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§ 94 GLKrWO
Wahlordnung für die Gemeinde- und die Landkreiswahlen (Gemeinde- und Landkreiswahlordnung - GLKrWO)
Landesrecht Bayern

Sechster Teil – Ermittlung und Feststellung des Wahlergebnisses → Abschnitt III – Feststellung des Ergebnisses

Titel: Wahlordnung für die Gemeinde- und die Landkreiswahlen (Gemeinde- und Landkreiswahlordnung - GLKrWO)
Normgeber: Bayern
Amtliche Abkürzung: GLKrWO
Gliederungs-Nr.: 2021-1/2-1-I
Normtyp: Rechtsverordnung

§ 94 GLKrWO – Meldungen der Wahlergebnisse

(1) 1Die Gemeinden und die Landkreise übermitteln dem Landesamt für Statistik die festgestellten Wahlergebnisse

  1. 1.

    bei der Wahl des Gemeinderats und des Kreistags mit der Anzahl der gewählten Frauen, jedoch ohne die Namen der gewählten Personen und der Listennachfolger,

  2. 2.

    bei der Wahl des ersten Bürgermeisters und des Landrats mit Angabe des Familiennamens und des Vornamens, des Tags der Geburt, des Geschlechts, des Berufs, des Tags des ersten Amtsantritts sowie mit Angaben darüber, ob der erste Bürgermeister ehrenamtlich oder berufsmäßig tätig ist.

2Die Einzelheiten legt das Landesamt fest.

(2) 1Das Landesamt für Statistik veröffentlicht die Wahlergebnisse; statt dem Tag der Geburt ist nur das Jahr der Geburt der ersten Bürgermeister und der Landräte zu veröffentlichen. 2Es übermittelt dem Staatsministerium des Innern, für Sport und Integration ein Verzeichnis mit den Angaben nach Abs. 1 Satz 1 Nr. 2.



/Gesetze des Bundes und der Länder/Bayern/GLKrWO,BY - Gemeinde- und Landkreiswahlordnung/§§ 79 - 94, Sechster Teil - Ermittlung und Feststellung des Wahlergebnisses/§§ 87 - 94, Abschnitt III - Feststellung des Ergebnisses/
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