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/Gesetze des Bundes und der Länder/Bayern/GLKrWO,BY - Gemeinde- und Landkreiswahlordnung/§§ 79 - 94, Sechster Teil - Ermittlung und Feststellung des Wahlergebnisses/§§ 79 - 82, Abschnitt I - Ermittlung des Ergebnisses/
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§ 79c GLKrWO
Wahlordnung für die Gemeinde- und die Landkreiswahlen (Gemeinde- und Landkreiswahlordnung - GLKrWO)
Wahlordnung für die Gemeinde- und die Landkreiswahlen (Gemeinde- und Landkreiswahlordnung - GLKrWO)
Landesrecht Bayern
Sechster Teil – Ermittlung und Feststellung des Wahlergebnisses → Abschnitt I – Ermittlung des Ergebnisses
§ 79c GLKrWO – Ablauf bei der Auswertung mehrerer Wahlurnen für dieselbe Wahl
(1) Hat ein Wahlvorstand oder Briefwahlvorstand mehrere Wahlurnen für dieselbe Wahl auszuwerten, öffnet er zunächst die übergebenen Wahlurnen.
(2) 1Ergibt auch die wiederholte Zählung nach § 79a eine Abweichung von der in der Mitteilung des übergebenden Wahlvorstandes angegebenen Zahl der laut Stimmabgabevermerk abgegebenen Stimmen mit der Zahl der Stimmzettel, ist das in der Niederschrift zu vermerken und, soweit möglich, zu erläutern. 2Ergibt auch die wiederholte Zählung nach § 79b eine Abweichung von der in der Mitteilung des übergebenden Wahlvorstandes angegebenen Zahl der Stimmzettelumschläge mit den eingenommenen Wahlscheinen, ist das in der Niederschrift zu vermerken und, soweit möglich, zu erläutern.
/Gesetze des Bundes und der Länder/Bayern/GLKrWO,BY - Gemeinde- und Landkreiswahlordnung/§§ 79 - 94, Sechster Teil - Ermittlung und Feststellung des Wahlergebnisses/§§ 79 - 82, Abschnitt I - Ermittlung des Ergebnisses/
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