollen die Sonderabfälle einer Abfallentsorgungsanlage in Niedersachsen zugewiesen werden, wenn für die Entsorgungspflichtigen hierdurch keine unverhältnismäßigen Kosten entstehen.

(2) Die Andienungspflichtigen haben die Sonderabfälle der Abfallentsorgungsanlage zuzuführen, der sie von der Zentralen Stelle für Sonderabfälle zugewiesen worden sind.

(3) Die Zentrale Stelle für Sonderabfälle hat die Zuweisung von gefährlichen Abfällen, die außerhalb Niedersachsens angefallen sind, abzulehnen, wenn die Zuweisung das Wohl der Allgemeinheit, insbesondere die Ziele und Erfordernisse der Abfallwirtschaftsplanung, beeinträchtigt. Die Zuweisung kann auch abgelehnt werden, wenn das Land, aus dem die Abfälle stammen, die Gegenseitigkeit nicht gewährleistet.

(4) Die Zentrale Stelle für Sonderabfälle ist befugt,

  1. 1.
    den Sonderabfällen Proben zu entnehmen oder entnehmen zu lassen und Analysen zur Beurteilung der Sonderabfälle von den Andienungspflichtigen zu verlangen oder durch Dritte anfertigen zu lassen,
  2. 2.
    den Andienungspflichtigen aufzugeben, wie die Sonderabfälle der Abfallentsorgungsanlage zuzuführen sind, insbesondere eine Vorbehandlung der Sonderabfälle zu fordern.




§ 17 NAbfG – Verordnungsermächtigung

Die oberste Abfallbehörde wird ermächtigt, durch Verordnung

  1. 1.
    Sonderabfälle, deren Entsorgung insbesondere wegen ihrer Art, geringen Menge oder Beschaffenheit einer Organisation durch die Zentrale Stelle für Sonderabfälle nicht bedarf, von der Andienungspflicht auszunehmen,
  2. 2.
    für Sonderabfälle, die bei Abfallbesitzerinnen und Abfallbesitzern nur in kleineren Mengen anfallen, zu bestimmen, dass die Andienungspflicht auf das Unternehmen übergeht, das die Abfälle einsammelt und befördert,
  3. 3.
    zu bestimmen, wie Sonderabfälle der Zentralen Stelle für Sonderabfälle anzudienen und der zugewiesenen Abfallentsorgungsanlage zuzuführen sind; dabei kann insbesondere das einzuhaltende Verfahren und eine Vorbehandlung der Sonderabfälle vorgeschrieben werden,
  4. 4.
    der Zentralen Stelle für Sonderabfälle weitere Aufgaben im Zusammenhang mit den Verordnungen nach § 52 KrWG, der Verordnung (EG) Nr. 850/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 über persistente organische Schadstoffe und zur Änderung der Richtlinie 79/117/EWG (ABl. EU Nr. L 158 S. 7, Nr. L 229 S. 5; 2007 Nr. L 204 S. 28), zuletzt geändert durch Verordnung (EU) Nr. 519/ 2012 der Kommission vom 19. Juni 2012 (ABl. EU Nr. L 159 S. 1), und der Abfallverbringung zu übertragen.




§ 18 NAbfG – Kosten der Sonderabfallentsorgung

(1) Die Zentrale Stelle für Sonderabfälle erhebt von den Andienungspflichtigen für die ihr entstehenden Aufwendungen und die Behandlung, Lagerung oder Ablagerung der Sonderabfälle in der Abfallentsorgungsanlage, der sie zugewiesen worden sind, Kosten (Gebühren und Auslagen). Für die Erhebung der Kosten gelten die §§ 5 bis 8 und 13 des Niedersächsischen Verwaltungskostengesetzes entsprechend, soweit nicht in der Verordnung nach Absatz 2 Abweichendes bestimmt wird. Das Aufkommen an Kosten steht der Zentralen Stelle für Sonderabfälle zu.

(2) Die oberste Abfallbehörde wird ermächtigt, durch Verordnung die kostenpflichtigen Tatbestände nach Absatz 1 näher zu bestimmen. Bei der Berechnung der Gebührensätze gilt § 5 Abs. 2 Sätze 1 und 4 Halbsatz 1 NKAG entsprechend. Die Gebühr ist nach dem im Einzelfall entstandenen tatsächlichen Aufwand bei der Entsorgungsanlage zuzüglich eines Zuschlags zur Abgeltung der Aufwendungen der Zentralen Stelle, der in der Verordnung festgelegt wird, zu berechnen. Ist ein tatsächlicher Aufwand im Sinne des Satzes 3 bei einer Entsorgungsanlage nicht entstanden, so bestimmt sich die Gebühr nach Art und Umfang der jeweiligen Inanspruchnahme der Zentralen Stelle.




§ 19 NAbfG

(weggefallen)




§ 20 NAbfG

(weggefallen)




§ 21 NAbfG – Abfallwirtschaftsplanung und Abfallvermeidungsprogramm

(1) Die oberste Abfallbehörde stellt für den Bereich des Landes den Abfallwirtschaftsplan auf. Dieser kann in sachlichen und räumlichen Teilabschnitten aufgestellt werden.

(2) Für die Beteiligung an der Erstellung des Abfallvermeidungsprogramms des Bundes und für die Erstellung eines eigenen Abfallvermeidungsprogramms (§ 33 KrWG) ist die oberste Abfallbehörde zuständig.




§ 22 NAbfG – Verbindlichkeit von Festlegungen in den Abfallwirtschaftsplänen

(1) Die oberste Abfallbehörde wird ermächtigt, durch Verordnung die Festlegungen über Standorte und Einzugsgebiete von Abfallbeseitigungsanlagen in den von ihnen aufgestellten Abfallwirtschaftsplänen ganz oder teilweise für die Beseitigungspflichtigen für verbindlich zu erklären. Die oberste Abfallbehörde erlässt die Verordnung im Einvernehmen mit der für die Bergaufsicht zuständigen obersten Landesbehörde, soweit sich die Verbindlicherklärung auf Abfälle erstreckt, die in einer der Bergaufsicht unterstehenden Abfallbeseitigungsanlage beseitigt werden sollen. Die Verordnung kann hinsichtlich bestimmter Abfallarten oder für einzelne Gruppen von Beseitigungspflichtigen Ausnahmen von der Verpflichtung zulassen, sich einer in dem Plan ausgewiesenen Abfallbeseitigungsanlage zu bedienen.

(2) Die Verordnungen können Standorte und Einzugsgebiete zeichnerisch in Karten bestimmen. Werden die Karten nicht im Verkündungsblatt abgedruckt, so ist nach den folgenden Sätzen 3 bis 5 zu verfahren: Die oberste Abfallbehörde und die Gemeinden und Landkreise, deren Gebiet betroffen ist, haben Ausfertigungen der Karten aufzubewahren und jedem kostenlos Einsicht zu gewähren. Hierauf ist in der Verordnung hinzuweisen. Außerdem sind die in Satz 1 genannten Örtlichkeiten im Text der Verordnung grob zu umschreiben.




§ 23 NAbfG – Verbringen von Abfällen in Einzugsgebiete von Abfallbeseitigungsanlagen

(1) Soweit durch Verordnung nach § 22 das Einzugsgebiet einer Abfallbeseitigungsanlage festgelegt worden ist, dürfen Abfälle, die außerhalb dieses Gebietes angefallen sind, nur mit Genehmigung der obersten Abfallbehörde zum Zweck der Beseitigung in das Einzugsgebiet verbracht werden. Die Verordnung kann festlegen, dass für bestimmte Maßnahmen im Sinne des § 3 Abs. 14 KrWG oder für bestimmte Abfälle eine Genehmigung nicht erforderlich ist. Im Fall einer Anordnung nach § 29 Abs. 1 Satz 1 KrWG bedarf es der Genehmigung nicht.

(2) Die Genehmigung nach Absatz 1 Satz 1 darf nur erteilt werden, wenn die Beseitigung der Abfälle im festgelegten Einzugsgebiet das Wohl der Allgemeinheit, insbesondere die Ziele und Erfordernisse der Abfallwirtschaft, nicht beeinträchtigt.




§ 24 NAbfG – Verbringung von Abfällen in Abfallbeseitigungsanlagen außerhalb Niedersachsens

(1) Wer Abfälle zur Beseitigung aus Niedersachsen verbringt, hat dies unter Angabe der Abfallschlüssel, der Mengen und der aufnehmenden Abfallbeseitigungsanlagen der obersten Abfallbehörde mindestens eine Woche vor Beginn anzuzeigen, wenn die Menge 100 Megagramm Abfall je Abfallschlüssel und Kalenderjahr übersteigt oder übersteigen wird.

(2) Absatz 1 gilt nicht für Abfälle zur Beseitigung,

  1. 1.

    die nach § 16 andienungspflichtig sind oder

  2. 2.

    für die in einem für verbindlich erklärten Abfallwirtschaftsplan der Entsorgungsweg mit Abfallschlüssel und Mengenangabe in eine konkret benannte Entsorgungsanlage aufgeführt ist.




§ 25 NAbfG

(weggefallen)




§ 26 NAbfG – Veränderungssperre

(1) Vom Beginn der Auslegung der Pläne im Planfeststellungsverfahren für eine Deponie nach § 35 Abs. 2 KrWG oder von dem Zeitpunkt an, zu dem den Betroffenen Gelegenheit gegeben wird, den Plan einzusehen, dürfen auf den vom Plan betroffenen Flächen wesentlich wertsteigernde oder die Errichtung der geplanten Deponie erheblich erschwerende Veränderungen nicht vorgenommen werden (Veränderungssperre). Veränderungen, die in rechtlich zulässiger Weise vorher begonnen worden sind, Unterhaltungsarbeiten und die Fortführung einer bisher rechtmäßig ausgeübten Nutzung werden hiervon nicht berührt.

(2) Dauert die Veränderungssperre länger als vier Jahre, so können die Eigentümerin und der Eigentümer sowie die sonstige Nutzungsberechtigte und der sonstige Nutzungsberechtigte für dadurch entstehende Vermögensnachteile vom Träger des Vorhabens eine angemessene Entschädigung in Geld verlangen. Die Person, der das Grundstück gehört, kann ferner die Übernahme der vom Plan betroffenen Flächen verlangen, wenn es ihr wegen der Veränderungssperre wirtschaftlich nicht mehr zuzumuten ist, sie in der bisherigen oder einer anderen zulässigen Art zu nutzen. Kommt eine Einigung über die Übernahme nicht zu Stande, kann die Person, der das Grundstück gehört, die Entziehung des Eigentums verlangen. Im Übrigen gelten die Vorschriften des Niedersächsischen Enteignungsgesetzes entsprechend.

(3) Die Planfeststellungsbehörde kann auf Antrag Ausnahmen von der Veränderungssperre zulassen, wenn überwiegende öffentliche Belange nicht entgegenstehen und die Einhaltung der Veränderungssperre im Einzelfall zu einer offenbar nicht beabsichtigten Härte führen würde.




§ 27 NAbfG

(weggefallen)




§ 28 NAbfG – Enteignung

(1) Die Enteignung ist zulässig, soweit sie zur Ausführung eines nach 35 Abs. 2 KrWG festgestellten Plans notwendig ist.

(2) Der festgestellte Plan ist dem Enteignungsverfahren zu Grunde zu legen und für die Enteignungsbehörde bindend.

(3) Im Übrigen gilt das Niedersächsische Enteignungsgesetz.




§ 29 NAbfG

(weggefallen)




§ 30 NAbfG – Eigenüberwachung

(1) Die Personen, die Abfallentsorgungsanlagen betreiben, haben sachkundiges und zuverlässiges Personal zu beschäftigen, das insbesondere in der Lage ist, die Anlieferung von Abfällen wirksam zu kontrollieren.

(2) Die Person, die die Anlage betreibt, hat den Zustand und den Betrieb der Abfallentsorgungsanlage sowie ihre Auswirkungen auf die Umgebung, soweit hierfür nicht das Bundes-Immissionsschutzgesetz gilt, auf eigene Kosten fortlaufend zu überwachen (Eigenüberwachung). Sie kann sich dabei Dritter bedienen. Sie hat die Anlage nach näherer Bestimmung durch die zuständige Behörde mit den dafür erforderlichen Einrichtungen und Geräten auszurüsten, Untersuchungen durchzuführen und ihre Ergebnisse aufzuzeichnen. Die Aufzeichnungen sind der zuständigen Behörde auf Verlangen vorzulegen. Die zuständige Behörde kann die Hinzuziehung von Sachverständigen bei der Eigenüberwachung vorschreiben.

(3) Die Eigentümerinnen, Eigentümer und Nutzungsberechtigten von Grundstücken im Einwirkungsbereich einer Abfallentsorgungsanlage sind verpflichtet, jederzeit den Zugang und die Zufahrt zu den Grundstücken zu ermöglichen und Untersuchungen nach Absatz 2 zu dulden. Die Absicht, Grundstücke zu diesem Zweck zu betreten und solche Arbeiten auszuführen, ist den Duldungspflichtigen nach Satz 1 rechtzeitig vorher bekannt zu geben. Die Person, die die Entsorgungsanlage betreibt, hat nach Abschluss der Arbeiten den früheren Zustand der Grundstücke auf ihre Kosten unverzüglich wiederherzustellen. Die zuständige Behörde kann anordnen, dass die für die Untersuchung geschaffenen Einrichtungen aufrecht zu erhalten sind. Entstehen durch eine nach Satz 1 oder 4 zulässige Maßnahme den Duldungspflichtigen unmittelbare Vermögensnachteile, so hat die Person, die die Entsorgungsanlage betreibt, dafür eine angemessene Entschädigung in Geld zu leisten. Kommt eine Einigung über die Höhe des Entschädigungsanspruchs nicht zu Stande, so wird sie auf Antrag des Betroffenen von der zuständigen Behörde festgesetzt. Im Übrigen gilt das Niedersächsische Enteignungsgesetz entsprechend.




§ 31 NAbfG – Anwendungsbereich

(1) Die §§ 32 bis 39 gelten für die Entladung von Abfällen von Schiffen in den niedersächsischen Seehäfen durch Schiffe, die aus Seegebieten seewärts der Grenze des deutschen Küstenmeeres kommend die inneren Gewässer der Bundesrepublik Deutschland anlaufen, aus diesen auslaufen oder in diesen verkehren.

(2) Die den Vorschriften dieses Teils unterliegenden niedersächsischen Seehäfen werden durch Verordnung des für das Hafenwesen zuständigen Ministeriums bestimmt. Als Seehäfen sind die Orte oder geografischen Gebiete zu bestimmen, die so angelegt und ausgestattet sind, dass sie Schiffe im Sinne des § 32 Nr. 1 aufnehmen können.




§ 32 NAbfG – Begriffsbestimmungen

Im Sinne der Vorschriften dieses Teils und der aufgrund dieser Vorschriften erlassenen Verordnungen bezeichnet

  1. 1.

    Schiff: ein seegehendes Wasserfahrzeug jeder Art, das in Seegebieten eingesetzt wird, einschließlich Fischereifahrzeugen, Sportbooten, Tragflügelbooten, Luftkissenfahrzeugen, Tauchfahrzeugen und schwimmenden Geräts;

  2. 2.

    MARPOL-Übereinkommen 73/78: das Internationale Übereinkommen zur Verhütung der Meeresverschmutzung durch Schiffe von 1973 und das Protokoll zu diesem Übereinkommen von 1978 in der Neufassung der amtlichen deutschen Übersetzung vom 12. März 1996 (BGBl. II S. 399, Anlagenband), zuletzt geändert durch die Entschließung MEPC.316(74) (BGBl. II 2021 S. 90), in der jeweils geltenden Fassung;

  3. 3.

    Abfälle von Schiffen: alle Abfälle, die als Schiffsabfälle während des Schiffsbetriebs oder als Ladungsrückstände beim Laden, Löschen oder Reinigen anfallen und die in den Geltungsbereich der Anlagen I, II, IV, V und VI des MARPOL-Übereinkommens 73/78 fallen, sowie passiv gefischte Abfälle, soweit sie jeweils Abfälle im Sinne des § 3 Abs. 1 des Kreislaufwirtschaftsgesetzes sind;

  4. 4.

    gefährliche Abfälle von Schiffen: Abfälle im Sinne der Nummer 3, soweit sie in der Abfallverzeichnis-Verordnung vom 10. Dezember 2001 (BGBl. I S. 3379), zuletzt geändert durch Artikel 1 der Verordnung vom 30. Juni 2020 (BGBl. I S. 1533), in der jeweils geltenden Fassung als gefährlich bezeichnet sind;

  5. 5.

    Ladungsrückstände: die Reste von Ladungen an Bord, die nach dem Laden und Löschen an Deck oder in den Laderäumen oder Tanks verbleiben, einschließlich beim Laden oder Löschen angefallener Überreste oder Überläufe in feuchtem oder trockenem Zustand oder in Waschwasser enthalten, ausgenommen nach dem Fegen an Deck verbleibender Ladungsstaub oder Staub auf den Außenflächen des Schiffes;

  6. 6.

    passiv gefischte Abfälle: Abfälle, die bei Fischfangtätigkeiten in Netzen gesammelt werden;

  7. 7.

    Hafenauffangeinrichtung: jede feste, schwimmende oder mobile Vorrichtung, die dazu bestimmt und geeignet ist, im Hafen die Dienstleistung des Auffangens von Abfällen von Schiffen zum Zweck der ordnungsgemäßen Entsorgung zu erbringen;

  8. 8.

    Fischereifahrzeug: ein Schiff, das für den Fang von Fischen oder anderen lebenden Meeresressourcen ausgerüstet ist oder hierzu gewerblich genutzt wird;

  9. 9.

    Sportboot: ein Schiff jeder Art mit einer Rumpflänge von mindestens 2,5 m, unabhängig von der Antriebsart, das für Sport- oder Freizeitzwecke bestimmt ist und nicht für den Handel eingesetzt wird;

  10. 10.

    Traditionsschiff: ein historisches Schiff jeder Art oder sein Nachbau einschließlich eines solchen, mit dem traditionelle Fertigkeiten und Seemannschaft unterstützt und gefördert werden sollen, das oder der insgesamt ein lebendes Kulturdenkmal bildet und nach traditionellen Grundsätzen der Seemannschaft und Technik betrieben wird;

  11. 11.

    Hafen: ein geografisches Gebiet, das vornehmlich dazu dient, Schiffe aufzunehmen, und dementsprechend angelegt und ausgestattet wurde;

  12. 12.

    kleiner Hafen: ein geografisches Gebiet gemäß Nummer 11, das aber nicht durchgehend mit Vertreterinnen oder Vertretern des Hafenbetreibers und der Hafenbehörde besetzt ist oder aufgrund seiner Lage und Größe nur eine geringe Anzahl von Schiffen gleichzeitig aufnehmen kann;

  13. 13.

    ausreichende spezifische Lagerkapazität: das Vorhandensein von genügend Kapazität, um die Abfälle, einschließlich der wahrscheinlich während der Fahrt anfallenden Abfälle, ab dem Zeitpunkt des Auslaufens bis zum Anlaufen des nächsten Hafens in Übereinstimmung mit dem Müllbehandlungsplan des Schiffes oder, sofern ein solcher nicht erforderlich ist, in den dafür geeigneten und bestimmten Vorrichtungen an Bord des Schiffes zu lagern;

  14. 14.

    regelmäßiges Anlaufen eines Hafens: wiederholte Fahrten desselben Schiffes nach einem gleichbleibenden Muster zwischen bestimmten Häfen oder eine Abfolge von Fahrten von und zu demselben Hafen ohne Zwischenstopps;

  15. 15.

    häufiges Anlaufen eines Hafens: das Anlaufen desselben Hafens durch ein Schiff mindestens einmal alle zwei Wochen;

  16. 16.

    Liniendienst: den Verkehr auf der Grundlage einer öffentlich zugänglichen oder geplanten Liste mit Abfahrts- und Ankunftszeiten für bestimmte Häfen oder sich wiederholende Überfahrten, die einen erkennbaren Fahrplan darstellen;

  17. 17.

    Hafenbetreiber: eine natürliche oder juristische Person, die für den Betrieb des Hafens in seiner Gesamtheit verantwortlich ist und die rechtliche oder tatsächliche Verfügungsgewalt innehat;

  18. 18.

    Müllbehandlungsplan: das nach den Regeln der Anlage V des MARPOL-Übereinkommens 73/78 erforderliche Dokument, in dem dargestellt wird, wie mit Abfällen im Sinne dieser Anlage an Bord des Schiffes umgegangen wird.




§ 33 NAbfG – Hafenauffangeinrichtungen

(1) Der Hafenbetreiber hat dafür Sorge zu tragen, dass den in den Hafen einlaufenden Schiffen ausreichende Hafenauffangeinrichtungen für Abfälle von Schiffen zur Verfügung stehen. Die Hafenauffangeinrichtungen müssen an die Größe und die geografische Lage des Hafens sowie die Art und die technische Ausstattung der üblicherweise den Hafen anlaufenden Schiffstypen angepasst und geeignet sein, die übliche Art und Menge von Abfällen von Schiffen aufzunehmen, ohne dass das Auslaufen eines Schiffes durch die erforderlichen Formalitäten und das Aufnehmen der Abfälle unnötig verzögert wird. Die Hafenauffangeinrichtung muss eine umweltgerechte Bewirtschaftung von Abfällen von Schiffen nach den Vorschriften des Kreislaufwirtschaftsgesetzes und den darauf beruhenden Rechtsvorschriften gewährleisten.

(2) Das für das Hafenwesen zuständige Ministerium wird ermächtigt, durch Verordnung

  1. 1.

    den Hafenbetreiber zu verpflichten, Aufzeichnungen darüber zu führen,

    1. a)

      in welchen Fällen von einer Entladung abgesehen wurde,

    2. b)

      welche Arten und Mengen von Schiffsabfällen und Ladungsrückständen entladen wurden,

    3. c)

      in welche Hafenauffangeinrichtungen entladen wurde,

  2. 2.

    den Hafenbetreiber zu verpflichten, die eingegangenen Voranmeldungen von Abfällen (§ 35 Abs. 1) und die Aufzeichnungen nach Nummer 1 aufzubewahren.




§ 34 NAbfG – Abfallbewirtschaftungspläne für Abfälle von Schiffen, Informationen

(1) Der Hafenbetreiber ist verpflichtet, einen Plan über die Entladung und Entsorgung der Abfälle von Schiffen (Abfallbewirtschaftungsplan für Abfälle von Schiffen) aufzustellen und diesen Plan durchzuführen. Bei der Aufstellung des Plans und bei wesentlichen Änderungen sind der öffentlich-rechtliche Entsorgungsträger, die am Hafenort niedergelassenen Beauftragten der regelmäßigen gewerblichen Hafennutzer, die Betreiber der Hafenauffangeinrichtungen, die Organisationen, die die Pflichten im Rahmen der erweiterten Herstellerverantwortung umsetzen, und Vertreter der Zivilgesellschaft im Hinblick auf die Anforderungen der §§ 33, 35 und 36 zu beteiligen. Wollen Beteiligte eine Stellungnahme abgeben, so haben sie dies innerhalb eines Monats zu tun. Für den Abfallbewirtschaftungsplan für Abfälle von Schiffen gelten die Anforderungen der Anlage 1.

(2) Der Abfallbewirtschaftungsplan und seine Änderungen bedürfen der Genehmigung durch die zuständige Behörde. Der Abfallbewirtschaftungsplan ist zumindest alle fünf Jahre fortzuschreiben. Er ist nach wesentlichen Änderungen des Hafenbetriebs anzupassen.

(3) Der Abfallbewirtschaftungsplan kann für mehrere Häfen derselben geografischen Region unter Einbeziehung jedes der betreffenden Häfen gemeinsam aufgestellt werden (gemeinsamer Abfallbewirtschaftungsplan). Im Abfallbewirtschaftungsplan müssen die Angaben nach Anlage 1 Abs. 1 Satz 2 Nrn. 1 und 2 für jeden Hafen gesondert ausgewiesen werden. Absatz 2 gilt entsprechend.

(4) Der Hafenbetreiber hat sicherzustellen, dass allen Hafennutzern und Betreibern der Umschlaganlagen die Informationen in geeigneter Art und Weise leicht zugänglich sind, die in der Anlage 2 aufgeführt sind. Der Hafenbetreiber erstellt eine Zusammenfassung des Abfallbewirtschaftungsplans und übermittelt diese an die zuständige Behörde. Die Zusammenfassung enthält folgende Angaben:

  1. 1.

    Auflistung der Hafenauffanganlagen für die verschiedenen Arten von Abfällen, deren Standorte und Öffnungszeiten,

  2. 2.

    Auflistung der Betreiber dieser Anlagen und deren Ansprechstellen,

  3. 3.

    Kurzbeschreibung der Verfahren für die Übergabe oder Übernahme der Abfälle,

  4. 4.

    Kurzbeschreibung des Kostendeckungssystems.

Die zuständige Behörde übermittelt die Angaben nach Satz 3 auf elektronischem Wege an das Meldesystem der Europäischen Union.




§ 35 NAbfG – Voranmeldung von Abfällen

(1) Die Schiffsführerin oder der Schiffsführer oder der Schiffsbetreiber hat mindestens 24 Stunden vor Ankunft im Anlaufhafen oder, wenn der Anlaufhafen zu diesem Zeitpunkt noch nicht bekannt ist, sobald diese Information vorliegt oder bei einer Reisezeit zum Anlaufhafen von weniger als 24 Stunden spätestens bei Verlassen des letzten Hafens über den in Absatz 2 aufgeführten Meldeweg das Formular nach Anlage 3 wahrheitsgemäß und genau auszufüllen und alle darin enthaltenen Angaben der zuständigen Behörde zu melden.

(2) Die in Absatz 1 genannte Meldeverpflichtung ist durch die Meldeverantwortliche oder den Meldeverantwortlichen elektronisch über eine bekannt gemachte Eingangsschnittstelle oder direkt in das Datenerfassungsmodul des Zentralen Meldeportals des Bundes (National Single Window - NSW) zu erfüllen. Die jeweils gültigen Kontaktdaten des Zentralen Meldeportals und der Eingangsschnittstelle werden durch das für das Verkehrswesen zuständige Bundesministerium im Verkehrsblatt bekannt gemacht.

(3) Die in der Voranmeldung von Abfällen nach Absatz 1 enthaltenen Angaben sind mindestens bis zum nächsten Anlaufhafen und vorzugsweise in elektronischer Form an Bord verfügbar zu halten und auf Verlangen den zuständigen Behörden vorzulegen.




§ 36 NAbfG – Entladung von Abfällen von Schiffen

(1) Die Schiffsführerin oder der Schiffsführer ist verpflichtet, alle an Bord befindlichen Abfälle von Schiffen ordnungsgemäß vor dem Auslaufen aus dem Hafen in eine Hafenauffangeinrichtung zu entladen.

(2) Abweichend von Absatz 1 kann die Schiffsführerin oder der Schiffsführer die Fahrt zum nächsten Anlaufhafen fortsetzen, ohne die Abfälle von Schiffen zu entladen, wenn

  1. 1.

    aus der Voranmeldung von Abfällen nach § 35 Abs. 1 oder aus den Angaben, die an Bord von Schiffen, die nach § 39 Abs. 1 bis 3 der Pflicht zur Voranmeldung nach § 35 Abs. 1 nicht unterliegen, verfügbar sind, hervorgeht, dass ausreichend spezifische Lagerkapazität für alle bisher angefallenen und für die auf der Fahrt zum nächsten Anlaufhafen voraussichtlich anfallenden Abfälle vorhanden ist, oder

  2. 2.

    das Schiff weniger als 24 Stunden oder bei widrigen Witterungsbedingungen ankert

und im nächsten Anlaufhafen die Entladung der an Bord befindlichen Abfälle von Schiffen gewährleistet ist. Die örtlich zuständige Hafenbehörde verständigt im Fall der Fortsetzung der Fahrt ohne Entladung der an Bord befindlichen Abfälle unverzüglich die für den nächsten Anlaufhafen zuständige Hafenbehörde.

(3) Nach der Entladung in eine Hafenauffangeinrichtung ist der Betreiber der Hafenauffangeinrichtung verpflichtet, das Formular gemäß Anlage 4 wahrheitsgemäß und genau auszufüllen und der Schiffsführerin oder dem Schiffsführer mittels diesem eine Abfallabgabebescheinigung auszustellen und unverzüglich bereitzustellen. Die Schiffsführerin oder der Schiffsführer übermittelt die Angaben aus der Abfallabgabebescheinigung vor dem Auslaufen des Schiffes oder spätestens unverzüglich nach Eingang der Abfallabgabebescheinigung auf elektronischem Wege an das "National Single Window - NSW". Sie oder er ist verpflichtet, die Abfallabgabebescheinigung zwei Jahre an Bord aufzubewahren und den zuständigen Behörden auf Verlangen vorzulegen.

(4) Der Betreiber einer Umschlaganlage ist verpflichtet, alle Ladungsrückstände zu übernehmen, die bei der Restentleerung eines Ladetanks nach Betätigung des Restentleerungssystems oder bei der Restentleerung eines Laderaums nach dessen Ausfegen angefallen sind, sowie alle Ladungsreste, die an Deck des Schiffes nach Beendigung des Umschlags zusammengefegt worden sind. Sofern in einer Anlage des MARPOL-Übereinkommens 73/78 ein Auswaschen des Ladetanks oder Laderaums gefordert wird, bevor das Schiff den Hafen verlässt, hat der Betreiber der Umschlaganlage das angefallene Waschwasser zu übernehmen. Absatz 3 gilt entsprechend.

(5) Der Schiffsbetreiber oder seine Vertreterin oder sein Vertreter hat die Entladung von Abfällen von Schiffen, deren Entladung nach § 35 Abs. 1 angemeldet wurde oder die zuständige Behörde nach § 37 Abs. 4 angeordnet hat, dadurch zu unterstützen, dass eine notwendige Beauftragung einer Hafenauffangeinrichtung rechtzeitig erfolgt, um eine unnötige Verzögerung zu vermeiden.

(6) Alle Abfälle müssen getrennt erfasst werden. Passiv gefischte Abfälle sind als solche von anderen Abfällen getrennt zu erfassen.

(7) Der Betrieb von Abfallverbrennungsanlagen auf Schiffen ist im Hafen nicht gestattet.




§ 37 NAbfG – Überwachung

(1) Die zuständige Behörde überwacht die Durchführung der Vorschriften über Hafenauffangeinrichtungen und die Entladung von Abfällen von Schiffen sowie die Erhebung des Entgelts und die ordnungsgemäße Umsetzung des Abfallbewirtschaftungsplans im Hafen durch den Hafenbetreiber. Im Rahmen der Überwachung sind auch Überprüfungen auf den Schiffen in ausreichender Zahl durchzuführen, mindestens aber auf 15 vom Hundert der Gesamtzahl der Schiffe, die einen niedersächsischen Hafen jährlich anlaufen. Die Auswahl der Schiffe für Überprüfungen nach Satz 2 erfolgt nach dem risikobasierten Auswahlmechanismus der Europäischen Union gemäß dem Durchführungsrechtsakt der Kommission im Sinne des Artikels 11 Abs. 2 der Richtlinie (EU) 2019/883. Die zuständige Behörde kann die Durchführung der Überprüfungen nach Satz 2 durch öffentlich-rechtlichen Vertrag auf andere öffentlich-rechtliche Körperschaften oder auf privatrechtliche Unternehmen übertragen, wenn diese sich ihrer fachlichen Aufsicht unterstellen. Ihnen stehen bei Ausübung der Überwachungstätigkeit die Befugnisse der zuständigen Behörde zu; sie können ferner aufgrund entsprechender vertraglicher Regelung die für eine Überprüfung vorgesehenen Verwaltungskosten festsetzen und erheben.

(2) Bedienstete und Beauftragte der zuständigen Behörde sind berechtigt, in Ausübung ihrer Überwachungstätigkeit nach Absatz 1 Grundstücke, bauliche Anlagen und Schiffe auch gegen den Willen der Betroffenen zu betreten. Wohnungen sowie Geschäfts- und Betriebsräume außerhalb der üblichen Geschäfts- oder Betriebszeiten dürfen nach Satz 1 nur zur Abwehr einer erheblichen Gefahr für die öffentliche Sicherheit betreten werden. Das Grundrecht auf Unverletzlichkeit der Wohnung (Artikel 13 des Grundgesetzes) wird insoweit eingeschränkt.

(3) Die Schiffsführerin oder der Schiffsführer sowie der Hafenbetreiber haben der zuständigen Behörde zum Zweck der Prüfung, ob sie ihre Verpflichtungen nach diesem Gesetz erfüllt haben, auf Verlangen Auskünfte zu erteilen, Nachweise vorzulegen und Einsicht in Unterlagen zu gewähren. Neben der zuständigen Behörde ist auch die Polizei berechtigt, Schiffspapiere und Schiffstagebücher einzusehen sowie die tatsächlich an Bord befindlichen Abfallmengen festzustellen und mit den Angaben in der Meldung nach § 35 Abs. 1 zu vergleichen; die Aufgaben und Befugnisse der zuständigen Behörde, insbesondere diejenigen nach Absatz 1 Sätze 1 und 2, sowie die Befugnisse der Polizei nach dem Niedersächsischen Polizei- und Ordnungsbehördengesetz bleiben unberührt. Wer zur Erteilung einer Auskunft verpflichtet ist, kann die Auskunft auf solche Fragen verweigern, deren Beantwortung ihn selbst oder eine in § 52 Abs. 1 der Strafprozessordnung bezeichnete Person der Gefahr strafgerichtlicher Verfolgung oder eines Verfahrens nach dem Gesetz über Ordnungswidrigkeiten aussetzen würde.

(4) Die zuständige Behörde trifft nach pflichtgemäßem Ermessen die Maßnahmen, die im Einzelfall erforderlich sind, um die Einhaltung der Absätze 1 bis 3 sowie der §§ 33 bis 36, 38 und 39 sicherzustellen. Sie kann insbesondere anordnen, dass ein Schiff den Hafen nicht verlässt, bevor die an Bord befindlichen Abfälle von Schiffen gemäß § 36 ordnungsgemäß in eine Hafenauffangeinrichtung entladen worden sind. § 45 Abs. 2 Satz 2 gilt entsprechend.

(5) Hat ein Schiff den Hafen verlassen, ohne dass die Schiffsführerin oder der Schiffsführer der Entladungspflicht nach § 36 nachgekommen ist, so hat die zuständige Behörde die für den nächsten Anlaufhafen zuständige Hafenbehörde hierüber zu verständigen.

(6) Die zuständige Behörde meldet Informationen zu Überprüfungen nach Absatz 1 Satz 2, einschließlich festgestellter Verstöße und angeordneter Auslaufverbote, unverzüglich an die von der Europäischen Kommission eingerichtete Überprüfungsdatenbank.




§ 38 NAbfG – Kostendeckungssysteme und Entgeltordnung

(1) Der Hafenbetreiber erhebt für jedes in den Hafen einlaufende Schiff vom Reeder, Eigner oder Charterer ein pauschaliertes Entgelt als Beitrag für die Deckung der Kosten der Entladung und Entsorgung von Schiffsabfällen und passiv gefischten Abfällen nach Maßgabe der Absätze 2 und 3.

(2) Das pauschalierte Entgelt wird vom Hafenbetreiber auf der Grundlage einer von ihm zu erlassenden Entgeltordnung erhoben. Bei der Festlegung der Entgeltsätze können in der Entgeltordnung Schiffstyp, Schiffsgröße, die Erbringung von Diensten für Schiffe außerhalb der normalen Betriebszeiten im Hafen sowie die Gefährlichkeit der Abfälle berücksichtigt werden. Das pauschalierte Entgelt ist so festzusetzen, dass aus seinem Aufkommen von den Aufwendungen nach Absatz 3 Satz 1

  1. 1.

    die indirekten Verwaltungskosten vollständig und

  2. 2.

    die direkten Betriebskosten zu einem Anteil von mindestens 30 vom Hundert, von den in Absatz 3 Satz 1 Nrn. 2, 3 und 4 genannten Aufwendungen jedoch vollständig,

gedeckt werden. Die direkten und indirekten Kosten im Sinne des Satzes 3 sind in Anlage 5 aufgeführt. Das pauschalierte Entgelt ist so zu bemessen, dass Schiffe nicht davon abgehalten werden, die Hafenauffangeinrichtungen in Anspruch zu nehmen. Das für das Hafenwesen zuständige Ministerium wird ermächtigt, den Anteil nach Satz 3 Nr. 2 durch Verordnung anders zu bestimmen, um nachteiligen Auswirkungen auf die Wettbewerbsfähigkeit der niedersächsischen Häfen, auf die Vermeidung und Verwertung von Abfällen oder auf deren ordnungsgemäße Entsorgung entgegenzuwirken. Die Entgeltordnung sieht vor, dass

  1. 1.

    das Entgelt nur zum Teil erhoben wird, wenn Bauart, Ausrüstung und Betrieb des Schiffes zeigen, dass das Schiff geringere Abfallmengen erzeugt und seine Abfälle nachhaltig und umweltverträglich bewirtschaftet,

  2. 2.

    auf Grundlage der Art des Handels, für den das Schiff eingesetzt wird, insbesondere wenn das Schiff im Kurzstrecken-Seehandel eingesetzt wird, das Entgelt nur zum Teil erhoben wird,

  3. 3.

    ein Entgelt nicht oder nur zum Teil erhoben wird, wenn die Erhebung aus einem anderen Grund zu einer unbilligen Härte führen würde.

Der Hafenbetreiber hat eine Entscheidung nach Satz 7 mit den maßgeblichen Gründen unverzüglich der Hafenbehörde mitzuteilen.

(3) Das pauschalierte Entgelt umfasst folgende Aufwendungen:

  1. 1.

    anteilige Erstattung der an Dritte gezahlten Entgelte für die Entladung und Entsorgung von Schiffsabfällen nach den Anlagen I und IV des MARPOL-Übereinkommens 73/78, wobei der zu erstattende Anteil 70 vom Hundert beträgt und von dem für das Hafenwesen zuständigen Ministerium durch Verordnung anders bestimmt werden kann; Absatz 2 Satz 6 gilt entsprechend;

  2. 2.

    Kosten für die Entladung und Entsorgung aller Schiffsabfälle nach Anlage V des MARPOL-Übereinkommens 73/78, soweit diese ihrem Volumen nach die in der Voranmeldung von Abfällen nach § 35 Abs. 1 in Verbindung mit Anlage 3 angegebene maximale spezifische Lagerkapazität nicht übersteigen, Schiffsabfälle dieser Art, die gefährliche Abfälle von Schiffen darstellen, jedoch pro Schiff und Jahr nur bis zu einer Freimenge von 2 t, wobei das für das Hafenwesen zuständige Ministerium die Freimenge durch Verordnung anders bestimmen kann; Absatz 2 Satz 6 gilt entsprechend;

  3. 3.

    Kosten für die Entladung und Entsorgung passiv gefischter Abfälle;

  4. 4.

    Kosten für die Entladung und Entsorgung der Kleinmaterialien, die Schiffe im hoheitlichen Einsatz gemäß § 39 Abs. 3 Satz 3 unentgeltlich entladen.

Die Kosten für die Entladung und Entsorgung, die nicht nach Satz 1 in Verbindung mit Absatz 2 Sätze 3, 4 und 6 aus dem Aufkommen des pauschalierten Entgelts gedeckt werden, werden dem Entgeltschuldner des jeweiligen Schiffes direkt in Rechnung gestellt.

(4) Berechnungszeitraum ist das Kalenderjahr oder das Wirtschaftsjahr des Hafenbetreibers. Stellt sich am Ende eines Berechnungszeitraums heraus, dass das Aufkommen der pauschalierten Entgelte von den nach Absatz 2 Sätze 3 bis 6, Absatz 3 Satz 1 zu berücksichtigenden Kosten abweicht, so ist der Unterschiedsbetrag spätestens im übernächsten Berechnungszeitraum durch entsprechend höhere oder niedrigere pauschalierte Entgeltsätze auszugleichen.

(5) Das pauschalierte Entgelt wird privatrechtlich erhoben. Ist das Land Hafenbetreiber, so kann das für das Hafenwesen zuständige Ministerium durch Verordnung eine Abgabe nach Maßgabe der Absätze 1 und 2 Sätze 2 bis 7 sowie des Absatzes 3 erheben; ergänzend ist das Niedersächsische Verwaltungskostengesetz anzuwenden. Ist eine kommunale Körperschaft Hafenbetreiber, so kann sie eine Abgabe nach Maßgabe der Absätze 1 und 2 Sätze 2 bis 7 sowie des Absatzes 3 durch eine Satzung erheben; ergänzend ist das Niedersächsische Kommunalabgabengesetz anzuwenden. In den Entgelten, auch soweit sie hoheitlich erhoben werden, ist eine gesetzlich geschuldete Umsatzsteuer nicht enthalten; ein entsprechender Betrag wird zusätzlich erhoben.

(6) Die Entgeltordnung und die Berechnungsgrundlage der Entgeltsätze sind den Hafennutzern zugänglich zu machen und auf Verlangen zu erläutern.




§ 39 NAbfG – Ausnahmen und Sonderregelungen

(1) Fischereifahrzeuge und Sportboote mit einer Länge von weniger als 45 m sowie Traditionsschiffe und Schiffe mit einer Bruttoraumzahl von weniger als 300 sind von der Pflicht zur Voranmeldung von Abfällen nach § 35 Abs. 1 ausgenommen.

(2) Zusätzlich kann die zuständige Behörde auf Antrag ein Schiff von der Pflicht zur Voranmeldung von Abfällen nach § 35 Abs. 1, von der Pflicht zur Entladung von Abfällen nach § 36 Abs. 1 sowie von der Pflicht zur Zahlung eines pauschalierten Entgelts nach § 38 befreien, wenn nachgewiesen wird, dass

  1. 1.

    das Schiff im Liniendienst eingesetzt ist und

  2. 2.

    die Entladung aller an Bord befindlichen Abfälle von Schiffen in einem Hafen, welchen das Schiff im Liniendienst häufig und regelmäßig anläuft, sowie die Zahlung eines mit dem pauschalierten Entgelt nach § 38 vergleichbaren Entgelts sichergestellt sind

und die Befreiung sich nicht abträglich auf die Sicherheit des Seeverkehrs, die Gesundheit, die Lebens- und Arbeitsbedingungen an Bord oder die Meeresumwelt auswirkt. Die Entladung aller an Bord befindlichen Abfälle sowie die Zahlung eines Entgelts sind im Sinne des Satzes 1 Nr. 2 sichergestellt, wenn sie durch Vorlage von Verträgen, die die Entladung von Abfällen und die Zahlung eines Entgelts in einem Hafen nach Satz 1 Nr. 2 vorsehen und mit diesem Hafen abgeschlossen sind, oder aber, soweit sie mit einem Entsorgungsunternehmen abgeschlossen sind, von diesem Hafen akzeptiert wurden, und durch Abgabebescheinigungen nachgewiesen werden und in diesem Hafen ausweislich der im Europäischen Meldesystem vorhandenen Angaben geeignete Hafenauffangeinrichtungen vorhanden sind. Wird eine Befreiung nach Satz 1 gewährt, so stellt die zuständige Behörde ein Ausnahmezeugnis nach dem Muster in Anlage 6 aus und bestätigt damit, dass das Schiff die notwendigen Voraussetzungen und Anforderungen für die Befreiung erfüllt. Die zuständige Behörde übermittelt die Angaben des Ausnahmezeugnisses auf elektronischem Wege an das Meldesystem der Europäischen Union. § 36 Abs. 7 bleibt unberührt. Ungeachtet einer erteilten Befreiung darf ein Schiff die Fahrt zum nächsten Anlaufhafen nicht fortsetzen, wenn nicht eine ausreichende spezifische Lagerkapazität für alle bisher angefallenen und während der beabsichtigten Fahrt des Schiffes bis zum nächsten Anlaufhafen anfallenden Abfälle vorhanden ist. Die Sätze 1 bis 6 gelten für ein Schiff, dem an mehr als 60 Tagen im Kalenderjahr ein ständiger Liegeplatz in einem niedersächsischen Hafen zugewiesen ist, mit der Maßgabe entsprechend, dass an die Stelle eines im Linienverkehr angelaufenen Hafens der ständige Liegeplatz tritt.

(3) Die §§ 35 bis 38 gelten nicht für Schiffe, die für Hafendienste (Lotsendienste, Schleppen, Festmachen, Ladungsumschlag, Betankung und Abfallentsorgung) eingesetzt werden, sowie für Kriegsschiffe, Flottenhilfsschiffe und andere Schiffe, die zur Wahrnehmung hoheitlicher Aufgaben im Einsatz sind. Die Hafenauffangeinrichtungen stehen den Schiffen nach Satz 1 zur Entladung von Abfällen von Schiffen sowie für die Entladung von Materialien, die diese Schiffe auf See aufgenommen haben, gegen Entgelt zur Verfügung. Für die Entladung von Kleinmengen der auf See aufgenommenen Materialien nach Satz 2 in die Hafenauffangeinrichtungen darf kein Entgelt verlangt werden.

(4) Für kleine nichtgewerbliche Häfen, die selten oder wenig und ausschließlich von Sportbooten angelaufen werden, können die Hafenbetreiber davon absehen, Abfallbewirtschaftungspläne nach § 34 aufzustellen, sofern ihre Hafenauffangeinrichtungen in die kommunalen Abfallwirtschaftskonzepte integriert sind und den Hafennutzern die Informationen über das Verfahren der Abfallentsorgung zugänglich sind. Macht ein Hafenbetreiber von der Möglichkeit nach Satz 1 Gebrauch, so meldet die zuständige Hafenbehörde Namen und geografische Koordinaten des Hafens elektronisch an das Meldesystem der Europäischen Union. Die örtlich zuständige untere Abfallbehörde ist berechtigt zu prüfen, ob in dem Hafen ausreichende Vorrichtungen zur Abgabe von Abfällen von Schiffen bereitstehen und ob die Hafennutzer über das Verfahren zur Nutzung dieser Vorrichtungen informiert werden.

(5) Die Anforderung nach § 36 Abs. 3 Satz 1 gilt nicht für kleine Häfen mit unbemannten Einrichtungen oder kleine entlegene Häfen, die die Voraussetzungen nach Absatz 4 Satz 2 erfüllen.




§ 40 NAbfG

(weggefallen)




§ 41 NAbfG – Behörden

(1) Oberste Abfallbehörde ist das für die Abfallwirtschaft zuständige Ministerium.

(2) Untere Abfallbehörden sind die Landkreise und die kreisfreien Städte sowie die Städte Celle, Cuxhaven, Göttingen, Hildesheim und Lüneburg. Die Zuständigkeit der großen selbständigen Städte im Übrigen und der selbständigen Gemeinden wird ausgeschlossen (§ 17 Satz 1 des Niedersächsischen Kommunalverfassungsgesetzes).

(3) Hafenbehörden im Sinne dieses Gesetzes sind die in den Seehäfen für die Gefahrenabwehr in Hafen-, Fähr- und Schifffahrtsangelegenheiten zuständigen Behörden.




§ 42 NAbfG – Sachliche Zuständigkeit

(1) Für Entscheidungen und andere Maßnahmen auf Grund des Kreislaufwirtschaftsgesetzes, des Abfallverbringungsgesetzes, des Batteriegesetzes, des Elektro- und Elektronikgerätegesetzes, des Verpackungsgesetzes, der Rechtsvorschriften der Europäischen Union zum Abfallrecht, dieses Gesetzes und der auf Grund dieser Gesetze erlassenen Verordnungen sind die unteren Abfallbehörden zuständig, soweit nichts anderes bestimmt ist.

(2) Die Aufgaben der unteren Abfallbehörden gehören zum übertragenen Wirkungskreis. Die Kosten, die den kommunalen Körperschaften hierdurch entstehen, werden im Rahmen der Finanzausstattung der kommunalen Körperschaften durch Finanzausgleichszuweisungen und sonstige Einnahmen gedeckt.

(3) (weggefallen)

(4) Ist eine Körperschaft als öffentlich-rechtlicher Entsorgungsträger Antragstellerin oder Adressatin eines Verwaltungsaktes in einem Verwaltungsverfahren, für das sie als untere Abfallbehörde zuständig wäre, so ist stattdessen die oberste Abfallbehörde zuständig, soweit nicht durch Verordnung nach Absatz 5 etwas anderes bestimmt ist.

(5) Die oberste Abfallbehörde kann durch Verordnung die Zuständigkeit für bestimmte Aufgaben auf sich selbst oder eine andere Landesbehörde übertragen, wenn dies zur sachgerechten Erfüllung der Aufgaben erforderlich ist.

(5a) Die Landesregierung kann der Landwirtschaftskammer Niedersachsen durch Verordnung

  1. 1.

    Aufgaben nach der Klärschlammverordnung sowie

  2. 2.

    Aufgaben nach unmittelbar anzuwendenden Rechtsakten der Europäischen Union zur grenzüberschreitenden Verbringung von Abfällen, dem Abfallverbringungsgesetz und den aufgrund des Abfallverbringungsgesetzes erlassenen Verordnungen

als staatliche Aufgaben zur Erfüllung nach Weisung übertragen, wenn dies zur sachgerechten Erfüllung der Aufgaben erforderlich ist. Bei der Anwendung des § 31 des Gesetzes über die Landwirtschaftskammer Niedersachsen (LwKG) gelten die Aufgaben nach Satz 1 als Aufgaben im Sinne des § 2 Abs. 6 LwKG.

(6) Soweit im Sechsten Teil dieses Gesetzes nichts anderes bestimmt ist, ist für die Entscheidungen und Aufgaben nach diesem Teil die Hafenbehörde zuständig.




§ 43 NAbfG – Örtliche Zuständigkeit

(1) Örtlich zuständig ist die Behörde, in deren Gebiet die Anlage zur Entsorgung von Abfällen ihren Standort hat oder, wenn eine Anlage nicht Gegenstand der Entscheidung oder anderen Maßnahme ist, die Abfallbewirtschaftung durchgeführt wird oder durchgeführt werden soll. Für Entscheidungen und andere Maßnahmen im Zusammenhang mit den nach § 72 Abs. 1 KrWG fortgeltenden Pflichtenübertragungen ist die Behörde örtlich zuständig, in deren Gebiet die zu entsorgenden Abfälle anfallen. Im Übrigen ist für Entscheidungen und andere Maßnahmen nach dem Kreislaufwirtschaftsgesetz und den aufgrund des Kreislaufwirtschaftsgesetzes ergangenen Verordnungen die Behörde örtlich zuständig, in deren Gebiet sich der Betriebssitz der Antrag stellenden Person befindet. Für die Ausführung des Elektro- und Elektronikgerätegesetzes ist die Behörde örtlich zuständig, in deren Gebiet sich die jeweilige Betriebsstätte des Vertreibers oder Herstellers befindet.

(2) Sind in derselben Sache mehrere Behörden örtlich zuständig oder ist es zweckmäßig, eine Angelegenheit in benachbarten Gebieten einheitlich zu regeln, so bestimmt die gemeinsame nächsthöhere Behörde die örtlich zuständige Behörde. Die nächsthöhere Behörde kann sich auch selbst für zuständig erklären.

(3) Ist für dieselbe Sache auch eine Behörde eines anderen Landes zuständig, so kann die oberste Abfallbehörde die Zuständigkeit mit der zuständigen Behörde dieses Landes vereinbaren.




§ 44 NAbfG – Staatlich anerkannte Untersuchungsstellen

(1) Das zuständige Ministerium wird ermächtigt, durch Verordnung zu bestimmen, dass bestimmte Abfall-, Wasser-, Boden- oder Klärschlammuntersuchungen, einschließlich der fachlichen Betreuung der Abnehmer von Klärschlamm, im Rahmen der abfallrechtlichen Überwachung auch durch staatlich anerkannte Stellen durchgeführt werden können. In der Verordnung können auch die Anforderungen an die Fachkunde, Zuverlässigkeit und die betriebliche Ausstattung der Stellen sowie an ihre Unabhängigkeit von den zu Überwachenden, das Verfahren zur Anerkennung, die Befristung und das Erlöschen der Anerkennung, der Ausschluss von Interessenkollisionen, die Vergütung und Auslagenerstattung, die Fachaufsicht über die Stellen einschließlich der Pflicht zur Teilnahme an Ringversuchen und anderen Maßnahmen zur Qualitätssicherung der Untersuchungen sowie die Begrenzung der Zahl der staatlich anerkannten Untersuchungsstellen entsprechend dem Bedarf der Überwachungsbehörden geregelt werden.

(2) Die Verpflichtung nach § 47 Abs. 3 bis 5 KrWG besteht auch gegenüber den auf Grund des Absatzes 1 staatlich anerkannten Untersuchungsstellen.




§ 45 NAbfG – Datenverarbeitung, Überwachung

(1) Zur Ausführung des Kreislaufwirtschaftsgesetzes, des Abfallverbringungsgesetzes, des Batteriegesetzes, des Elektro- und Elektronikgerätegesetzes, des Verpackungsgesetzes, der Rechtsvorschriften der Europäischen Union zum Abfallrecht, dieses Gesetzes und der auf Grund dieser Gesetze erlassenen Verordnungen dürfen die öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger, die zuständigen Behörden und die Zentrale Stelle für Sonderabfälle die erforderlichen personenbezogenen Daten verarbeiten. Die Behörden und Stellen nach Satz 1 dürfen personenbezogene Daten an die für die Überwachung der Einhaltung der düngerechtlichen Vorschriften zuständigen Behörden übermitteln, soweit dies zur Erfüllung der Aufgaben der für die Überwachung der Einhaltung der düngerechtlichen Vorschriften zuständigen Behörden erforderlich ist. Die Behörden und Stellen nach Satz 1 dürfen die für die Überwachung der Einhaltung der düngerechtlichen Vorschriften zuständigen Behörden um die Übermittlung personenbezogener Daten ersuchen und die ihr daraufhin übermittelten personenbezogenen Daten verarbeiten, soweit dies zur Erfüllung ihrer Aufgaben erforderlich ist. Die nach Landesrecht für die Überwachung der Einhaltung der düngerechtlichen Vorschriften zuständigen Behörden übermitteln den Behörden und Stellen nach Satz 1 auf ein Ersuchen nach Satz 3 personenbezogene Daten, die sie im Rahmen der Überwachung gewonnen haben, soweit dies zur Erfüllung der Aufgaben der Behörden und Stellen nach Satz 1 erforderlich ist.

(2) Um die Einhaltung des Kreislaufwirtschaftsgesetzes, des Abfallverbringungsgesetzes, des Batteriegesetzes, des Elektro- und Elektronikgerätegesetzes, des Verpackungsgesetzes, der Rechtsvorschriften der Europäischen Union zum Abfallrecht und dieses Gesetzes sowie der auf Grund der genannten Verordnungen erlassenen Verordnungen sicherzustellen, kann die zuständige Behörde die im Einzelfall erforderlichen Maßnahmen treffen, soweit eine solche Befugnis nicht in anderen abfallrechtlichen Vorschriften enthalten ist. Für die Maßnahmen nach Satz 1 finden die Vorschriften des Niedersächsischen Polizei- und Ordnungsbehördengesetzes ergänzend Anwendung.




§ 46 NAbfG – Ordnungswidrigkeiten

(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig

  1. 1.

    entgegen § 23 Abs. 1 Satz 1 Abfälle, die außerhalb des Geltungsbereichs eines verbindlichen Abfallwirtschaftsplans entstanden sind, zum Zwecke der Beseitigung ohne die erforderliche Genehmigung in das Plangebiet verbringt,

  2. 2.

    entgegen § 24 die Verbringung von Abfällen zur Beseitigung aus Niedersachsen nicht, nicht rechtzeitig oder nicht vollständig anzeigt.

(2) Ordnungswidrig handelt auch, wer vorsätzlich oder fahrlässig

  1. 1.

    einer auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Verordnung zuwiderhandelt, soweit diese für einen bestimmten Tatbestand auf diese Bußgeldvorschrift verweist,

  2. 2.

    einer vollziehbaren schriftlichen Anordnung einer Abfallbehörde oder Hafenbehörde zuwiderhandelt, die nach diesem Gesetz erlassen worden ist und auf diese Bußgeldvorschrift verweist,

  3. 3.

    entgegen § 16 Abs. 1 Sonderabfall nicht der Zentralen Stelle für Sonderabfälle andient,

  4. 4.

    entgegen § 16a Abs. 2 Sonderabfall nicht der Abfallentsorgungsanlage zuführt, der der Sonderabfall von der Zentralen Stelle für Sonderabfälle zugewiesen worden ist,

  5. 5.

    entgegen § 35 Abs. 1 die Voranmeldung von Abfällen nicht abgibt oder an Bord vorhandene Abfälle in der Voranmeldung nicht aufführt,

  6. 6.

    entgegen § 36 nicht alle an Bord befindlichen Abfälle von Schiffen vor dem Auslaufen aus dem Hafen in eine Hafenauffangeinrichtung entlädt,

  7. 7.

    entgegen § 37 Abs. 2 das Betreten des Grundstücks, der baulichen Anlage oder des Schiffes nicht duldet,

  8. 8.

    entgegen § 37 Abs. 3 die erforderlichen Auskünfte nicht oder nicht vollständig erteilt oder unrichtige Angaben macht,

  9. 9.

    entgegen § 37 Abs. 3 einen Nachweis nicht vorlegt oder eine Einsicht in Unterlagen nicht gewährt,

  10. 10.

    entgegen § 38 Abs. 1 ein Entgelt nicht oder nicht in der erforderlichen Höhe erhebt,

  11. 11.

    entgegen § 38 Abs. 2 Satz 8 Entscheidungen nach § 38 Abs. 2 Satz 7 nicht unverzüglich der Hafenbehörde mitteilt.

(3) Die Ordnungswidrigkeit kann in den Fällen des Absatzes 1 mit einer Geldbuße bis zu 50.000 Euro und in den Fällen des Absatzes 2 mit einer Geldbuße bis zu 500.000 Euro geahndet werden.




§ 47 NAbfG – Außer-Kraft-Treten bisherigen Rechts

Es treten außer Kraft:

  1. 1.
    das Niedersächsische Ausführungsgesetz zum Abfallbeseitigungsgesetz (Nds. AG AbfG) vom 9. April 1973 (Nds. GVBl. S. 109), geändert durch Artikel II Abs. 2 des Gesetzes vom 19. Dezember 1980 (Nds. GVBl. S. 499),
  2. 2.
    das Vorschaltgesetz für ein Niedersächsisches Abfallgesetz vom 21. Dezember 1988 (Nds. GVBl. S. 239).




§ 48 NAbfG – Übergangsregelung (1)

(1) Soweit Entsorgungsanlagen bei In-Kraft-Treten dieses Gesetzes bereits genutzt werden, können die öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger die Rücklagenbildung nach § 12 Abs. 4 Satz 1 Nr. 3 auf den der verbleibenden Nutzungsdauer entsprechenden Anteil beschränken.

(2) Soweit nach § 72 Abs. 1 KrWG Übertragungen von Pflichten der öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger auf einen Dritten fortgelten oder Pflichtenübertragungen verlängert werden, gelten für die Dritten § 4 Abs. 1 und § 7 entsprechend.

(1) Red. Anm.:

Die Vorschrift bezieht sich auf das In-Kraft-Treten des Gesetzes vom 12. Dezember 2002 (Nds. GVBl. S. 802) am 1. Januar 2003.




§ 49 NAbfG – In-Kraft-Treten (1)

Dieses Gesetz tritt am 1. Mai 1990 in Kraft. Abweichend von Satz 1 treten

  1. 1.
    § 4 Abs. 2 und § 25 Abs. 3 Nrn. 3 und 5 am 1. Oktober 1990,
  2. 2.
    § 21 am 1. Mai 1991

in Kraft.

(1) Red. Anm.:

Die Vorschrift betrifft das In-Kraft-Treten und die Paragrafenfolge des Gesetzes in der ursprünglichen Fassung vom 21. März 1990 (Nds. GVBl. S. 91). Der Zeitpunkt des In-Kraft-Tretens der späteren Änderungen ergibt sich aus den in der Bekanntmachung vom 14. Oktober 1994 (Nds. GVBl. S. 467) sowie den in der vorangestellten Bekanntmachung näher bezeichneten Gesetzen.




Anlage 1 NAbfG – Anforderungen an die Abfallbewirtschaftungspläne für Abfälle von Schiffen

(zu § 34 Abs. 1)

(1) In den Plänen sind alle Arten von Abfällen von Schiffen, die den Hafen üblicherweise anlaufen, die Größe des Hafens und die Arten der einlaufenden Schiffe zu berücksichtigen. Die Pläne müssen enthalten

  1. 1.

    eine Bewertung der Notwendigkeit einer Hafenauffangeinrichtung unter Berücksichtigung der Bedürfnisse der Schiffe, die den Hafen üblicherweise anlaufen,

  2. 2.

    eine Beschreibung der Art und Kapazität der Hafenauffangeinrichtung,

  3. 3.

    eine detaillierte Beschreibung der Verfahren für das Aufnehmen und Sammeln von Abfällen von Schiffen,

  4. 4.

    eine Beschreibung des Kostendeckungssystems,

  5. 5.

    eine Beschreibung des Verfahrens für die Meldung etwaiger Unzulänglichkeiten der Hafenauffangeinrichtung,

  6. 6.

    eine Beschreibung des Verfahrens für den Austausch von Informationen zwischen den Hafenbenutzern, den mit der Abfallbehandlung beauftragten Unternehmen, den Hafenbetreibern und anderen Beteiligten und

  7. 7.

    Angaben zur Art und Menge der aufgenommenen und behandelten Abfälle von Schiffen.

(2) Die Pläne sollen enthalten

  1. 1.

    eine Zusammenfassung der einschlägigen Rechtsvorschriften sowie der Verfahren und Formalitäten für die Entladung der Abfälle von Schiffen in Hafenauffangeinrichtungen,

  2. 2.

    die Angabe des Namens und der Anschrift der für die Durchführung des Plans verantwortlichen Person,

  3. 3.

    eine Beschreibung im Hafen vorhandener Ausrüstungen und von Verfahren für eine Vorbehandlung der spezifischen Abfallströme,

  4. 4.

    eine Beschreibung der Verfahren für die Aufzeichnung der tatsächlichen Benutzungen der Hafenauffangeinrichtung,

  5. 5.

    eine Beschreibung der Verfahren für die Aufzeichnung der Menge der von Schiffen entladenen Abfälle und

  6. 6.

    eine Beschreibung des Verfahrens für die Entsorgung der einzelnen Abfallströme im Hafen.

(3) Die Verfahren für Auffangen, Sammlung, Lagerung, Behandlung und Beseitigung sollen in jeder Hinsicht mit einem Umweltmanagementplan übereinstimmen, der einen fortschreitenden Abbau der Auswirkungen dieser Tätigkeiten auf die Umwelt ermöglicht. Stehen die Verfahren mit der Verordnung (EG) Nr. 1221/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. November 2009 über die freiwillige Teilnahme von Organisationen an einem Gemeinschaftssystem für Umweltmanagement und Umweltbetriebsprüfung und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 761/2001 sowie der Beschlüsse der Kommission 2001/681/EG und 2006/193/EG (ABl. EU Nr. L 342 S. 1), zuletzt geändert durch die Verordnung (EU) 2018/2026 der Kommission vom 19. Dezember 2018 (ABl. EU Nr. L 325 S. 18; 2020 Nr. L 303 S. 24), in der jeweils geltenden Fassung in Einklang, so wird von einer Übereinstimmung ausgegangen.




Anlage 2 NAbfG – Informationen, die allen Hafennutzern und Betreibern von Umschlaganlagen zugänglich sein müssen

(zu § 34 Abs. 4)

Der Hafenbetreiber hat sicherzustellen, dass den Hafennutzern und den Betreibern von Umschlaganlagen Informationen zugänglich sind über

  1. 1.

    die grundlegende Bedeutung einer ordnungsgemäßen Entladung von Schiffsabfällen und Ladungsrückständen (kurz gefasst),

  2. 2.

    den Standort der Hafenauffangeinrichtung für jeden Anlegeplatz mit einer entsprechenden Karte sowie gegebenenfalls deren Öffnungszeiten,

  3. 3.

    eine Auflistung von Abfällen von Schiffen, die üblicherweise entladen oder entsorgt werden,

  4. 4.

    die Ansprechstellen der Hafenbehörde, des Hafenbetreibers und der Dienstleister einschließlich der angebotenen Dienstleistungen,

  5. 5.

    das Entladungsverfahren,

  6. 6.

    das Kostendeckungssystem, gegebenenfalls einschließlich der Abfallbewirtschaftungssysteme und -fonds nach Anlage 5 und

  7. 7.

    die Meldung etwaiger Unzulänglichkeiten der Hafenauffangeinrichtung.




Anlage 3 NAbfG – Anmeldeformular für die Entladung von Abfällen in Hafenauffangeinrichtungen

(zu § 35 Abs. 1)

Hinweis: Für die Anmeldung darf auch ein Formular gleichen Inhalts in englischer Sprache verwendet werden.

Mitteilung über die Entladung von Abfällen im Hafen: _____________________

Dieses Formular sollte gemeinsam mit dem entsprechenden gemäß MARPOL-Übereinkommen erforderlichen Öltagebuch, Ladungstagebuch, Mülltagebuch oder Müllbehandlungsplan an Bord des Schiffes mitgeführt werden.

1. Angaben zum Schiff

Name des Schiffes:Reeder oder Betreiber:
IMO-Nummer:Unterscheidungssignal:
 MMSI-Nummer (Maritime Mobile Service Identity number - Kennnummer des mobilen Seefunkdienstes):
Bruttoraumzahl:Flaggenstaat:
Schiffstyp: 
ÖltankschiffChemikalientankschiffMassengutschiffContainerschiff
sonstiges FrachtschiffFahrgastschiffRoRo-FrachtschiffSonstiges (bitte angeben)

2. Angaben zu Häfen und Route

Ort und Bezeichnung des Terminals:Letzter Hafen, in dem Abfälle entladen wurden:
Anlaufdatum und -zeit:Datum der letzten Entladung:
Auslaufdatum und -zeit:Nächster Entladehafen:
Letzter Hafen und Staat:Person, die dieses Formular vorlegt (falls andere Person als die Kapitänin oder der Kapitän):
Nächster Hafen und Staat (sofern bekannt):

3. Art und Menge der Abfälle und Lagerkapazität

ArtZu entladender Abfall (m3)Maximale Lagerkapazität (m3)Menge des an Bord verbleibenden Abfalls (m3)Hafen, in dem der verbleibende Abfall entladen wirdGeschätzte Abfallmenge, die zwischen Meldung und nächstem Anlaufhafen anfällt (m3)
Anlage I MARPOL-Übereinkommen - Öl
Ölhaltiges Bilgenwasser     
Ölhaltige Rückstände (Schlamm)     
Ölhaltiges Tankwaschwasser     
Schmutziges Ballastwasser     
Ablagerungen und Schlämme aus der Tankreinigung     
Sonstiges (bitte angeben)     
Anlage II MARPOL-Übereinkommen - schädliche flüssige Stoffe (NLS) 1)
Stoff der Gruppe X     
Stoff der Gruppe Y     
Stoff der Gruppe Z     
OS - Sonstige Stoffe     
Anlage IV MARPOL-Übereinkommen - Schiffsabwasser
      
Anlage V MARPOL-Übereinkommen - Schiffsmüll
A.Kunststoff     
B.Lebensmittelabfälle     
C.Haushaltsabfälle (z. B. Papier, Glas, Metall,)     
D.Speiseöl     
E.Asche aus Verbrennungsanlagen     
F.Betriebsabfälle (z. B. Filter- und Aufsaugmaterial)     
G.Tierkörper     
H.Fischfanggeräte     
I.Elektro- und Elektronik-Altgeräte     
J.Ladungsrückstände 2) nicht schädlich für die Meeresumwelt (nicht-HME)     
K.Ladungsrückstände 2) schädlich für die Meeresumwelt (HME)     
Anlage VI MARPOL-Übereinkommen - Luftverunreinigung durch Schiffe
Stoffe, die zu einem Abbau der Ozonschicht führen und Ausrüstungsgegenstände, die solche Stoffe enthalten 3)     
Rückstände aus Abgasreinigungssystemen     
Andere Abfälle, die nicht unter das MARPOL-Übereinkommen fallen
Passiv gefischte Abfälle     

Anmerkungen:

  1. 1.

    Diese Angaben werden für die Zwecke der Hafenstaatkontrolle und andere Überprüfungen verwendet.

  2. 2.

    Dieses Formular ist auszufüllen, es sei denn, dem Schiff wird gemäß Artikel 9 der Richtlinie (EU) 2019/883 in Verbindung mit § 39 des Niedersächsischen Abfallgesetzes eine Ausnahme gewährt.

1)

Angabe der offiziellen Versandbezeichnung für den betreffenden schädlichen flüssigen Stoff.

2)

Schätzwerte sind zulässig; Angabe der offiziellen Versandbezeichnung für das feste Massengut.

3)

Emissionen im Zuge der normalen Instandhaltungsarbeiten an Bord.




Anlage 4 NAbfG – Abfallabgabebescheinigung für die Entladung von Abfällen von Schiffen in Hafenauffangeinrichtungen

(zu § 36 Abs. 3)

Hinweis: Für die Abfallabgabebescheinigung darf auch ein mit der zuständigen Behörde abgestimmtes Formular vergleichbaren Inhalts in englischer Sprache verwendet werden.

Dieses Formular ist gemeinsam mit dem entsprechenden gemäß MARPOL-Übereinkommen erforderlichen Öltagebuch, Ladungstagebuch, Mülltagebuch oder Müllbehandlungsplan an Bord des Schiffes mitzuführen.

1. Angaben zur Hafenauffangeinrichtung und zum Hafen

Hafen/Bezeichnung des Terminals
Betreiber der Hafenauffangeinrichtung
Betreiber der Behandlungsanlage - falls abweichend
Datum und Uhrzeit der Entladung von:bis:

2. Angaben zum Schiff

Name des Schiffes:Reeder oder Betreiber:
IMO-Nummer:Unterscheidungssignal:
 MMSI-Nummer (Maritime Mobile Service Identity number - Kennnummer des mobilen Seefunkdienstes):
Bruttoraumzahl:Flaggenstaat:
Schiffstyp: 
ÖltankschiffChemikalientankschiffMassengutschiffContainerschiff
sonstiges FrachtschiffFahrgastschiffRoRo-FrachtschiffSonstiges (bitte angeben)

3. Art und Menge der übernommenen Abfälle

MARPOL Anlage I ÖlMenge (m3) MARPOL Anlage V SchiffsmüllMenge (m3)
Ölhaltiges Bilgenwasser  A.Kunststoff 
Ölhaltige Rückstände (Schlamm)  B.Lebensmittelabfälle 
Ölhaltiges Tankwaschwasser  C.Haushaltsabfälle (z. B. Papier, Glas, Metall) 
Schmutziges Ballastwasser  D.Speiseöl 
Ablagerung und Schlämme aus der Tankreinigung  E.Asche aus Verbrennungsanlagen 
Sonstiges (bitte angeben)  F.Betriebsabfälle (z. B. Aufsaug-/Filtermaterial, Farben, Lösemittel) 
MARPOL Anlage II (NLS) Schädliche flüssige StoffeMenge (m3) Bezeichnung 1) G.Tierkörper 
Stoff der Gruppe X  H.Fischfanggerät 
Stoff der Gruppe Y  I.Elektro- und Elektronik-Altgeräte 
Stoff der Gruppe Z  J.Ladungsrückstände, 2) nicht schädlich für die Meeresumwelt (nicht-HME) 
OS - sonstige Stoffe  K.Ladungsrückstände, 2) schädlich für die Meeresumwelt (HME) 
MARPOL Anlage IV AbwasserMenge (m3) MARPOL Anlage VI LuftverunreinigungMenge (m3)
   Stoffe, die zu einem Abbau der Ozonschicht führen und Gegenstände, die solche Stoffe enthalten 
Andere Abfälle, die nicht dem MARPOL Übereinkommen unterliegenMenge (m3) Rückstände aus Abgasreinigungssystemen 
Passiv gefischte Abfälle    

Im Namen der Hafenauffangeinrichtung bestätige ich die Übernahme der aufgeführten Abfälle.

...................................................................................................................................
Name und Anschrift der EinrichtungUnterschrift
1)

Angabe der offiziellen Versandbezeichnung für den betreffenden schädlichen flüssigen Stoff.

2)

Angabe der offiziellen Versandbezeichnung für das feste Massengut.




Anlage 5 NAbfG – Direkte und indirekte Kosten im Zusammenhang mit dem Betrieb und der Verwaltung von Hafenauffangeinrichtungen

(zu § 38 Abs. 2)

Direkte KostenIndirekte KostenNettoeinnahmen
Direkte Betriebskosten, die sich aus der tatsächlichen Entladung der Abfälle von Schiffen ergeben, einschließlich der nachstehend aufgeführten Kostenpunkte.Indirekte Verwaltungskosten, die sich aus der Verwaltung des Systems im Hafen ergeben, einschließlich der nachstehend aufgeführten Kostenpunkte.Nettoeinnahmen aus Abfallbewirtschaftungssystemen und verfügbare nationale/regionale Fördermittel, einschließlich der nachstehend aufgeführten Einnahmeelemente.
  • Bereitstellung der Infrastruktur für Hafenauffangeinrichtungen, einschließlich Container, Tanks, Bearbeitungswerkzeuge, Lastkähne, Lastkraftwagen, Auffanganlagen, Anlagen zur Abfallbehandlung;

  • Ausarbeitung und Genehmigung des Abfallbewirtschaftungsplans, einschließlich der Prüfung und Umsetzung dieses Plans;

  • Aktualisierung des Abfallbewirtschaftungsplans, einschließlich Personalkosten und Beratungskosten, sofern zutreffend;

  • Organisation der Konsultationsverfahren für die (Neu-)Bewertung des Abfallbewirtschaftungsplans;

 
  • Konzessionen aufgrund von Leasingverträgen für das Gelände, falls zutreffend, oder für die Anmietung der für den Betrieb der Hafenauffangeinrichtungen erforderlichen Ausrüstung;

  • Kosten für den eigentlichen Betrieb der Hafenauffangeinrichtungen: Sammlung von Abfällen von Schiffen, Transport der Abfälle von den Hafenauffangeinrichtungen zur endgültigen Entsorgung, Instandhaltung und Reinigung von Hafenauffangeinrichtungen, Personalkosten, einschließlich Überstunden, Bereitstellung von Strom, Abfallanalyse und Versicherungen;

  • Vorbereitung für Wiederverwendung, Recycling oder Beseitigung der Abfälle von Schiffen, einschließlich der getrennten Sammlung von Abfällen;

  • Verwaltung: Rechnungsstellung, Ausstellung von Abfallabgabebescheinigungen für das Schiff, Meldungen.

  • Verwaltung der Systeme für die Anmeldung und die Kostendeckung, einschließlich der Anwendung ermäßigter Gebühren für umweltfreundliche Schiffe, Bereitstellung von IT-Systemen in den Häfen, statistische Analyse und die damit verbundenen Personalkosten;

  • Organisation von Verfahren für die Vergabe öffentlicher Aufträge für die Bereitstellung von Hafenauffangeinrichtungen, Ausstellung der erforderlichen Genehmigungen für die Bereitstellung von Hafenauffangeinrichtungen;

  • Verbreitung von Informationen an Hafennutzer durch Verteilung von Faltblättern, Anbringen von Schildern und Aushängen im Hafen oder Veröffentlichung von Informationen auf der Website des Hafens und elektronische Übermittlung der Informationen gemäß § 34;


Verwaltung von Abfallbewirtschaftungssystemen: Systeme der erweiterten Herstellerverantwortung, Recycling sowie Beantragung und Einsatz von Mitteln aus nationalen/regionalen Fonds.

  • Sonstige Verwaltungskosten: Kosten der Überwachung und elektronischen Übermittlung von Ausnahmen gemäß § 39.

  • Nettoeinnahmen aufgrund von Systemen der erweiterten Herstellerverantwortung;

  • sonstige Nettoeinnahmen aus der Abfallbewirtschaftung, etwa aus Recyclingsystemen;

  • Finanzierung im Rahmen des Europäischen Meeres- und Fischereifonds (EMFF);

  • sonstige für Häfen zur Abfallbewirtschaftung und für die Fischerei verfügbare Finanzmittel oder Beihilfen.




Anlage 6 NAbfG – Muster - Ausnahmezeugnis gemäß Artikel 9 der Richtlinie (EU) 2019/883

(zu § 39 Abs. 2)

Name des SchiffesUnterscheidungssignalFlaggenstaat
(Name des Schiffes einfügen)(IMO-Nummer einfügen)(Flaggenstaat einfügen)

□ Das Schiff läuft im Linien dienst häufig und regelmäßig gemäß einem Fahrplan oder einer festgelegten Route folgende Häfen an:

_______________________________________________________________________________________________________________

Diese Häfen werden mindestens einmal alle zwei Wochen angelaufen.

□ Das Schiff hat in folgendem Hafen seinen ständigen Liegeplatz:

_______________________________________________________________________________________________________________

zu dem es zwischen den Einsätzen regelmäßig zurückkehrt und läuft folgende Häfen regelmäßig an:

__________________________________________________________________________________________________________________

Der Betreiber des Schiffes hat mit folgendem Hafen oder Entsorgungsunternehmen eine Vereinbarung zur Entladung aller Abfälle und zur Übernahme der damit verbundenen Kosten getroffen:

__________________________________________________________________________________________________________________

Das Schiff ist daher gemäß § 39 des Niedersächsischen Abfallgesetzes

□ von der Verpflichtung zur Anmeldung von Abfällen

□ von der obligatorischen Entladung von Abfällen von Schiffen

□ von der Verpflichtung zur Entrichtung von Entsorgungsgebühren

in folgenden Häfen befreit:

__________________________________________________________________________________________________________________

Unbeschadet der Befreiung kann die zuständige Behörde des jeweiligen Anlaufhafens die Abgabe von Abfällen im betreffenden Hafen kostenpflichtig anordnen, wenn Abfälle außerhalb der vorgesehenen Lagerräume gelagert werden oder wenn keine ausreichende Lagerkapazität vorhanden ist.

__________________________________________________________________________________________________________________

Dieses Zeugnis gilt bis zum [Datum einfügen - Geltungsdauer 1 Jahr]. Es wird widerrufen, wenn sich die Gründe für die Erteilung dieses Ausnahmezeugnisses vor diesem Datum ändern.

......................................................................

Ort, Datum

......................................................................

Name, Funktion.