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§ 26 NPersVG
Niedersächsisches Personalvertretungsgesetz (NPersVG)
Landesrecht Niedersachsen

Z w e i t e s  K a p i t e l – Personalrat; Personalversammlung → Z w e i t e r  A b s c h n i t t – Amtszeit des Personalrats

Titel: Niedersächsisches Personalvertretungsgesetz (NPersVG)
Normgeber: Niedersachsen
Amtliche Abkürzung: NPersVG
Gliederungs-Nr.: 20470020000000
Normtyp: Gesetz

§ 26 NPersVG – Ruhen der Mitgliedschaft im Personalrat; zeitweilige Verhinderung

(1) Die Mitgliedschaft im Personalrat ruht, solange

  1. 1.

    dem Mitglied die Wahrnehmung der Dienstgeschäfte untersagt ist,

  2. 2.

    eine vorläufige Dienstenthebung im Zusammenhang mit einem Disziplinarverfahren andauert oder

  3. 3.

    über eine Klage wegen außerordentlicher Kündigung noch nicht rechtskräftig entschieden worden ist.

(2) Ein Mitglied ist an der Mitarbeit im Personalrat zeitweilig verhindert, wenn es beurlaubt ist, ohne dass deshalb die Wahlberechtigung erlischt, oder wenn die Teilnahme an Sitzungen aus dienstlichen oder zwingenden persönlichen Gründen vorübergehend nicht möglich ist.



/Gesetze des Bundes und der Länder/Niedersachsen/NPersVG,NI - Niedersächsisches Personalvertretungsgesetz/§§ 1 - 84, E r s t e r  T e i l - Personalvertretungen/§§ 10 - 46, Z w e i t e s  K a p i t e l - Personalrat; Personalversammlung/§§ 22 - 27, Z w e i t e r  A b s c h n i t t - Amtszeit des Personalrats/