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§ 83 GLKrWO
Wahlordnung für die Gemeinde- und die Landkreiswahlen (Gemeinde- und Landkreiswahlordnung - GLKrWO)
Landesrecht Bayern

Sechster Teil – Ermittlung und Feststellung des Wahlergebnisses → Abschnitt II – Ungültigkeit der Stimmvergabe

Titel: Wahlordnung für die Gemeinde- und die Landkreiswahlen (Gemeinde- und Landkreiswahlordnung - GLKrWO)
Normgeber: Bayern
Amtliche Abkürzung: GLKrWO
Gliederungs-Nr.: 2021-1/2-1-I
Normtyp: Rechtsverordnung

§ 83 GLKrWO – Ungültigkeit der Stimmvergabe bei allen Wahlen

(1) Ungültig ist die Stimmvergabe, wenn der Stimmzettel

  1. 1.
    von einer nicht stimmberechtigten Person gekennzeichnet wurde,
  2. 2.
    nicht amtlich hergestellt ist,
  3. 3.
    nicht gekennzeichnet ist oder bei der Briefwahl in einem Stimmzettelumschlag für die auszuzählende Wahl fehlt,
  4. 4.
    ganz durchgestrichen oder ganz durchgerissen ist,
  5. 5.
    auf der Rückseite beschrieben oder gekennzeichnet ist,
  6. 6.
    ein besonderes Merkmal aufweist,
  7. 7.
    außer der vorgeschriebenen Bezeichnung der Person, welcher die Stimme gegeben wurde, noch Zusätze oder Vorbehalte enthält, es sei denn, dass es sich um die nähere Bezeichnung der Person handelt.

(2) Die Stimmvergabe ist außerdem insoweit ungültig, als

  1. 1.
    der Wille der abstimmenden Person nicht zweifelsfrei zu erkennen ist,
  2. 2.
    Stimmen an nicht wählbare Personen vergeben wurden; soweit sich bewerbende Personen auf dem Stimmzettel aufgeführt sind, haben der Wahlvorstand und der Briefwahlvorstand von deren Wählbarkeit auszugehen.

(3) 1Mehrere von einer abstimmenden Person zugleich abgegebene gleichartige Stimmzettel gelten als ein Stimmzettel. 2Wenn sie verschieden gekennzeichnet sind, ist die Stimmvergabe ungültig.

(4) Werden Stimmzettel nicht an der dafür vorgesehenen Stelle gekennzeichnet, wird die Stimmvergabe nur insoweit ungültig, als der Wille der abstimmenden Person nicht mit Bestimmtheit zu ermitteln ist.



/Gesetze des Bundes und der Länder/Bayern/GLKrWO,BY - Gemeinde- und Landkreiswahlordnung/§§ 79 - 94, Sechster Teil - Ermittlung und Feststellung des Wahlergebnisses/§§ 83 - 86, Abschnitt II - Ungültigkeit der Stimmvergabe/
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