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§ 107c NPersVG
Niedersächsisches Personalvertretungsgesetz (NPersVG)
Landesrecht Niedersachsen

Z w e i t e r  T e i l – Sondervorschriften → Z e h n t e s  K a p i t e l – Gemeinden, Landkreise und kommunale Zusammenschlüsse

Titel: Niedersächsisches Personalvertretungsgesetz (NPersVG)
Normgeber: Niedersachsen
Amtliche Abkürzung: NPersVG
Gliederungs-Nr.: 20470020000000
Normtyp: Gesetz

§ 107c NPersVG – Einigungsstelle

(1) 1Die Einigungsstelle wird im ersten Fall der Nichteinigung gebildet. 2Sie bleibt bis zum Ende der regelmäßigen Amtszeit der Personalräte bestehen.

(2) 1Die Einigungsstelle besteht aus sechs Mitgliedern, die je zur Hälfte von der obersten Dienstbehörde und dem Gesamtpersonalrat bestellt werden, und einer oder einem unparteiischen Vorsitzenden, auf die oder den sich beide Seiten einigen. 2Bei der Bestellung der Mitglieder entscheidet die oberste Dienstbehörde nach den für sie geltenden Vorschriften über Wahlen. 3Kommt eine Einigung über den Vorsitz innerhalb von acht Wochen nach Beginn der Bildung nicht zustande, so bestellt die Präsidentin oder der Präsident des Oberverwaltungsgerichts die Vorsitzende oder den Vorsitzenden. 4Der Einigungsstelle sollen Frauen und Männer angehören. 5Soll von Satz 4 abgewichen werden, so haben dies die für die Bestellung der Mitglieder zuständigen Stellen zu begründen.

(3) Ist kein Gesamtpersonalrat gebildet, so tritt an seine Stelle der Personalrat.

(4) Im Übrigen gilt § 71 Abs. 3 bis 7.



/Gesetze des Bundes und der Länder/Niedersachsen/NPersVG,NI - Niedersächsisches Personalvertretungsgesetz/§§ 85 - 114, Z w e i t e r  T e i l - Sondervorschriften/§§ 107 - 107f, Z e h n t e s  K a p i t e l - Gemeinden, Landkreise und kommunale Zusammenschlüsse/