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§ 14 HmbRDG
Hamburgisches Rettungsdienstgesetz (HmbRDG)
Landesrecht Hamburg

Zweiter Teil – Öffentlicher Rettungsdienst - Notfallrettung

Titel: Hamburgisches Rettungsdienstgesetz (HmbRDG)
Normgeber: Hamburg
Amtliche Abkürzung: HmbRDG
Gliederungs-Nr.: 2191-3
Normtyp: Versicherungsbedingung

§ 14 HmbRDG – Mitwirkung im öffentlichen Rettungsdienst

(1) Die zuständige Behörde kann Leistungserbringer mit Aufgaben des öffentlichen Rettungsdienstes beauftragen. Hierbei kann sie den Kreis auf die Leistungserbringer beschränken, die

  1. 1.

    gemeinnützige Organisationen im Sinne des § 107 Absatz 1 Nummer 4 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen in der Fassung vom 26. Juni 2013 (BGBl. I S. 1751, 3245), zuletzt geändert am 12. Juli 2018 (BGBl. I S. 1151, 1155), sind und

  2. 2.

    deren Mitwirkung im Katastrophenschutz der Freien und Hansestadt Hamburg gemäß § 3 Absatz 1 Nummer 1 in Verbindung mit § 5 des Hamburgischen Katastrophenschutzgesetzes vom 16. Januar 1978 (HmbGVBl. S. 31), zuletzt geändert am 18. Mai 2018 (HmbGVBl. S. 182), die zuständige Behörde zugestimmt hat.

Der öffentliche Rettungsdienst kann mit öffentlichen Einrichtungen auf der Grundlage besonderer Vereinbarungen zur Wahrnehmung von Aufgaben des öffentlichen Rettungsdienstes kooperieren, wenn dafür ein öffentliches Interesse besteht und die Voraussetzungen des § 108 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen in der jeweils geltenden Fassung erfüllt sind oder die Einrichtung im Rahmen ihrer gesetzlichen Befugnisse tätig wird.

(2) Als Leistungserbringer kommt nur in Betracht, wer geeignet und nicht gemäß §§ 123 und 124 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen vom Vergabeverfahren auszuschließen ist. Eignung und Leistungsstand des Leistungserbringers können jederzeit überprüft werden.

(3) Die Eignung ist nur dann gegeben, wenn

  1. 1.

    die Sicherheit und Leistungsfähigkeit des Betriebes gewährleistet sind,

  2. 2.

    die erforderliche Eignung des Personals, die notwendige Ausstattung und die von der zuständigen Behörde festgelegte Einsatzbereitschaft sowie die reibungslose Zusammenarbeit mit der zuständigen Behörde gewährleistet sind,

  3. 3.

    keine Tatsachen vorliegen, die Zweifel an der Zuverlässigkeit und der fachlichen Eignung der Leistungserbringer und der zur Führung der Geschäfte bestellten Person begründen,

  4. 4.

    aufgrund der zu schaffenden organisatorischen und technischen Voraussetzungen eine ordnungsgemäße und dauerhafte Durchführung der zu übertragenden Leistungen im Rettungsdienst gewährleistet ist.

(4) Zum Inhalt der Leistungsbeschreibung im bodengebundenen Rettungsdienst kann die Mitwirkung des Leistungserbringers

  1. 1.

    an der Bewältigung von Großschadenslagen und

  2. 2.

    an Maßnahmen des Katastrophenschutzes

gemacht werden. Die nähere Bestimmung des hierdurch ausgelösten Sonderbedarfs ist Gegenstand der Leistungsbeschreibung im Rahmen des Auswahlverfahrens.

(5) Das Rechtsverhältnis zwischen dem Aufgabenträger und dem Leistungserbringer wird durch Vertrag geregelt. Dieser Vertrag ist zeitlich angemessen zu befristen und soll im bodengebundenen Rettungsdienst die Dauer von sechs Jahren nicht überschreiten. Er hat alle notwendigen Einzelheiten über den Leistungsgegenstand und seine Durchführung zu enthalten, insbesondere zu:

  1. 1.

    den geltenden Rechtsvorschriften,

  2. 2.

    dem Leistungsumfang, insbesondere Art, Anzahl und Standorte der Rettungsmittel, die Zeiten ihrer Betriebsbereitschaft sowie zur Einhaltung bestimmter Eintreffzeiten,

  3. 3.

    der Qualifikation und Fortbildung des Personals,

  4. 4.

    der Qualitätssicherung einschließlich der Bindung an die Qualitätsmaßstäbe nach § 11,

  5. 5.

    der Gewährleistung einer ordnungsgemäßen Hygiene bei den Einsätzen sowie die ordnungsgemäße Desinfektion und Dekontamination von Rettungsmitteln,

  6. 6.

    der Höhe der Vergütung,

  7. 7.

    der Haftung und dem Versicherungsschutz,

  8. 8.

    der Absicherung des Aufgabenträgers im Insolvenzfall des Leistungserbringers,

  9. 9.

    den Weisungs-, Prüfungs- und Kontrollrechten der zuständigen Behörde,

  10. 10.

    den Dokumentationspflichten,

  11. 11.

    den Folgen der Nichteinhaltung der vertraglichen Pflichten und

  12. 12.

    der Mitwirkungspflicht des Leistungserbringers durch Zurverfügungstellung aller notwendigen Unterlagen, damit die zuständige Behörde in die Lage versetzt wird, die Grundlagen für die Gebührenfestsetzung nach § 18 unter Berücksichtigung der wirtschaftlichen Verhältnisse der Leistungserbringer sachgerecht ermitteln zu können.

(6) Der Leistungserbringer handelt im Namen des öffentlichen Rettungsdienstes, soweit die zuständige Behörde nichts Anderes bestimmt.

(7) Notfallrettung und Krankentransport im öffentlichen Rettungsdienst bedürfen keiner Genehmigung. Dies gilt auch für Rettungsdienstleistungen der nach §§ 19 und 20 des Feuerwehrgesetzes vom 23. Juni 1986 (HmbGVBl. S. 137), zuletzt geändert am 18. Mai 2018 (HmbGVBl. S. 182), in der jeweils geltenden Fassung genehmigten beziehungsweise anerkannten Werkfeuerwehren, wenn sich der Einsatzort der Hilfeleistung auf dem Werksgelände befindet. Die Genehmigungsfreiheit entbindet nicht von der Verpflichtung zur Einhaltung der Anforderungen dieses Gesetzes.



/Gesetze des Bundes und der Länder/Hamburg/HmbRDG,HH - Hamburgisches Rettungsdienstgesetz/§§ 13 - 18, Zweiter Teil - Öffentlicher Rettungsdienst - Notfallrettung/