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§ 32 EigBetrVO
Eigenbetriebsverordnung (EigBetrVO)
Landesrecht Niedersachsen

Vierter Teil – Prüfung

Titel: Eigenbetriebsverordnung (EigBetrVO)
Normgeber: Niedersachsen
Amtliche Abkürzung: EigBetrVO
Gliederungs-Nr.: 20300
Normtyp: Rechtsverordnung

§ 32 EigBetrVO – Prüfungsverfahren

(1) Der Eigenbetrieb hat dem Rechnungsprüfungsamt oder der mit der Vornahme der Jahresabschlussprüfung beauftragten Person (Prüfstelle) seine Prüfungsbereitschaft unverzüglich anzuzeigen und die Prüfungstätigkeit zu unterstützen, insbesondere Auskünfte zu erteilen, Einsicht in Unterlagen zu gewähren und Erhebungen vor Ort zu ermöglichen.

(2) Lässt der Eigenbetrieb Geschäftsvorgänge durch Dritte bearbeiten, so hat er auf seine Kosten sicherzustellen, dass die Prüfstelle dort die erforderliche Unterstützung erhält.

(3) Die Prüfstelle soll die Prüfungsfeststellungen in einer Schlussbesprechung mit der Betriebsleitung erörtern.



/Gesetze des Bundes und der Länder/Niedersachsen/EigBetrVO,NI - Eigenbetriebsverordnung/§§ 29 - 37, Vierter Teil - Prüfung/
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