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§ 11 BremArchivG
Gesetz über die Sicherung und Nutzung öffentlichen Archivguts im Lande Bremen (Bremisches Archivgesetz - BremArchivG -)
Landesrecht Bremen

Abschnitt II – Sonstiges öffentliches Archivgut

Titel: Gesetz über die Sicherung und Nutzung öffentlichen Archivguts im Lande Bremen (Bremisches Archivgesetz - BremArchivG -)
Normgeber: Bremen
Amtliche Abkürzung: BremArchivG
Gliederungs-Nr.: 224-c-1
Normtyp: Gesetz

§ 11 BremArchivG – Archivgut der Stadtgemeinde Bremerhaven

(1) Die Stadtgemeinde Bremerhaven trägt für ihr Archivgut in eigener Zuständigkeit Sorge, indem sie es insbesondere verwahrt, erhält, erschließt, nutzbar macht und erforscht.

(2) Sie erfüllt diese Aufgaben durch Errichtung und Unterhaltung eines eigenen Archivs. § 1 Abs. 5 gilt entsprechend.

(3) Archivwürdige Unterlagen, die zur Aufgabenerfüllung nicht mehr benötigt werden, sind in das Archiv zu übernehmen. §§ 2, 3, § 4 Absatz 3, §§ 5 bis 7, 8 Absatz 1 und § 9 Absatz 3 und 4 sowie § 13 gelten entsprechend. Über den Erlass einer Benutzungsordnung und die Erhebung von Kosten entscheidet die Stadtgemeinde Bremerhaven in eigener Zuständigkeit.



/Gesetze des Bundes und der Länder/Bremen/BremArchivG,HB - Bremisches Archivgesetz/§§ 10 - 12, Abschnitt II - Sonstiges öffentliches Archivgut/