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§ 17 BremLMG
Bremisches Landesmediengesetz (BremLMG)
Landesrecht Bremen

Abschnitt 3 – Anforderungen an Rundfunkprogramme und Veranstalter

Titel: Bremisches Landesmediengesetz (BremLMG)
Normgeber: Bremen
Amtliche Abkürzung: BremLMG
Gliederungs-Nr.: 225-h-1
Normtyp: Gesetz

§ 17 BremLMG – Eingabe- und Beschwerderecht, Auskunftspflicht (1)

(1) Red. Anm.:

Außer Kraft am 25. Mai 2018 durch § 66 Satz 2 des Gesetzes vom 8. Mai 2018 (Brem.GBl. S. 177). Zur weiteren Anwendung s. § 64 des Gesetzes vom 8. Mai 2018 (Brem.GBl. S. 177).

(1) Jeder hat das Recht, sich mit Eingaben und Anregungen zum Rundfunkprogramm an den Veranstalter zu wenden. Die Landesmedienanstalt teilt auf Verlangen den Namen und die Anschrift des Veranstalters und der für den Inhalt des Rundfunkprogramms verantwortlichen Person mit.

(2) Über Beschwerden, in denen die Verletzung von Programmgrundsätzen behauptet wird, entscheidet der Veranstalter innerhalb eines Monats mit schriftlicher Begründung. Hilft sie oder er der Beschwerde innerhalb der Frist nach Satz 1 nicht ab, so kann die Beschwerdeführerin oder der Beschwerdeführer die Landesmedienanstalt anrufen. In der Beschwerdeentscheidung ist die Beschwerdeführerin oder der Beschwerdeführer vom Veranstalter auf diese Möglichkeit hinzuweisen. Die Landesmedienanstalt hat der Beschwerdeführerin oder dem Beschwerdeführer innerhalb einer angemessenen Frist mitzuteilen, ob und gegebenenfalls in welcher Weise sie tätig geworden ist.

(3) Wird in einer Beschwerde nach Absatz 2 zugleich die Verletzung von Vorschriften des Datenschutzes behauptet, so holt der Veranstalter vor ihrer oder seiner Entscheidung eine Stellungnahme der oder des Landesbeauftragten für den Datenschutz ein. Für das weitere Verfahren gilt Absatz 2.



/Gesetze des Bundes und der Länder/Bremen/BremLMG 2012,HB - Bremisches Landesmediengesetz/§§ 12 - 21, Abschnitt 3 - Anforderungen an Rundfunkprogramme und Veranstalter/