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§ 22 EigBetrVO
Eigenbetriebsverordnung (EigBetrVO)
Landesrecht Niedersachsen

Zweiter Teil – Wirtschaftsführung und Rechnungswesen auf der Grundlage der Vorschriften des Handelsgesetzbuchs → Zweiter Abschnitt – Rechnungswesen

Titel: Eigenbetriebsverordnung (EigBetrVO)
Normgeber: Niedersachsen
Amtliche Abkürzung: EigBetrVO
Gliederungs-Nr.: 20300
Normtyp: Rechtsverordnung

§ 22 EigBetrVO – Gewinn- und Verlustrechnung, Erfolgsübersicht

(1) 1Auf die Aufstellung der Gewinn- und Verlustrechnung findet § 275 des Handelsgesetzbuchs keine Anwendung. 2Bei Versorgungsunternehmen umfasst die Darstellung der Erträge aus Lieferungen von Strom, Gas, Wärme und Wasser in jedem Wirtschaftsjahr 365, in Schaltjahren 366 Tage. 3Sie ist auf den Bilanzstichtag abzugrenzen.

(2) 1Eigenbetriebe mit mehr als einem Betriebszweig haben zum Ende eines jeden Wirtschaftsjahres eine Erfolgsübersicht aufzustellen. 2Dabei sind gemeinsame Aufwendungen und Erträge sachgerecht auf die Betriebszweige aufzuteilen, soweit Lieferungen und Leistungen nicht gesondert verrechnet werden.



/Gesetze des Bundes und der Länder/Niedersachsen/EigBetrVO,NI - Eigenbetriebsverordnung/§§ 6 - 26, Zweiter Teil - Wirtschaftsführung und Rechnungswesen auf der Grundlage der Vorschriften des Handelsgesetzbuchs/§§ 18 - 26, Zweiter Abschnitt - Rechnungswesen/