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§ 26 EigBetrVO
Eigenbetriebsverordnung (EigBetrVO)
Landesrecht Niedersachsen

Zweiter Teil – Wirtschaftsführung und Rechnungswesen auf der Grundlage der Vorschriften des Handelsgesetzbuchs → Zweiter Abschnitt – Rechnungswesen

Titel: Eigenbetriebsverordnung (EigBetrVO)
Normgeber: Niedersachsen
Amtliche Abkürzung: EigBetrVO
Gliederungs-Nr.: 20300
Normtyp: Rechtsverordnung

§ 26 EigBetrVO – Verwendung von Mustern

Das für Inneres zuständige Ministerium kann für die Aufstellung der Bilanz, der Gewinn- und Verlustrechnung, der Erfolgsübersicht und des Anhangs die Verwendung von Mustern vorschreiben.



/Gesetze des Bundes und der Länder/Niedersachsen/EigBetrVO,NI - Eigenbetriebsverordnung/§§ 6 - 26, Zweiter Teil - Wirtschaftsführung und Rechnungswesen auf der Grundlage der Vorschriften des Handelsgesetzbuchs/§§ 18 - 26, Zweiter Abschnitt - Rechnungswesen/
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