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§ 22 GLKrWO
Wahlordnung für die Gemeinde- und die Landkreiswahlen (Gemeinde- und Landkreiswahlordnung - GLKrWO)
Landesrecht Bayern

Dritter Teil – Vorbereitung der Wahl → Abschnitt II – Erteilung der Wahlscheine

Titel: Wahlordnung für die Gemeinde- und die Landkreiswahlen (Gemeinde- und Landkreiswahlordnung - GLKrWO)
Normgeber: Bayern
Amtliche Abkürzung: GLKrWO
Gliederungs-Nr.: 2021-1/2-1-I
Normtyp: Rechtsverordnung

§ 22 GLKrWO – Voraussetzungen für die Erteilung eines Wahlscheins

(1) Eine wahlberechtigte Person, die in einem Wählerverzeichnis eingetragen ist, erhält auf Antrag einen Wahlschein.

(2) Eine wahlberechtigte Person, die nicht in einem Wählerverzeichnis eingetragen ist, erhält auf Antrag einen Wahlschein, wenn

  1. 1.
    sie nachweist, dass sie ohne Verschulden die Antragsfrist für die Eintragung in das Wählerverzeichnis oder die Frist für die Beschwerde wegen der Richtigkeit und der Vollständigkeit des Wählerverzeichnisses versäumt hat, oder
  2. 2.
    ihr Wahlrecht erst nach Ablauf der in Nr. 1 genannten Fristen entstanden ist, oder
  3. 3.
    ihr Wahlrecht im Beschwerdeverfahren festgestellt worden ist und sie nicht in das Wählerverzeichnis eingetragen ist.



/Gesetze des Bundes und der Länder/Bayern/GLKrWO,BY - Gemeinde- und Landkreiswahlordnung/§§ 12 - 33, Dritter Teil - Vorbereitung der Wahl/§§ 22 - 29, Abschnitt II - Erteilung der Wahlscheine/