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§ 7 BremLMG
Bremisches Landesmediengesetz (BremLMG)
Landesrecht Bremen

Abschnitt 2 – Zulassung von Rundfunkprogrammen

Titel: Bremisches Landesmediengesetz (BremLMG)
Normgeber: Bremen
Amtliche Abkürzung: BremLMG
Gliederungs-Nr.: 225-h-1
Normtyp: Gesetz

§ 7 BremLMG – Antragsverfahren, Mitwirkungspflicht (1)

(1) Red. Anm.:

Außer Kraft am 25. Mai 2018 durch § 66 Satz 2 des Gesetzes vom 8. Mai 2018 (Brem.GBl. S. 177). Zur weiteren Anwendung s. § 64 des Gesetzes vom 8. Mai 2018 (Brem.GBl. S. 177).

(1) Der Antrag muss alle für die Erteilung der Zulassung nach diesem Abschnitt erforderlichen Angaben und Nachweise enthalten. Die Antragstellenden haben der Landesmedienanstalt alle Auskünfte zu erteilen, die zur Prüfung der Zulassungsvoraussetzungen und -grundsätze von Bedeutung sind und ihr entsprechende Unterlagen vorzulegen.

(2) Kommen Antragstellende ihrer Mitwirkungspflicht innerhalb einer von der Landesmedienanstalt bestimmten angemessenen Frist nicht nach, gilt ihr Antrag als abgelehnt.

(3) Antragstellende haben der Landesmedienanstalt alle Änderungen bei den für den Antrag erforderlichen Angaben unverzüglich mitzuteilen. Satz 1 gilt entsprechend für Änderungen, die nach der Zulassung eintreten.



/Gesetze des Bundes und der Länder/Bremen/BremLMG 2012,HB - Bremisches Landesmediengesetz/§§ 3 - 11, Abschnitt 2 - Zulassung von Rundfunkprogrammen/