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§ 6 NVAbstG
Niedersächsisches Gesetz über Volksinitiative, Volksbegehren und Volksentscheid (Niedersächsisches Volksabstimmungsgesetz - NVAbstG)
Landesrecht Niedersachsen

Zweiter Abschnitt – Volksinitiative

Titel: Niedersächsisches Gesetz über Volksinitiative, Volksbegehren und Volksentscheid (Niedersächsisches Volksabstimmungsgesetz - NVAbstG)
Normgeber: Niedersachsen
Amtliche Abkürzung: NVAbstG
Gliederungs-Nr.: 11240010000000
Normtyp: Gesetz

§ 6 NVAbstG – Anzeigeverfahren

(1) 1Die Absicht, Unterschriften für eine Volksinitiative zu sammeln, ist schriftlich bei der Landeswahlleiterin oder dem Landeswahlleiter anzuzeigen. 2Die Anzeige muss den Antrag enthalten und die Vertreterinnen und Vertreter benennen. 3Die Anzeige muss von allen Vertreterinnen und Vertretern eigenhändig unterschrieben sein.

(2) 1Die Landeswahlleiterin oder der Landeswahlleiter teilt dem Landtag und der Landesregierung die beabsichtigte Volksinitiative mit. 2Stehen dem Antrag rechtliche Bedenken entgegen, so weist die Präsidentin oder der Präsident des Landtages die Vertreterinnen und Vertreter hierauf hin.

(3) Die Landeswahlleiterin oder der Landeswahlleiter berät die Vertreterinnen und Vertreter auf Verlangen bei der Gestaltung der Unterschriftenbögen.

(4) Die beabsichtigte Volksinitiative ist mit einer kurz gefassten Wiedergabe des Antrags und der Angabe der Vertreterinnen und Vertreter im Niedersächsischen Ministerialblatt bekannt zu machen.



/Gesetze des Bundes und der Länder/Niedersachsen/NVAbstG,NI - Niedersächsisches Volksabstimmungsgesetz/§§ 3 - 11, Zweiter Abschnitt - Volksinitiative/
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