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§ 118 NPersVG
Niedersächsisches Personalvertretungsgesetz (NPersVG)
Landesrecht Niedersachsen

D r i t t e r  T e i l – Schluss- und Übergangsvorschriften

Titel: Niedersächsisches Personalvertretungsgesetz (NPersVG)
Normgeber: Niedersachsen
Amtliche Abkürzung: NPersVG
Gliederungs-Nr.: 20470020000000
Normtyp: Gesetz

§ 118 NPersVG – Wahlordnung

(1) Zur Regelung der in den §§ 10 bis 21, 47 bis 52, 96 Abs. 2 sowie den §§ 110 und 114 bezeichneten Wahlen wird die Landesregierung ermächtigt, durch Verordnung Vorschriften über die Vorbereitung und Durchführung der Wahl, insbesondere über

  1. 1.

    die Errechnung der Vertreterzahl,

  2. 2.

    die Aufstellung der Wählerlisten, die Frist für die Einsichtnahme in die Wählerlisten und die Erhebung von Einsprüchen gegen ihre Richtigkeit,

  3. 3.

    die Vorschlagslisten, die Frist für ihre Einreichung und das Zulassungsverfahren,

  4. 4.

    das Wahlausschreiben und die Fristen für seine Bekanntmachung,

  5. 5.

    die Stimmzettel,

  6. 6.

    die Wahlzeit und die Stimmabgabe,

  7. 7.

    die Feststellung des Wahlergebnisses und die Fristen für seine Bekanntmachung,

  8. 8.

    die Erhebung von Einsprüchen gegen die Gültigkeit der Wahl und die Berichtigung des Wahlergebnisses,

  9. 9.

    die Ersatzmitglieder, ihre Reihenfolge und das Verfahren bei ihrem Eintritt in den Personalrat,

  10. 10.

    die Aufbewahrung der Wahlakten

zu erlassen.

(2) 1Die Verordnung muss Regelungen über die Wahl von Frauen und Männern entsprechend ihrem Anteil an den wahlberechtigten Beschäftigten der Dienststelle vorsehen. 2Sie hat Regelungen für den Fall vorzusehen, dass die Wahlvorschläge nicht dem in Satz 1 genannten Anteil von Frauen und Männern entsprechen.



/Gesetze des Bundes und der Länder/Niedersachsen/NPersVG,NI - Niedersächsisches Personalvertretungsgesetz/§§ 115 - 126, D r i t t e r  T e i l - Schluss- und Übergangsvorschriften/
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